Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-02-01
- Erscheinungsdatum
- 01.02.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220201
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192202010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220201
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-02
- Tag1922-02-01
- Monat1922-02
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs. Das Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1921, in dem sich zum ersten Male der oberste Gerichtshof mit der Frage beschäftigte, ob und inwieweit Bücher als Gegenstände des täg lichen Bedarfs anzusehen sind, ist auf Grund eines Pressebe richts bereits in verschiedenen buchhändlerischen Fachzeitschriften besprochen worden. Die Redaktion des Börsenblattes sah von einer Bekanntgabe zunächst ab, da der Pressebericht die Gründe nur unvollkommen wiedergab und die Tragweite des Urteils nicht erkennen ließ. Die nunmehr im Wortlaut vorliegende oberstgerichlliche Entscheidung wird (abgesehen von einem Teil der Ausführungen, die sich nur auf tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz bezie hen) anschließend veröffentlicht. Das Reichsgericht weist die Auffässung zurück, daß Bücher um deswillen nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs zählen, weil das Preistreibereirecht nur auf die Befriedigung materieller, nicht auch geistiger Bedürfnisse abgestellt sei, oder weil es sich nur auf Gegenstände erstrecke, die lediglich dem Ver brauche dienen, sodaß ein täglich sich erneuerndes Anfchassungs- bedürfnis des einzelnen Konsumenten vorliegen müsse. Viel mehr sind nach Ansicht des Reichsgerichts Gegenstände des täg lichen Bedarfs auch solche, die der geistigen und seelischen Auf rechterhaltung des Volkes dienen, wenn nur ein Bedürfnis in weiten Kreisen der Bevölkerung hierfür besteht. Keineswegs soll das Anschaffungsbedürfnis abgestellt sein auf ein und die selbe Person oder auf die ganze Volksgemeinschaft, ein Gesichts punkt, der schon in früheren Entscheidungen des Reichsgerichts zum Ausdruck gekommen ist. Auf Grund dieser Ausführungen haben die vom Reichs gericht besonders aufgefllhrten Bücherarten als Gegenstände des täglichen Bedarfs auszuscheiden, nämlich Luxusausgaben, Sel tenheiten, Altertümer sowie Schmutz- und Schundliteratur. Der schon wiederholt bedauerte Ausnahmezustand bei der Preisbildung von Schmutz- und Schundliteratur findet mit dem Urteil leider seine amtliche Bestätigung. Der Gedanke, daß Käufer solcher Gegenstände nicht gegen Übervorteilung geschützt zu werden brauchen, ist gewiß gesund; es bleibt nur die pein liche Kehrseite, daß der Verkäufer solcher Werke hierdurch einen Freibrief für jeden Wucher erlangt, während man das solide Sortiment in seiner Preisbildung einer amtlichen und vielfach wirtschaftsfremden Dauerkontrolle unterwirft. Es ist aber durchaus möglich, daß auch ein Werk, das zu den aufgesührten Ausnahmen nicht gehört, als Gegenstand des täglichen Bedarfs nicht anzusehen ist. Wesentlich bleibt immer für die Beurteilung, ob bei einem Vcrlagserzeugnisse, das im konkreten Falle der Nachprüfung unterliegt, ein schutzwürdigcs Bedllrfnis weiter Kreise der Bevölkerung anzunehmen und nach weisbar ist. Ein Urteil, wie es unlängst die zweite Straf kammer des Landgerichts in Heidelberg gefällt hat, die für ein philosophisches Werk von Ziegler das Merkmal des Vorhanden seins eines Bedürfnisses weiter Bevölkcrungskreise verneint hat, steht daher mit dem neuerlichen Reichsgrrichtsurteil keineswegs in Widerspruch. Immerhin kann das vorliegende Urteil des obersten Gerichtshofes dazu führen, daß dis Gerichte mehr und mehr der von den Preisprllfungsstellen vertretenen Auffassung zuneigen, wonach im allgemeinen Bücher als Gegenstände- des täglichen Bedarfs anzusehen sind. In den beiden letzten Absätzen der Urteilsgründe werden die Kriterien angeführt, die bei der Wiederaufnahme der Verhand lungen von der Strafkammer in objektiver und subjektiver Be ziehung berücksichtigt werden müssen. In objektiver Beziehung bleibt das Reichsgericht seinem bis herigen Grundsätze der Abstellung des.Preiswuchers auf den einzelnen Gegenstand getreu. Es wird Aufgabe des Buchhandels sein müssen, durch seine Sachverständigen immer wieder darauf Hinweisen zu lassen, daß mit Rücksicht aus die besondere Gestal tung der Sortimentsbetriebe die isolierte Gewinnberechnung keine gerechte Lösung für den Buchhandel bedeutet. Für ihn gilt vielfach die Forderung, daß die gute Ware die schlechte mit tra gen muß. Es kann dem Buchhändler nicht verwehrt werden, im einzelnen Falle einen höheren Gewinn zu erzielen, damit er Ver luste bei Waren, aus deren Absatz sich vielleicht nicht einmal die speziellen Handclsunkoften bestreiten lassen, ausgleichcn kann. Es wird auch für die Geltung des kaufmännisch unumstößlichen Grundsatzes einzutreten sein, daß der Erlös ans der vorhandenen Ware regelmäßig die Mittel zum Einkäufe neuer Ware einbrin- gen.muß, um eine Austrocknung des Betriebskapitals zu vermei den, eine Frage, die im Buchhandel eine besondere Rolle bei der Hinaufzeichnung der Preise alter Lagerbestände spielt. Auch wird der Entwertung der Mark bei Berechnung des Unterneh- merlohns, des Reingewinns und der Berechnung der Risiko prämie Berücksichtigung z» verschaffen sein. Was die subjektive Schuldsrage angeht, so soll offenbar als unverschuldeter Irrtum nicht schon die Annahme gelten, daß der einzelne durch einen Vereinsbeschluß gebunden und gedeckt sei. Auch Bescheide von Verwaltungsbehörden, wie der des Reichswirtschaftsministeriums vom ZV. April 1920, entlasten den Angeklagten nicht ohne weiteres. Natürlich sprechen sie zu seinen Gunsten, sodaß unter Umständen eine Verurteilung wegen vor sätzlichen Vergehens ausscheidet und nur fahrlässige Zuwider handlung in Betracht kommt. Immer aber ist es Tatfrage im einzelnen Falle, inwieweit dem Angeklagten Strafausschließungs- odcr bloß Strafmilderungsgrttndc zur Seite stehen. Eine Be rufung darauf, daß ein Vereinsbeschluß den Zuschlag fordere, will das Reichsgericht offenbar nicht als eine schlüssige Recht fertigung anerkennen. Der einzelne Buchhändler bleibt vielmehr verantwortlich. Das Urteil lautet (auszugsweise): Abschrift. 2 0. 275. 1921. -. > 1X 467. Im Namen des Reichs. In der Strafsache gegen ... hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, auf Grund der Verhandlung vom 18. Oktober 1921, in der Sitzung vom 15. November 1921 auf die Revisionen der Angeklagten für Recht erkannt: das Urteil des Preußischen Landgerichts I zu Berlin vom 15. November 1920 wird nebst 133
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder