Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930309
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189303090
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930309
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-03
- Tag1893-03-09
- Monat1893-03
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2 Amtlicher Teil. Beilage zu Nr. 56, 9. März 1893. die Beklagten solidarisch verurtheilt werden, der Klägerin 2100 Mk. (zweitausend einhundert Mark) nebst 5"/g Zinsen seit 26. Februar 1889 zu zahlen, und die Widerklage in Höhe dieses Betrages abgewiesen wird. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen nach den bisherigen Entscheidungen "/zx, der ersten Instanz und der Kosten der zweiten Instanz bis zum Urtheil vom 4. März 1890 ein schließlich und '/g der zweiten Revisionsinstanz der Klägerin und ^/z derselben Instanz den Beklagten bereits endgültig zur Last. Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. 3. Das Urtheil wird gegen Leistung einer Sicherheit von 2100 Mk. für vorläufig vollstreckbar erklärt. Thatbestand. Durch das bezeichnete Urtheil ist Klägerin unter Auferlegung sämmtlicher Prozeßkoste» mit ihrer Klage auf Unterlassung ge wisser Publikationen und aus Zahlung von 1600 Mk. nebst Zinsen als eines Teilbetrages ihres dadurch angeblich in Höhe von 27 899 Mk. 79 Pf. entstandenen Schadens abgcwiesen und auf die Widerklage der Beklagte» festgcstellt worden, daß ihr der behauptete Schadensanspruch von 27 899 Mk. 79 Pf nicht zustehe. Klägerin hat hiergegen, indem sie den eingeklagteu Schadens betrag auf 2100 Mk. nebst Zinsen seit Klagezustellung erhöhte, auf den überschießenden Betrag aber verzichtete, bezüglich Klage und Widerklage die Berufung eingelegt. Das diese Berufung kostenpflichtig zurückweisende Urtheil des Kämmcrgerichts vom 4. März 1890 ist durch Urtheil des Reichs gerichts vom 5. Juli 1890 i» Betreff des Schadcnsanspruches von 2100 Mk. nebst Zinsen in Klage und Widerklage und in Betreff eines Fünfzehntel der Kosten der I. und der Hälfte der Kosten der Berufungsinstanz aufgehoben und die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Endurtheil Vorbehalten worden. Hierauf ist durch das diesseitige Zwischenurtheil vom 17. Fe bruar 1891 der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der nach der Kantate 1888 in Kraft getretenen Äenderung der Statuten des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler erfolgten Publikationen dem Grunde nach für gerechtfertigt, hinsichtlich der vorher er folgten Veröffentlichungen aber für nicht gerechtfertigt erachtet worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten, sowie die Anschlußrevision der Klägerin sind durch Urtheil des Reichsgerichts vom 24. Juni 1891 zurückgewiesen worden, wobei die Kosten der zweiten Revisionsinstanz zu ^/z den Beklagten, zu ffg der Klägerin auferlegt worden sind. Bei der nunmehrigen Verhandlung über den Betrag be antragt Klägerin: I. Das erstinstanzliche Urtheil insoweit abzuändern, daß auf die Klage die solidarische Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 2100 Mk. nebst 5«/g Zinsen seit dem 26. Fe bruar 1889 und auf die Widerklage Abweisung der letzteren in Höhe von 2100 Mk. nebst Zinsen davon ausgesprochen wird, II. über die Kosten, was Rechtens, zu erkennen und III. das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll streckbar zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. lieber die Höhe des der Klägerin durch die Lieferungssperre in der Zeit von Kantate 1888 bis zum 15. Oktober 1889 er wachsenen Schadens war nach Maßgabe einer von ihr eingercichten Aufstellung zu Position 8b bis k (Blatt 255 der Akten) Beweis durch zeugeneidliche Vernehmung des Buchhalters Krüger erhoben worden. Klägerin hat das Ergebnis dieses aus dem Protokoll vom 11. Juni 1892 (Bl. 344 der Akten) ersichtlichen Beweises vor getragen, sich auch eventuell zum Schätzungseide erboten. Beklagte