Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640829
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186408298
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18640829
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1864
- Monat1864-08
- Tag1864-08-29
- Monat1864-08
- Jahr1864
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tographie eine gcwiunreichere Existenz hoffte, als bei der früheren Beschäftigung erreicht worden sein mochte, ein anderer— der bemitteltere — dagegen in wucherischer Spekulation ausklügelte, daß es kein besseres Geschäft gäbe, als den theilweisen Mangel des Gesetzes für diesen neuen Erwerbszweig dadurch zu benützen, rcsp. zu mißbrauchen, daß man das Schaffen der Originale „un- entschädigt" dem Künstler— „dem Urheber"— überlasse, und dessen Schöpfung in ordinären Eopicn fabrikmäßig vervielfältige, ohne sich das Recht hierzu durch Kauf oder Vertrag zu erwerben. Die unausbleiblichen Folgen würden nichts Geringeres sein, als daß ganze Zweige der bildenden Künste allmählich zurück- gehcn, das schaffende Talent, der reelle Verlag und solide Thä- ^ tigkeit endlich verkümmert sein würden, denn: wer wird als^ Verleger Eapitalicn gefährden, und wird denn der Künstler für sein Original den geeigneten Lohn fin den, wenn cs jedem Dritten freistünde, eine künstlerische Schöpfung nach dem ersten Erscheinen in Hunderten und Tausen den von Exemplaren photographisch um so leichter zu niedrigerem Preise zu vervielfältigen, als ihm das Original keine Kosten ver ursacht, und solche gemeine Kopisten, die sich ,,Photograph" nen nen, in technischer Ausführung meist nur das Allcrnothdürftigste darauf verwenden, häufig sogar die Eopicn wieder copiren, und so den Käufer ihrer Erzeugnisse nicht minder dupiren, als sie den Verleger in seinem Eigenlhum beschädigen? Es gilt, der Kunst, die der ganzen Welt Gemeingut sein und werden soll, ein bürgerliches Recht, ein moralisches und ju ridisches Gesetz im Original gegenüber unwürdigen Eopicn (Fal- sisicaten, Nachahmung der Original-Vervielfältigungen) zu sichern; denn, wenn die Erzeugnisse menschlichen Geistes in Kunst und Wissenschaft keinen Schutz, keine Heimath finden, würde damit nicht jede weitere Ausbildung der gegenwärtigen und kommenden Generationen im aufgeklärten 19. Jahrhundert ihren Abschluß finden, — wir somit jetzt auf der höchsten Stufe der Eivilisation stehen, um nächster Tage zurückzugehen, statt immer mehr nach Vervollkommnung zu trachten? Nichts ist erklärlicher, als daß Eontrefaiseurs sich alle Mühe geben, zur Beschönigung ihres schmählichen Erwerbes den Werth des Originals und dessen rechtmäßige Eopic möglichst in Frage zu stellen, obgleich sic selbst beweisen, daß sie nicht im Stande sind, auch nur ein künstlerisches Original, womit sie sich „Ge schäfte" versprechen, herzustellcn! Durch die Massen unerlaubter Vervielfältigungen ist nun das Publicum in seinen Anschauungen so irre geführt, daß cs gröfitentheils den Werth einer guten Original-Photographie noch nicht zu beurtheilen vermag. Es ist ihm dadurch der Begriff zu ferne gerückt, wie sehr das ganze künstlerische Arrangement in innige Verbindung mit gediegener technischer Ausführung gebracht werden muß! Es ist allgemein zu unbekannt, wie viel an der Wahl des Formats, an der Auffassung des schönsten Standpunktes, der malerisch günstigen Beleuchtung, dem feinen Gefühl der Farbe und des photographischen Tons, an dem tiefdurchdachten, wahr haft künstlerischen Verständniß liegt; wie viel dabei die zeichnen den Künste mit thätig sind ; wie sehr Perspective, Plastik, Licht und Farbenspiel berücksichtigt, und dies Alles bei Besiegung