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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1922
- Sprache
- Deutsch
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33, 8. Februar 1922, Redaktioneller Teil. 4. die Belebung des genossenschaftlichen Geistes in buch händlerischen Vereinen (KZ 45—48), sowie die Förde rung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutze des geschäftlichen Wohles ihrer Mitglieder, 8 3. Aufnahme. a) Jeder Buchhändler im In- und Auslande, unabhängig vom Geschlecht, kann als Mitglied des Börsenvereins ausgenom men werden (K ll), d) Unter Buchhändlern im Sinne dieser Satzung werden alle Personen verstanden, die sich für eigene Rechnung oder als Verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben mit dem gewerbs mäßigen Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels beschäf tigen. Zu den Gegenständen des Buchhandels gehören alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren verbielfälligt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Land karten, Globen, ferner Lehrmittel, soweit sie der genannten Be griffsbestimmung entsprechen. Zu den Buchhändlern im Sinne dieser Satzung gehören die Verleger, Einzelbuchhändler (Sortimenter), Antiquare, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Zeitschriftenhändler, Reise-, Versand-, Kolportage- und Brhnhofsbuchhändler, ferner die Groß- und Zwischenbuchhändler unabhängig davon, ob sie für eigene Rechnung beziehen (Barsortimenter, Grossisten) oder für sremde Rechnung vermitteln (Kommissionäre), Leiter von buchhändlerischen Betrieben, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder finanziert wer den, können nur dann als Mitglied ausgenommen werden, wenn der Vorstand des Börsenbereins die von ihnen geleiteten Betriebe als ordnungsmäßige Buchhandlungen anerkennt, c) Zur Aufnahme ist erforderlich: 1, der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2, der Nachweis, daß der Ausnahmesuchende den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt, und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handels gesellschaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Han- delsrechtlichen Gesellschaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen oder Bevor mundeten befindlichen Buchhandlung; von Buchhändlern, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ihren Wohnsitz haben, wird dieser Nachweis durch Auszug aus dem Handelsregister erbracht. Der Vorstand ist berechtigt, von der Erfüllung der unter 2 aufgesührtcn Bedingungen Abstand zu nehmen, wenn er die Aufnahme eines Nachsuchenden als im Interesse des Börsenvereins liegend ansieht; 3, der Nachweis, daß der Äufnahmesuchende ordentliches Mitglied eines vom Börsenberein durch Genehmigung seiner Satzung als Organ des Börsenvereins anerkann ten Kreisvereins ist (ZZ 13 Z, 4 und 45 Z, 1), sofern das Geschäft des Aufnahmesuchenden im Bereich« eines solchen Kreisvereins betrieben wird; 4, die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Ver pflichtung, sich in allen Stücken der Satzung und den Ordnungen des Börsenvereins sowie den satzungsgc- mäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes zu unterwerfen (Z 3 Z. 3 und 4), Verantwortliche Leiter einer handelsrechtlichen Gesell schaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung haben außerdem die schriftliche Erklärung der von ihnen vertretenen Handlung beizubringen, daß sich diese für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Leiter an die von ihnen gegen den Börsenverein übernommenen Verpflichtungen gebunden erachtet; 5, falls Zuweisung zur Kurie der Verleger beantragt wird, der Nachweis dafür, das) in der Firma die Verlegcr- interessen überwiegen (8 17^°); 4, die Belebung des genossenschaftlichen Geistes in buch händlerischen Vereinen (KZ 45—46), sowie die Förde- rung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutzs des geschäftlichen Wohles ihrer Mitglieder, 8 2. Aufnahme, ->) Jeder Buchhändler im In- und Auslande, unabhängig vom Geschlecht, kann als Mitglied des Börsenbereins ausgenom men werden (K 11)- b) Unter Buchhändlern im Sinne dieser Satzung werden alle Personen verstanden, die sich für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben mit dem gewerbs mäßigen Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels beschäf tigen. Zu den Gegenständen des Buchhandels gehören alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern und Zeitschriften namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen, seiner Lehrmittel, soweit sie der genannten Begriffsbestimmung entsprechen. Zu den Buchhändlern im Sinne dieser Satzung gehören dis Verleger, Einzelbuchhändler (Sortimenter), Antiquare, Kunst-, Musikalien-, Landkarten-, Zeitschristenhändler, Reise-, Versand-, Kolportage- und Bahnhofsbuchhändler, ferner die Groß- und Zwischenbuchhändler unabhängig davon, ob sie sür eigene Rechnung beziehen (Barsortimcnter, Grossisten) oder für sremde Rechnung vermitteln (Kommissionäre). Leiter von buchhändlerischen Betrieben, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder finanziert wer den, können nur dann als Mitglied ausgenommen werden, wenn der Vorstand des Börsenvereins die von ihnen geleiteten Betriebe als ordnungsmäßige Buchhandlungen anerkennt, e) Zur Aufnahme ist erforderlich: 1, der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende den Buchhanbcl gewerbsmäßig betreibt, und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handels« gefellschaft, oder als verantwortlicher Leiter einer han delsrechtlichen Gesellschaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen oder Bevor mundeten befindlichen Buchhandlung; von Buchhändlern, die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ihren Wohnsitz haben, wird dieser Nachweis durch Auszug aus dem Handelsregister erbracht. Der Vorstand ist berechtigt, von der Erfüllung der unter 2 aufgeführten Bedingungen Abstand zu nehmen, wenn er die Aufnahme eines Rachsuchenden als im Interesse des Börsenvereins liegend ansieht; 3. der Nachweis, daß der Äufnahmesuchende ordentliches Mitglied eines vom Börsenverein durch Genehmigung seiner Satzung als Organ des Börsenvereins anerkann ten Kreisvereins ist (KZ 13 Z. 4 und 45 Z. 1), sofern das Geschäft des Aufnahmesuchenden im Bereiche eines solchen Kreisvereins betrieben wird; 4, die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Ver- pflichtung, sich in allen Stücken der Satzung und den Ordnungen des Börsenvereins sowie den satzungsge- mäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes zu unterwerfen <Z 3 Z. 3 und 4), Verantwortliche Leiter einer handelsrechtlichen Gesell schaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung haben außerdem die schriftliche Erklärung der von ihnen vertretenen Handlung beizubringen, daß sich diese für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Leiter an die von ihnen gegen den Börsenverein übernommenen Verpflichtungen gebunden erachtet:
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