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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1922
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- 1922-02-01
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- 01.02.1922
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Redaktioneller Teil. iss- 27, 1. Februar 1222. den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe. . . . Gegen die Annahme der Strafkammer, daß Bücher Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der VO. vom 8. Mai 19l8 gegen Preistreiberei sein können, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision meint dagegen, als Gegenstände des täglichen Bedarfs könnten nach den im Gesetz ausgefllhrlen Bei spielen nur solche in Frage kommen, die durch Verbrauch unter gehen und in der gleichen oder in einer völlig ähnlichen Menge ersetzt werden müssen. Diese Auffassung ist zu eng. Sie knüpft an die in den früheren Bnndcsralsoerordnungen erläuterungs- weise angesührlen Beispiele an, wie Nahrungs- und Futtermittel alter Art, rohe Naturcrzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe. Aber diese Beispiele sind in der jetzt maßgebenden Preistreiberei-Ver ordnung vom 8. Mai 1218, weil sie zur Klärung des Begriffs nichts beitragen, weggelasscn worden. Auf verbrauchbare Gegen stände isl der Begriff Gegenstände des lägttchen Bedarfs nicht beschränkt. RGSt. Bd. 51 S. 212 <2I4>. Es ist auch nicht erfor derlich, daß bei derselben Person der Bedarf nach einem Gegen stände von genau derselben Beschaffenheit sich ständig wieder holt. Cs muß nur ein fortgesetzt sich erneuerndes Anschassungs- bedürsnis nach Gegenständen der gleichen Ar! und Gattung be stehen. Das wiedcrkehecnde Bedürfnis braucht einerseits nicht bei einer und derselben Person, andererseits nicht bei der Volks- gcsamtheit vorzulicgen. Es genügt, wenn die Nachfrage dauernd in weiten Kreisen der Bevölkerung besteht. RGSt. Bd. 5l S. 408. Daß Bücher im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in einer kleine» Auslage erscheinen, steht also dem nicht entgegen, sie als Gegen stände des täglichen Bedarfs anzusehen. Den Beschwerdeführern kann auch nicht zugegeben werden, daß Zweck der Preistreiberei-Verordnung nur sei, das Durchhal ten in materieller Beziehung zu ermöglichen. Sie will der Ge fahr einer allgemeinen Preissteigerung wegen der darin liegenden Gefährdung der Lebenshaltung und Kraft des Volkes entgegen treten. Eine solche Gefährdung isl in gleicher Weise zu befürch ten von einer Preissteigerung bei Gegenständen, die der Befrie digung leiblicher und allgemein wirtschaftlicher Bedürfnisse dienen, wie von einer solchen bei Gegenständen, die der geistigen und seelischen Aufrechterhallung des Volkes förderlich sein sollen. Soweit in dem angegebenen Sinne ein tägliches, alsbaldige Befriedigung erheischendes und auch schutzwürdiges Bedürfnis nach Büchern in weiten Kreisen der Bevölkerung besteht, werden Bücher mit Recht als Gegenstände des täglichen Bedarfs bezeich net. Auszuscheiden sind: als solche ohne weiteres erkennbare Luxusausgaben, Seltenheiten, Altertümer, veraltete Werke, weil nach ihnen kein tägliches Bedürfnis in weiteren Kreisen hervor- tritt, sowie offensichtlich der Schmutz- und Schundliteratur ange hörende Erzeugnisse; weil bei ihnen kein schutzwürdiges Bedürf nis anzuerkennen ist. Die Preise für Bücher, dienicht erkennbar zu solchen Ansnahmegrnppen gehören, sind also nach den Grund sätzen der Preistreiberei-Verordnung vom 8. Mai 1918 zu be- messen. ... > pz - - tz I der Preistreiberei-Verordnung ist auch nicht, wie die Re vision meint, -eine Blankettnorm, die ihren Inhalt erhält durch die Auffassung derjenigen Kreise und Organisationen, die für die Preisbildung in Frage kommen- —soll wohl heißen: durch Regclungsvorschristen zuständiger Stellen —, sondern ein voll- ständiges, in sich abgeschlossenes Strafgesetz. Eine Regelung des Verkehrs mit Büchern im Sinne der Rationierungsvorschriflen ist niemals erfolgt. Auch das Reichswiilschaftsministerium hat eine solche nicht vorgenommen. Nach seinem Schreiben vom 30. April 1920, das die Strafkammer rechtlich bedenkenfrci würdigt, will dar Ministerium — und demzufolge auch die ihm unterstehenden Verwaltungsbehörden — einen Sortimenterzuschlag von 20ll> vorläufig nicht beanstanden, wie das bis dahin bei einem Zu schläge von 10^ nicht geschehen ist. Eine bindende Feststellung, daß bei Ansetzung dieser Zuschläge ein übermäßiger Gewinn nicht vorliege; wollte und konnte es damit nicht treffen. 134 In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer — nötigenfalls unter Zuziehung eines buchhändlerischen Sachver ständigen (siehe letzten Absatz der Revisionsbcgründung) — mehr noch, als bisher geschehen, die Gestehungskosten, die gerade den Angeklagten erwachsen sind, zu berücksichtigen und dabei Gelegen, heit haben, die hierzu in der Revisionsbegründung neu vorge- brachien Tatsachen, die in der Rcvisionsinslanz nicht nachzuprü- scn waren, in Rechnung zu ziehen. Auch die JrriumSsroge wird erneuter Prüfung bedürfen, sowohl aus § 59 StGB, als aus der BRVO. dom 18. Januar 1917. Bei Würdigung des Beschlusses des Berliner Sortimenlervereins wird davon auszugehen sein, daß aus einer Vereinbarung die rechtliche Verpflichtung zur Be- gehung einer strafbaren Handlung niemals entstehen kann. Neue Bücher für Bücherliebhaber und Vüchersammlcr. Von vr. G. A. E. Bogeng. I. (1922.) (Zuletzt: VIII in Bdl. 1921, Nr: 295.) Eine merkwürdige Gewohnheit, die mit den Neudrucken her aufgekommen ist, ist die, eine einfache Druckicgungsüvecwa- chungstäligkcit mit einer Herausgebertäligkeit zu verwechseln, die durch kritische Vorarbeiten erst ihren Text gewinnen muß. Wenn der, endgültig feststehend, schon vorliegt, ist ja nichts mehr herauszugeben und lediglich nachzuprüsen, daß er richtig wieder abgedruckt wird. An und für sich ist diese Gewohnheit harmlos und auch durch den Sprachgebrauch entschuldigt. Sie ist immer hin aber auch nicht ungesährlich, sofern der Herausgeber seine Pflichten allzu leicht nimmt, den gutwilligen Leser und sich selbst täuscht. Die Annahme eines richtigen Textes ist häufig keines wegs gegeben, und in der Bestimmung eines jeden Neudrucks scheint es doch Wohl zu liegen, daß sein Herausgeber sich ver gewissert, wie es um seinen Text steht. Hier ist eine recht schwache Stelle nicht weniger unserer Liebhaberausgaben. Sogar der Druckvermerkhinweis aus den richtigen Text hilft nicht viel wei ter, wenn man diesen nicht selbst zugrunde legt oder, wosern er nicht ohne weiteres erreichbar ist, ihn nicht kritisch-methodisch be stimmt. Es ist deshalb ganz und gar nicht ein üderslüssiges Lob, einer eben erschienenen Faustausgabe, die nach ihrer Anlage und- Aussührung mit der alle Fassungen vereinenden des Insel-Ver lages die beste Faust-Sonderausgabe ist, die wir haben, nachzu- rühmcn, daß sie kein bloßer Neudruck ist, sondern einen eigenen kritischen Wert hat. Gerade der achtsame Leser wird für eine derartige auch in den Kleinigkeiten dem Dichterworte dienende Herausgebermühewaltung dankbar sein, um so mehr, wenn er erkennen lernt, daß es nicht immer hinreicht, die geltende Recht schreibung zu befolgen, daß ein einziger geänderter Buchstabe den Sinn der Dichtung unverständlich werden lassen oder ver wirren kann. Es wäre sehr schön, was die Anhänger der Kultur abgabe vorauszusetzen scheinen, wenn jeder Neudruck sich ge wissermaßen automatisch berichtigen würde, gleichviel, welche): Druckvorlage er folgt. Ach nein, auch das Herausgeben ist nicht immer so einfach, ist Buchpslege, ist cullurä in einer etwas älteren Wortbedeutung, als sie die Bezeichnung der Kulturabgabe bvr- auszusetzen scheint. Die Ausgabe von GoethesFaust. Her ausgegeben von Professor Or. Max Hecker. Mit Bildern nach 7 H a n d z e i ch n u n g e n von Goethe und zahlreichen Illustrationen deutscher Künst- ler. Herausgegeben und eingeleitet von Franz Neubert. Leipzig, I. I. Weber, 1921, verbindet mit dem Vorzug einer sorgfältigen Bearbeitung des Textes auch den einer ebensolchen der Abbildungen, sie ist auch ikonographisch zu verlässig. Wir erhallen in ihr, beginnend mit der Dichters eigenen, teilweise noch unbekannt gewesenen Zeichnungen, eine Zusammenstellung der bet seinen Lebzeiten veröffentlichten und- vielfach von ihm selbst begutachteten deutschen Faustillustralio- nen, sodaß diese Übersicht, deren Verständnis die gute Einleitung Neuberts erleichtert, zeigt, welche Anschauungen Goethes Zeit genossen, die den Faust illustrierten, von dem edlen Werke hatten. Für den Handgebrauch wird diese bequeme Zusammenstellung irr
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