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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640914
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1864
- Monat1864-09
- Tag1864-09-14
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Nichtamtlicher Theil. Für diejenigen, die cs angeht.' Es finden schon seit einiger Zeit öffentliche Aufforderungen im Börsenblatt von Verlegern statt, die diesen oder jenen ver ehrten Collegen um Antwort bitten. Die Natur dieser Fragen bleibt zwar in allen Fallen Geheimniß, sie beziehen sich indessen schwerlich darauf, ob Herr N. N. wohl geruht habe, sondern es müssen geschäftliche Anstände sein. Wie auf solche Weise Un gefragte die Antwort schuldig bleiben und dadurch ihren Credit bloßstellen können, ist nur dann erklärlich, wenn wir bestimmt wissen, daß Handlungen, die seitJahrzehenden nie ordentlich sal- dirten, fortwährend noch Credit finden. Wie sauber es in un- serm lieben Buchhandel aussieht, mag auch daraus entnommen werden, daß voriges Jahr ein Verleger meldete, er könne 300 Conti Mangels an Saldirung nicht abschließcn; diese 300 wer den circa der dritte Theil von dessen Geschäftsverbindungen sein, die also nach Jahrescredit, oder besser gesagt nach 16mo- natlichem Credit nicht abgeschlossen werden konnten. Das sind sehr bedauerliche Zustände im Sortimentshandel! Dieser Unsolidität zu begegnen , traten Berliner und Leip ziger Handlungen zusammen und bildeten Vereine, sich gegen die Unsoliden zu schützen, d. h. solidarisch nur dann Credit zu ge ben, wenn die Mitglieder der Vereine bezahlt seien. Jüngst kam im Börsenblatt ein Jammer gegen Veröffentlichung der Listen und sogar das Ansinnen, der Börsenvercin oder Börsenvorstand soll gegen diese Publication einschreiten. Dem Börsenvorstand kann verständiger Weise es nicht entfernt in den Sinn kommen, gegen die Veröffentlichung dieser Verzeichnisse einzuschreiten, denn beide Vereine thun nur das, wozu sie berechtigt sind und was kein solider Mann ihnen verargen kann. Ueber die Moralität dieser Maßregeln wollen wir uns nicht unterhalten, unser Buchhandel ist keine Armenanstalt noch ein Jnvalidenhaus; ob Einer nicht bezahlen kann oder nicht will, ob ver schuldet oder nicht verschuldet insolvent, ist dem Verleger bei dem Abschluß seiner Bücher völlig gleichgültig. Bei unverschul deter Insolvenz, die aber so ehrlich sein muß, wenigstens zu re- mittiren, und nicht durch unendliches Disponiren die Saldi ver kleinern soll, findet der rechtschaffene Mann Nachsicht in Stun dung oder Nachlaß; gegen Lumpen Nachsicht zu üben, ist arger Luxus. Mit welcherArroganz viele unsolideSortimenter namentlich den kleinen Verlegern begegnen, davon kann Jeder Beispiele auf zählen. Sei ein Saldo groß oder klein, so bezahlt diesen der Ehrenmann; kann er es nicht, so entschuldigt er sich. Worte wie: „Bedürfen Sic den kleinen Saldo so nothwendig?" rc. sind Gemeinheiten, die sich nur der Schamlose erlauben kann- Zu den vielen sinnlosen Vorschlägen gehört wahrlich auch der, eine Allianz gegen die offenen Mahnzettel der Verleger zu bilden. — Das beste Mittel gegen den offenen Mahnzettel ist: zu zahlen, was man schuldig ist. Ein Herr N. N., der seit Jahren nie zur Messe bezahlte, und zwar nicht aus Versehen, sondern aus Nachlässigkeit und dünkelhafter Arroganz, wurde dieses Jahr von dem Einsender dieses, um der Willkür ein Ende zu machen, auf offenem Zettel monirt; der guteMann wurde heftig erzürnt, drohte mit gericht licher Klage, er sei gelernter Kaufmann, der sich solche In solenzen nicht gefallen lasse rc. Wir kamen damit zu unserm kleinen Saldo, wenn auch diesmal bloß 3 Monate verspätet, und möchten diesem und anderen gelernten und gelehrten Her ren Kaufleuten nur noch zu Gemüthe führen, daß der Credit nur erhalten wird, wenn man zur rechten Zeit zahlt, was man schul dig ist. Rechtsschutz der Photographien. In Nr. 108 d. Bl. haben eine Reihe unserer besten Photo graphen die Gründe entwickelt, warum „Original-Photographien" gegen mechanische Vervielfältigung so gut zu schützen seien, wie literarische und Kunsterzeugnissc. Mir scheint aber nicht das Hauptgewicht daraufzu legen zu sein, daß Original-Photographien auch Kunsterzeugnisse seien, sondern darauf, daß sie mit Aufwand von Geld, Zeit, Arbeit und Geschick lichkeit hervorgebracht sind, und daß es dem einfachsten Rechtsge fühl widerspricht, wenn ein solches Erzeugniß der freien Ausbeu tung durch jeden Andern preisgegeben wird. Ob eine bestimmte Photographie ein Kunstwerk oder ein me chanisches Erzeugniß sei, darüber läßt sich streiten; daß aber nie mand berechtigt sein darf, mit fremdem Kalbe zu pflügen zum Scha den desjenigen, dessen Arbeit er dazu benutzt, das ist der Grund gedanke der ganzen Gesetzgebung über das Urheberrecht. Die ehrlichen Photographen sollten daher, meiner Meinung nach, jeder bei seiner Regierung dahin wirken, daß alle PHo- tographien „nach der N'a t u r" durch das zu erwartende deut sche Gesetz geschützt würden. Nun sagen die mit den Photographen überhaupt concurri- renden Künstler: möge immerhin die Photographie geschützt wer den, aber durch ein eignes Gesetz, denn eine Kunst ist sie nicht, wenigstens nicht immer. Darüber theoretisch zu streiten, wird zu nichts führen, aber praktisch ist es gewiß, die Photographie durch dasselbe Gesetz zu schützen, wie die Kunstwerke, denn ihre Erzeugnisse sind sehr bedeutende Gegenstände des Kunst handels. Spondäus. Miscellcn. Rüge. — Im Buchhandel reißt eine Unart immer mehr ein, die nicht rasch genug gerügt werden kann, nämlich das Stempeln der Bücher, die man baar bezogen hat, mit einem Stempel, womöglich einem recht großen, so daß die Bücher oft aussehen, als wären sie aus einer Trödelbude in den Buchladen gewandert. Bestelle ich ein Buch vom Verleger, so verlange ich ein reines Exemplar, aber kein solches, welches durch allerlei Abstcmpelungm verschimpsirt ist, und ich habe ein Recht, für mein gutes Geld ein reines, unbeschmutztes Exemplar zu ver langen, ebensc wie der Verleger bei Ablieferung gutes Geld ver langt. Was nürde ein solcher Verleger sagen, wenn ich ihm Geld zahlte, aus wllchem durch allerlei Spielereien der Stempel nicht mehr zu erkemen wäre? er würde es höchst wahrscheinlich als nicht ausgebbir zurückweisen, und gerade diese Buchhändler schänden ein Auch durch allerlei Abstempelungen, so daß es oft nicht zu verkästen ist. Thun es die Verleger, um baar bezogene Exemplare niyt zurückzunehmen, dies ist ja leicht zu ermitteln, da das Conto kets ergibt, wie viele Exemplare die Handlung be zogen hat. lnd dann ist cs ja gleichgültig, ob das remittirte Exemplar ein baar oder ein s condition bezogenes war, wenn nur die rcmiürte Zahl nicht die ä condition empfangene über steigt. Es nährt lange, che eine große Zahl Buchhändler von mit der Muttrmilch eingesogenen Vorurtheilen läßt; hoffentlich trägt diese Bmerkung mit dazu bei, daß einzelne Verleger ihre Unart des Stmpelns unterlassen. A. P.
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