aller Schwierigkeiten verschiedenster Art*) endlich in fast einem Augen blicke zum Bilde gefördert wird, den häufig die Laien nicht mir dem entschiedenen Bewußtsein würdigen: daß — gelingenden Falls — nun ein Kunstproduct in Photographie, ein künstlerisch- photographisches Original geschaffen worden, das noch aber der *) Denn wenn ein Factor nicht in vollster Harmonie übcreinstimmt, ist das Original mangelhaft vollkommensten technischen Vollendung bedarf, soll es künstleri schen und technischen Werth besitzen, soll es eine gute Kunstpho tographie sein! Deshalb ist cs nöthig, daß dem Kunsthandel und durch die sen dem Publicum das richtige Unheil über Kunstphotographie im Gegensätze zur ordinären fabrikmäßigen, nur kurze Zeit dauernden und äußerst mangelhaften Eopie zergliedert werde! Waren doch selbst Männer der Wissenschaft vor noch ganz kurzer Zeit im Streite um den Rechtsbegriff, um die Analyse: „Geisti ges Eigenthums-, Urheberrecht, Rechtsschutz der Photographie", sowie darüber noch nicht einig: ob Photographie ein Kunst-, wissenschaftlicher oder Fabrikalionszweig sei! Zwar bestehen Gesetze, nach welchen auch die Photographie mehr oder weniger geschützt ist, allein da der Verleger sein Ter rain nicht gerade bloß auf jenes Land beschränken kann, in dem er Bürger ist, sondern der Kunstverlag allgemeiner Verbreitung bedarf, so treten Fälle ein, die dem Kläger Zeitverlust, Kosten, Umstände, Schwierigkeiten mancher Art verursachen, während dessen der unbefugte Eopist sofort unrechtmäßigen Vortheil zieht. Es sind daher Vorschläge zu einem allgemein-deutschen Ge setze, „den Rechtsschutz des Urheberrechtes auch in Photographie betreffend" bereits in Berathung, und wird auch noch in allen hohen Kammern Deutschlands hierüber getagt werden. Bis jedoch dieses so nöthige Gesetz in kräftiger Weise ins Leben tritt, kann nimmer gewartet werden und zugesehen, wie täglich gemeine Habgier sich aus dem Verdienste des eigens für sein Fach gebildeten Künstlers auf dessen Unkosten in ordinärster Weise Gewinn schafft. Bis dahin muß es ernste Sorge der benachtheiligten Künstler und Verleger sein, alle moralischen Mittel in Anwendung zu bringen, welche geeignet scheinen, diesem Unfuge zu steuern. Es wird daher unter den Verlegern das Verständniß an gestrebt: Kunsthändlern, die sich noch ferner mit dem Handel von Falsisicaten befassen, jede Correspondcnz und Eredit zu ver weigern, und, wenn noch in geschäftlicher Verbindung, selbe zu brechen und keine Nachlieferungen mehr zu spedicen; Filiale zur Berichterstattung zu bestellen; Im B e tretu ngs fa lle ger i ch tliche E on sisca li on, Schaden ersah zu Gunsten des Armcnfonds resp. Unterstützungs-Vereines für deutsche Buchhändler und Buchhandlungsgehilfen, nebst dceimaligerVeröffentlichung in drei der meist gelesenen Zeit ungen auf Kosten der Verbreiter — wenn dieselben die Be zugsquelle nicht angeben wollen, — oder der Erzeuger, wenn solche ermittelt; Ausschluß von der Mitgliedschaft des Leipziger Börsen vereines zu beantragen; Jedes im Kunsthandel befindliche Exemplar ohne Fir mabezeichnung des Verlegers als widerrechtliche Nachbil dung (Falsifikat), und endlich Jeden von nun an damitHandelTreibenden als wissent lichen Verbreiter unerlaubter Vervielfäligun- genzu erklären! An dem gesammten soliden deutschen Buch- und Kunsthan del aber ist es, durch einmüthiges Zusammenstehen diesen Sätzen Geltung und segensreiche Wirkung zu verschaffen! Jos. Albert in München. Friedrich Bruckmann in München. Adolf Gestewitz in Düsseldorf. Franz Hanfstaengl in München u. Paris. Hanns Hanfstaengl in Dresden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder