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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1864
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1864
- Sprache
- Deutsch
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bestand in Prüfung der Frage, ob die Commission dem ihr von hoher Bundesversammlung ecthcilten Aufträge formell entspro chen habe? Nun hatte dieselbe nicht mehr zu prüfen, ob eine spe- cicllere Regelung der Nachdrucksfrage zur Ausgleichung der Ab weichungen, welche infolge einer verschiedenen Entwickelung der Specialgesctzgcbung und der Praxis in den einzelnen Bundesstaa ten entstanden sind, überhaupt wünschcnswcrth und erreichbar sei (hierüber hatte sich die Bundesversammlung namentlich in ihrem Beschluß vom 16. Oct. 1862 bereits ausgesprochen); sondern sie hatte einen dem bezeichnetcn Zweck entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeilen und der Bundesversammlung zu weiterer Beschluß- nahmc vorzulcgcn. Ferner hatte die Commission nicht erst allge meine Grundsätze über das Urheberrecht an Erzeugnissen der Lite ratur und Kunst und besten Schutz aufzustcllen, sondern sic hatte die deshalb in den bisher ergangenen Bundesbcschlüfsen scstge- stclltcn Grundsätze zu beachten und zu entwickeln. Auf diese Bundcsbcschlüstc ist zwar in den Verhandlungen der Commission und deren Ergcbniß nicht ausdrücklich Bezug genommen, in der That sind sic aber im wesentlichen beachtet. Endlich waren der Bcrathung der Commission zwei Entwürfe zu Grunde gelegt wor den, welchevon der kaiserlich ocstcrreichischcn undvon der königlich sächsischen Regierung der Bundesversammlung mitgetheilt worden waren. Die Commission hat nun zwar ihren Bcralhungen den oestcrrcichischen Entwurf zu Grunde gelegt, ist jedoch in nicht un erheblichen Punkten, wo man thcils den Bestimmungen des von der königlich sächsischen Regierung mitgcthcilten Entwurfs des Börscnvcrcins der deutschen Buchhändler den Vorzug geben zu sollen glaubt, theils sich von selbständigen Auffassungen hat leiten lasten, von demselben abgewichen, so daß die vorliegendeArbeit als ein in sich abgeschlossener neuer Entwurf sich darstellt, wozu die Commission selbstverständlich befugt war. In den bezeichnten formellen Beziehungen hat demnach der Ausschuß nichts zu erin nern gefunden. „Was nun die materielle Würdigung des gegenwärtigen Ge setzentwurfs unter dem Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit seiner einzelnen Bestimmungen angehl, so hat sich der Ausschuß in dem jetzigen Stadium der Angelegenheit nicht für berufen erachtet, eine von Sachverständigen gelieferte Arbeit einer Prüfung zu unter ziehen und über das Ergcbniß derselben hoher Bundesversamm lung seinerseits ein Gutachten vorzulegen. Er glaubt vielmehr, anderweitigen Vorgängen folgend, der Bundesversammlung em pfehlen zu sollen, die materielle Prüfung des Gesetzentwurfs so fort den höchsten und hohen Regierungen anheimstellen zu wollen, um nach dem Ergcbniß der zu erwartenden Erklärungen das Wei tere zu allseitiger Verständigung vorzukchren. Stehen zwar nach der Ansicht, welche der Ausschuß in früher» Berichten darzulcgen die Ehre gehabt hat, einer Einigung der Bundesregierungen über die in Frage stehende Materie der Gesetzgebung keine erheblichen particularen Interessen im Wege, so können doch Meinungsver schiedenheiten über die Zweckmäßigkeit der von der Commission vorgcschlagenen Basis der Einigung im allgemeinen wie im beson der» zu Tage treten, und cs dürfte daher angezeigt sein, sich vor allem zu versichern, ob die höchsten und hohen Regierungen im allgemeinen resp. etwa unter welchen Modalitäten diese Basis an zunehmen geneigt sind. Es kann sonach der Gesetzentwurf, wel cher sich nach dem Dafürhalten des Ausschusses