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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1922
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- 1922-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1922
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Redaktioneller Teil. 39, 15. Februar 1922. Gleichfalls ist eine abermalige Erweiterung der Zu stand i g k e i t s g r e n z e, die vom Arbeitseinkommen bedingt wird, vcrgcnommcn worden. Diese betrug bisher bei den Gewerbe- wie Kaufmannsgerichtcn 30 000 Mark. Durch die neue Verordnung ist sie auf 100 OVO Mark festgesetzt worden. Beim Gewerbegcricht gilt diese Zuständigkeitsgrenze aber nur für die im 8 3 des Gcwcrbegerichts- gesctzes erwähnten Personen (Werkmeister, Techniker usw.). Arbeiter können ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens vor dem Ge werbegericht klagen. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist Nicht un wesentlich erweitert worden; die diesbezüglichen Absätze des § 4 GG. lauten nunmehr wie folgt: »Tie Gcwerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auslösung des Ar- bcitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchcs und über Erteilung, Form oder Inhalt einer Auskunft des Arbeitgebers über den Arbeiter; 4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder aus Zahlung einer Ver tragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter 1—3 bezeichneten Gegen stände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeits- - zettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungs- karten der Angestellten- und Invalidenversiche rung, Steuerkarten und ähnliche Urkunden, ferner wegen Einholung, Erteilung, Ver weigerung, Form oder Inhalt einer Auskunft . des Arbeitgebers über den Arbeiter; 7. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch die der Arbeiter für die Zeit nach Beendigung des Arbcitsverhältnisses in seiner gewerb lichen Tätigkeit beschränkt wird.« Die gesperrt gedruckten Stellen verweisen auf die in der Ver ordnung enthaltenen neuen Bestimmungen. Es ist nicht ohne Be deutung, daß nunmehr auch für Streitigkeiten, die die Zahlung einer Konventionalstrafe betreffen, die Gewerbegerichte zuständig find. Diese Zuständigkeit war den Kaufmannsgerichtcn bereits früher schon durch § 6, Ziffer 6 KGG. gegeben. Die in der Verordnung vor gesehenen Beschlüsse, die sich auf 8 4 GG. beziehen, gelten auch für die Kausmannsgerichte. Die Zulassung von Rechtsanwälten vor Gewerbe- und Kaufmannsgerichtcn ist auch in der neuen Verordnung nicht vorgesehen, trotzdem die Regierungsvorlage eine bedingte Zulassung enthielt. Der diesbezügliche 8 31 des GG., der auch für die Kaufmaunsgerichte gilt, bestimmt folgendes: »Rechtsanwälte werden als Prozeßbevollmächtigte oder als Bei stand vor dem Gewerbegericht nicht zugelassen. Das Gleiche gilt für Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben. Zugclassen werden dagegen Vertreter von Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitern, insbesondere Gewerkschastsbeamtc, so weit sie für Mitglieder der vertretenen Vereinigung auftretcn und nicht außer für die Vereinigung oder ihre Mitglieder auch für andere Personen vor Gericht gegen Entgelt tätig werden.« Es kann demnach auch der Syndikus eines Arbeitgeber- oder Ar beitnehmerverbandes vor den Gewerbe- und Kaufmannsgcrichleu für die Berufsvereinigung oder deren Mitglieder auf- Ireten, auch wenn er Rechtsanwalt ist. Er darf aber keine Privat praxis betreiben, d. h. nicht gegen Entgelt für andere Personen vor Gericht tätig sein. Das passive Wahlrecht wurde von 30 auf 25 Jahre herab gesetzt und auch den Frauen verliehen. Zum Mitglied eines Gc- werbcgerichts kann also fortan berufen werden, iver das 25. Lebens jahr vollendet hat. Der etwaige Empfang von Armenunterstützung bildet fortan kein Hindernis mehr bei der Wahl zum Beisitzer an Gewerbe- und Kaufmannsgerichtcn. Die Entschädigung der Beisitzer ist neu geregelt worden, wie aus folgender Fassung er sichtlich ist (die neuen Bestimmungen sind durch Sperrdruck hervor- -ehoben): »Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt haben, Vergütung etwaiger Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist durch Statut festzusetzen. Die Beisitzer aus dem Kreise, der Arbeiter erhalten außer der Entschädigung! den Unterschied zwischen ihr und dem entgangenen^ Arbeitsverdienst ersetzt, wenn der Arbeitsver-! -ienst höher istalsdieEntschädigung. DieZurück- weisung der Entschädigung ist unzulässig.« 203 Die Gebührensätze erfuhren eine den Zeitverhältnissen ent sprechende Erhöhung. Sie betragen bei einem Gegenstände im Werte bis 20 Mark einschl. 1.50 Mark, von mehr als 20 Mark bis 50 Mark cinschl. 2.50 Mark, von mehr als 50 bis 100 Mark einschl. 5 Mark Die ferneren Weltklassen steigen um je 100 Mark, die Gebühren um je 5 Mark. Die höchste Gebühr beträgt 300 Mark. Es ist noch zu erwähnen, daß für die Wahl zum Beisitzer die zweijährige Ansässigkeit im G c r i ch t s b e z i r k nicht mehr erforderlich ist. Von prinzipieller Bedeutung ist, daß in Deutschland bei den Gewerbe- und Kausmannsgerichten nunmehr auch Frauen an der Rechtsprechung beteiligt sind. Da aber die Bei- sitzerwahlcn zu diesen Gerichten überall abgeschlossen sind, so werden einige Jahre vergehen, bis auch Frauen an diesen Gerichten Mit wirken. Das Gesetz ist am 31. Januar d. I. in Kraft getreten. Bis zu diesem Tage anhängig gemachte Prozesse unterliegen noch den bis herigen gesetzlichen Vorschriften. Kult O ssei-: Oie Ospiiil« 6er I>Ieure!t. Vvw Ladenpreis danrleinen 350.—, Halbperg. 400.—. Je mehr der Buchhändler sich auch dem Vertriebe von Kunst blättern und Erzeugnissen der Graphik zuwendct, desto mehr wird er cs begrüßen, wenn ihm Hilfsmittel geboten werden, die einen leichteren Überblick über das Gebiet der »gedruckten Kunst« zu verschaffen ge eignet sind und es ermöglichen, sich rasch ein eigenes Urteil über Kunst und Künstler anzueignen. In diesem Sinne gehört die Ar beit Kurt Glasers über die Graphik der Neuzeit in die Handbiblio thek jedes Buckhändlers, der sich geschäftlich oder außergeschäftlich für die schwarze Kunst interessiert. Kurt Glaser behandelt Radierer, Holzschneider und Lithographen von Goya an der Grenzscheidc des 18. und 19. Jahrhunderts bis zu den jüngsten unserer Tage. Bei der Behandlung der allerjüngsten Graphik legt sich der Verfasser allerdings Beschränkung auf, und das mit Recht. Tenn es muß der Zeit überlassen bleiben, aus dem Vielen der Produktion erst das auszuscheiden, was wirklich Wert hat. Man wird auch seinem Urteil zustimmen, das dahin geht: »Die allgemeine Abwendung von der unmittelbaren Naturwicdergabe verführt schwächere Talente zu einer billigen Stilisierung, und gerade der neue Holzschnitt nimmt allein in der Hand der stärksten Begabung nicht die naheliegende Wendung zur rein dekorativen Flächenaufteilung und zur plakat haften Illustration. Es wird, wenn der vorübergehende Reiz des »Modernen' geschwunden ist, von einer sehr in die Breite gehenden Produktion vermutlich nicht allzu vieles den Tag überdauern, und in einer künstlerischen Bewegung, die mit den höchsten Ansprüchen auf Ewigkeitswert und bleibenden monumentalen Ausdruck auftritt, offen bart sich schon jetzt manche Ähnlichkeit mit dem einstmals gepriesenen »Jugendstil'«. Um so lieber wird man mit Glaser bei den Werken großer Meister des vergangenen Jahrhunderts, bei einem Goya, Delacroix, Manet, Leibl, Liebermann, Münch, bei den Klinger, Stauffer-Bern, Slevogt, Dor6, Menzel und anderen verweilen. Es ist dabei den hier im Vordergrund stehenden Interessen gemäß kein. Nachteil, daß der Kritiker in Glaser sich vielfach stärker erweist alK der Historiker. Auch die eingehende Behandlung der technischen Werte und Methoden der einzelnen Künstler wird der Leser, der das Buch nicht lediglich zu ästhetischem Genuß, sondern mit weitergehendem In teresse liest, dem Verfasser danken. Manches interessante Streiflicht fällt dabei auch auf die Buchillustrationskunst. Das Werk ist, wie bei dem Verlag Bruno Cassirer nicht anders zu erwarten, mit einem vortrefflich wicdergegebenen, geschickt ausgewählten, reichen Bilder-- material ausgestattet. Die allgemeine Anerkennung, die es bereits gesunden hat, kommt ihm mit vollem Recht zu. vr. G. M. Mine Mitteilungen. Jubiläum. — Auf 50 Jahre des Bestehens blickt am 15. Februar die Verlagsbuchhandlung Oswald Mutze in Leipzig zurück. Der Verlag ist seit seiner Gründung durch den Buchdruckereibesitzer Oswald Mutze (gestorben am 30. Juli 1920 im 80. Lebensjahre) eng mit der Weltanschauungslchre des Spiritismus (Spiritualismus, neuer dings Okkultismus genannt) verbunden und dessen älteste Buchzentrale. Tie von Amerika seit 1848 hierher vorgedrungene Bewegung fand Anfang der 70er Jahre ihren eifrigen Förderer in dem wissenschaftlich angesehenen, vermögenden russischen Staatsrat Alexander Aksakow, der die Buchdruckerci Oswald Mutze mit dem Verlage vieler ins Deutsche übersetzter einschlägiger Werke (als »Bibliothek des Spiritualismus für Deutschland«) betraute und das heute im 49. Jahrgänge stehende Monatsjournal -Psychische Studien« herausgab. Es ist heute ein sehr
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