bestreiten insbesondere, daß ein Kausalzusammen hang mit dem Vorgehen des Vorstandes des Börsenvereins seit Kantate 1888 nachgewiese» sei, und meinen, daß die Verleger, welche der Klägerin nichts mehr geliefert haben, dazu nicht durch den Vorstand veranlaßt seien, sondern auch schon vorher so ge handelt haben und auch ohne das Vorgehen des Vorstandes nach Kantate so gehandelt haben würden. Auch weisen sie eventuell daraus hin, daß in dem Urtheil vom 17. Februar 1891 der An spruch der Klägerin nur zum Thcil dem Grunde nach für ge rechtfertigt erklärt ist. En tscheidungs gründe. Durch die Aussage des Krüger ist erwiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 2. Mai 1888 bis 14. Oktober 1889 durch in- di rekten Bezug ausweislich ihrer Bücher für 66246 Mk. 30 Pf. Bücher bezogen und dafür 3549 Mk. 30 Pf. Spesen gehabt hat, während nach der Erfahrung der Vorjahre dafür bei direkten Be züge nur gegen 1°/«, also höchstens 700 Mk. verausgabt worden wären, daß sie in dieser Zeit 80 Mk. für Anwerbung von Zwischenlieferanten verausgabt hat, daß ihr ferner durch Konkurse der zum indirekten Bezüge benutzten Lieferanten ein Kapitalverlust von 600 Mk. entstanden und daß ihr dadurch, daß sie bei Lie ferungswerken nach dem Konkurs ihrer bisherigen Lieferanten zum Theil die Fortsetzungen anderweitig nur durch Wiedernachkauf der früheren Lieferungen beschaffen konnte, schätzungsweise ein Verlust von 150 Mk. verursacht worden ist. Allerdings ist damit noch nicht erwiesen, daß nun auch jeder Verleger, dessen Artikel die Klägerin sich in jener Zeit durch indirekten Bezug beschafft hat, zur Weigerung der Lieferung gerade durch das Vorgehen des Börsenvereins, soweit es in den Vorentscheidungen für unberechtigt erachtet worden ist, bestimmt worden ist. Es handelt sich indessen nicht um den Ersatz gerade dieser speziellen Schäden, die der Klägerin in der Zeit von Kantate 1888 bis 14. Oktober 1889 thatsächlich entstanden sind. Die Beklagten haben nach dem Zwischenurtheil vom 17. Februar 1891 allgemein den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die von ihnen nach der in der Generalversammlung vom 25. September 1887 beschlossenen und Kantate 1888 in Kraft getretenen Statutenänderung fort gesetzt (mit dem 1. Juni 1888 beginnend) in Beziehung auf die Klägerin bewirkten in jenem Zwischenurtheil näher bezeichnete» Veröffentlichungen in ihrem Gewerbebetriebe entstanden ist. Ein derartiger Schade läßt sich nicht im einzelnen substantiirt »ach- weisen. Das Gericht hat darüber gemäß § 260 Civil-Prozeß- Ordnung bezüglich seiner Existenz und Höhe, und auch über de» ursächlichen Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem eingctretenen Schaden nach freier Ueberzeugung zu ur- theilen. Da die Entscheidung des Landgerichts auf die Widerklage nur in Höhe von 2100 Mk. nebst 5"/o Zinsen seit 26. Februar 1889 angefochten ist, handelt es sich vorliegend nur noch darum, ob dieser Schade mindestens auf jenen Betrag zu arbitriren ist. Die oben festgestellten Umstände sollen zu dieser Veranschlagung nur im Allgemeinen einen Anhalt bieten. Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch unter Beibehaltung der in dem Urtheile des Reichsgerichts vom 24. Juni 1889 Seite 3 bis 7 enthaltenen Erwägungen ist das Gericht zu der Ueberzeugung ge langt, daß der durch die seit der Statutenänderung in Ver schärfung der bisherigen Kampsesmittel erlassenen Veröffent lichungen verursachte Schaden der Klägerin sich mindestens auf jenen Betrag beläuft. Die Beklagten waren daher nach dem Anträge der Klägerin zur Zahlung dieses Betrages zu verurtheilen. Für den Kosten punkt war der Umstand, daß durch das Zwischenurtheil vom 17. Februar 1891 ein Theil der Grundlagen des Klageanspruchs in Wegfall gekommen ist, ohne Einfluß, da Klägerin auf der dann noch verbliebenen Grundlage mit ihrem ermäßigten Anspruch voll obsiegt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder