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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1922
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- Deutsch
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39, 15. Februar 1922. Redaktioneller Teil. vvrleublLtr f. ». Dtfchn. vuchtzaude!. Es ist möglich, daß die der Arbeitsgemeinschaft angcschlossc- üeri Verleger im allgemeinen befriedigt sind; daß aber die Allge meinheit der Wiederverkäufer nicht einverstanden sein kann, dürste wohl sicher sein. Erschwert wird allerdings die Kritik durch den Umstand, daß außer einer ziemlichen Schroffheit gegen alle ihre Abnehmer in dieser Arbeitsgemeinschaft nichts gemeinsam ist als eine völlige Regellosigkeit aller Bezugsbedingungen, die man unmöglich alle im Kopfe behalten kann. Ein Verleger liefert mit 30, der andere mit M/ß, ein anderer mit 35?L; gegen bar, mit Monatskonto, Vierteljahrskonto, Zielkonto; einer verschickt Rech nungsauszüge, der andere nicht und wundert sich dann auch noch, wenn er nicht zurzeit bezahlt wird, uswck) Nur eins ist ziemlich gleichmäßig in Vergessenheit gekom men, das ist der Grundgedanke dieser Abkommen: die Ermög lichring des Fortfalls des Sortimenterzuschlags. Statt daß rnög- iichsl alle ernsthaften Wiederverkäufer den notwendigen Rabatt erhalten, betrachten die meisten der angeschlossenen Verleger diese Abkommen lediglich von dein veralteten Standpunkte em^L Son derrabatts verbunden mit Rechmmgskonto, der aber nur mög lichst wenigen, besonders treuen Geschäftsfreunden zugute kom- »neu soll. Unter diesen Umständen sind es nur die groß m Sor timente, die mit den meisten Verlegern Abkommen schließen kön nen, da ihr Absatz auch ohne besondere Verwendung ausreichend groß ist. Den mittleren und kleineren Wiedeiverkänfern wird es meist nur bei ganz wenige» Verlegern möglich sein, und sie sind dann mehr, als gut ist, gezwungen, sich mit Büchern nur dieser Verleger zu befassen. Da aber etwa 75"/« aller Bezüge auf Be sorgung bestellter Bücher zurückzusührcn sind, so werden sie diese mit ungenügendem Rabatt beziehen müssen. Es ist durchaus falsch, den »Bücherbesorger« als einen Buchhändler zweiter Gat tung hinstellen zu wollen, wie es oft getan wird. Wer nur einige Zeit in einem wissenschaftlichen Sortiment tätig gewesen ist, wird wissen, daß selbst in einem großen Geschäft in etwa 90A aller Fälle die verlangten Bücher gerade auf Lager fehlen. Sich in wissenschaftlichen Büchern ein wirklich großes Lager hinzulegc», das vermag höchstens ein wissenschaftliches Spezialgeschäft, wie sie jetzt mehr und mehr, allerdings meist nicht als Sortimente, üblich werden. Aber auch für eine wissenschaftliche Spezialbuch handlung ist diese Art der Abkommen durchaus nicht ganz erfreu lich, denn wenn auch ein solches Geschäft in der Lage ist, mit den wenigen Spezialverlegern seiner Richtung Abkommen zu schlie ßen, so kann es gerade, weil es sich auf sein Gebiet beschränken muß, dies mit den Verlegern, die nur ganz wenige Bücher seiner Richtung haben, wieder nicht tun. Es verteilt sich aber, wie ich wenigstens in meiner Spezialität sestgestellt habe, die erscheinende Literatur zu 50^ ans einige Spezialderleger, während die übri gen 50°/», um die man sich aber auch kümmern möchte, auf eine sehr große Zahl anderer Verleger verstreut sind. Mit diesen an sich oft sehr großen Verlegern wird sich in den meisten Fällen kein höherer Absatz erzielen lassen, besonders auch, da der Bezug von Verlegern, mit denen man kein Abkommen getroffen hat, nach Möglichkeit einzuschränien ist. Diese Bedenken sind von An fang an zur Sprache gekommen, wurden aber immer mit dem bekannten Wort vom Sortimenter, der sich für einen Verleger verwendet, entkräftet; doch war es eben leider nur ein Schlag wort und ist es auch immer geblieben, denn wenn wirklich eine kleinere oder mittlere Wiederverkäuferfirma sich an einen dieser Verleger möglichst unter Nachweis schon getätigter Reklame für dessen Bücher wandte und ein Sonderabkommen zwecks Er möglichung des Fortfalls des Sortimenterzuschlags vorschlug, so konnte sie ziemlich sicher sein, eine mehr oder weniger unfreund liche Absage zu erhallen, wenn nicht ttberhaript jede Antwort unterblieb, da, wie sich ein großer Leipziger Verleger auf noch malige Anfrage ausdrllckte, der bisherige Umsatz nicht die Er öffnung eines Vierteljahrskontos rechtfertige«. Also auch hier eine völlige Verständnislosigkeit für den eigentlichen Zweck der Abkommen. Angenommen, daß schließlich ein Abkommen getroffen wor den ist, so wird meist die Möglichkeit, sich für die Bücher des be- Zu erwähnen wäre hier gleich noch, daß manche Verleger, uw der: sonst üblichen Rabatt von als Sonderrabatt auSgcben zu l können, an nicht angeschlossene sturmen nnr mit verkürztem Rabatt von 2S»(> liefern. treffenden Verlegers zu verwenden, durch dessen eigene Maß nahmen sehr stark beschränkt, wenn nicht gar überhaupt vereitelt. Eine Art, sich zu verwenden, besteht im Vorzcigen der Bücher an persönlich anwesende Kunden. Diese an sich schon recht un dankbare Arbeit wird durch die starke Einschränkung des ä cond.< Verkehrs erschwert. — Die andere und sicher bessere Art der Ver wendung besteht, in Versendung von Prospekten oder besonders in Aufnahme der Bücher in wissenschaftliche Kataloge. Aber auch hier haben die Ungunst der Zeit und das mangelnde Verständ nis der Verleger die Arbeit so erschwert, daß es kein Wunder ist, wenn der Wiederberkäufer schließlich die Lust verliert. Wen» man endlich mit Mühe und Not seine Anfragen nach Preis nsw. zurückerhalten hat, der Katalog verschickt ist und die Bestellungen hcreinkommen, so kann man ziemlich sicher darauf rechnen, daß in den seit der Ansrage vergangenen 4—5 Wochen der Preis so erhöht worden ist, daß eine Lieferung völlig ausgeschlossen ist. Dann waren alle Spesen und Mühen umsonst, und der nicht belieferte Kunde wurde verärgeri. Es ist gänzlich ausgeschlossen, einem aus Grund eines KÄajoZs bestellenden Kunden plötzlich zu höherem Preise zu liefern, oder ihm den neuen Preis auch nnr mitzuteilen, In sehr vielen Fällen hat dies den völligen Verlust des Kunden zur Folge gehabt. Es sind das Tatsachen, mit denen zu rechnen auch für den Verleger nützlich wäre. Nur ganz wenige Verleger geben bei einer Anfrage Auskunft über die in den näch sten Wochen eintretende Erhöhung ihrer eigenen Preise, während meistens der Chef selbst sich nicht klar ist, welche Preis erhöhung er in der allernächsten Zeit vornehmen will. Warum ist es nicht möglich, Preiserhöhungen 14 Tage vor Eintreten und möglichst vor Quartalserstem anzuküudigen? Die Beispiele mehrerer Firmen beweisen, daß cs durchaus nicht nu möglich wäre. Leider aber sind die meisten der Ansicht des Ver legers, der einst schrieb, -daß es nicht seine Gepflogenheit wäre, die Beispiele anderer Firmen nachzuahmen«. Erwähnen möchte ich noch die alte Klage über die ungenaue und langsame Beantwortung der Preisanfragen, von denen doch in den allermeisten Fällen überhaupt ein Verkauf des Buches ab hängt und deren Erledigung vom kaufmännischen Standpunkte aus fast wichtiger wäre als die der Bestellungen. Trotzdem sieht sie mancher Verleger als persönliche Beleidigung an und beant wortet sie etwa aller Vierteljahre. Ebenso war cs höchst störend, daß bis zum 31. Dezember fast alle Antworten auf den nur bis zum 31. geltenden Preis lauteten, was man aber nicht wissen konnte und dann seinem Kunden einen falschen Preis mitteilte. Unerwünscht sind auch die Antworten, die in einem ganzen Ka talog oder Prospekt bestehen, so daß man gezwungen ist, sich erst mühsam den Preis herauszusuchen, und dann schließlich erlebt, daß das Buch »längst vergriffen- oder der Preis überholt ist. Es wäre zu wünschen, das die Interessen der Wiederver käufer mehr als bisher berücksichtigt würden. RudolfDimpsel. Abermalige Änderung des Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsgesetzes. Seit Eintritt der Revolution sind das Gewerbe-und KausinannS- gcrichtsgesctz bereits drei IN a l abgcändert worden, und zwar durch die Verordnungen vom 12. Mai 1820 (Rcichsgesevblatt Seite Sä8). vom 29. Oktober 1920 (RGBl. S. 1843) und vom 14. Januar 4822 fRGBl. S. 155). Die Abänderungen sind auf die wirtschaftliche» Verhältnisse (Geldentwertung) und auf soziale Anforderungen und Einflüsse zurückzufnhren. In Arbcitnchmerkrelscn ist wiederholt dao Verlangen nach einer Vereinheitlichung der Gewerbe- und Kaus- mannsgerichte und nach einem Ausbau zu allgemeinen ordentliche» Arbeitsgerichten laut geworden. Dieses Verlangen begegnete aber Widerständen, namentlich aus Richtcrkreisen, und es ist daher einst weile» bei einem Reserentenentwurf geblieben. Durch die Verordnung vom 14. Januar d. I. hat die B c - r u s n n g s g r e41 z e wiederum eine Abänderung erfahren. Gegen ein Urteil des Gcwerbegerichts ist nunmehr die Berufung zulässig, wenn der Wert der Streitsache 5000 Mk. übersteigt; bei Urteilen ber Kauf mannsgerichte beträgt diese Grenze kvü» Mark. (Früher betrug die Bcrnsungsgrenze 4VV, bzw. 800 Mark und wurde dann durch die Vcr- ^ ordnnng vom 12. Mai 1820 ans 1000 Mark erhöht.)
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