ebenso durch Gründlichkeit der Erwägung als durch sachgemäße Gestaltung, bei welcher sich die Commission wesentlich von praktischen Gesichts punkten hat leiten lasten, auszeichnet, nur im allgemeinen zur Annahme empfohlen werden. Im übrigen dürfte derselbe ledig lich mit dem Ansuchen zur Kenntniß der höchsten und hohen Re gierungen zu bringen sein, sich darüber äußern zu wollen, ob oder etwa unter welchen Abänderungen sie geneigt wären, ihm beizu treten und ihn zur gesetzlichen Geltung zu bringen. Es scheint nicht angemessen, zu diesem Behuf einen bestimmten Termin an- zusetzcn, an welchem die Abstimmung und Bcschlußzichung statt- zusindcn hätte. Es erscheint vielmehr als zweckmäßig, einen Zeit raum von längerer Dauer zu bestimmen, während dessen sich, sei es im Schoße der Bundesversammlung oder anderweitig, ein Meinungsaustausch gestalten könnte, der eventuell zur Ausglei chung etwaiger Meinungsverschiedenheiten dienen würde. Die Vorlagen der Commission gewähren ein erschöpfendes Bild der Thätigkcit derselben, und der Ausschuß erkennt es insbesondere als erwünscht, daß die Commission noch in ihrem begleitenden Schlußberichte die Motive dargelegt hat, die sie in den wesentli chen Punkten geleitet haben. Wenn sie am Ende dieses Berichts die Erwünschtheit einer Bestimmung über gegenseitige Vollstreck barkeit der nach Maßgabe des projcctirten Gesetzes gesprochenen Erkenntnisse hervorhebt, welche sic in ihren Gesetzentwurf aufzu- nchmcn als nicht im Bereiche ihres Auftrags liegend erachtet hat, so kann der Ausschuß seinerseits nur die Hoffnung äußern, daß dem bezeichnetcn Bedürfnisse, sei es durch Abschluß der im Scho ße der Bundesversammlung bereits betriebenen Vereinbarung über eine allgemeine Uebcrcinkunft wegen gegenseitiger Sicherung der Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse oder durch eine spe- cielle Bestimmung, genügt werden möge. „Es ist also dem Bunde die sorgsam vorbereitete Gelegenheit geboten, eine Angelegenheit in umfassender Weise zum Abschluß zu bringen, welche der Bundesversammlung seit der Errichtung des Bundes überwiesen worden ist, im Laufe der Zeit, durch An regung einzelner Regierungen, eine weitere als die ursprünglich im Auge gehabte Ausdehnung erhalten und die Bundesversamm lung unter allseitiger Betheiligung bis in die neueste Zeit beschäf tigt hat. Diese Umstände geben dem Ausschüsse die Hoffnung, daß auch diejenigen höchsten und hohen Regierungen, welche zu dem jüngsten Unternehmen einen abweichenden Standpunkt ein genommen hatten oder sich an Beschickung der Commission von Sachverständigen nicht bethciligt haben, in dem vorliegenden Ge setzentwürfe Anlaß zu neuen Erwägungen und eine wenigstens im allgemeinen zweckmäßige Basis zu einer gleichmäßigen Rege lung der in Frage stehenden Gesetzgebung finden werden, welche den zunächst Beteiligten ihrer eigenen Staatsangehörigen eine Wohlthat, allen Bundesstaaten und deren Regierungen aber eine im allseitigen Interesse liegende Gemeinsamkeit gewähren würde. Hohe Bundesversammlung wird auch gern die Pflicht erfüllen, den Mitgliedern der Commission für die ebenso rasche als ausge zeichnete Erledigung ihrer Aufgabe, die sie jenem Ziele so nahe geführt hat, ihre dankbare Anerkennung zu zollen. „AufGrundvorstehender Erwägungen stellt der Ausschuß den Antrag: Hohe Bundesversammlung wolle 1) den von der bestell ten Commission von Sachverständigen zur Entwerfung eines ge meinsamen Gesetzes zumSchutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorgelegten Gesetzentwurf, nebst ihrem gutachtlichen Schlußbericht den höchsten und hohen Regierungen mit dem empfehlenden Ersuchen zur Kenntniß brin gen, sich bis zum Schlüsse des laufenden Jahres darüber äußern zu wollen, ob resp. unter welchen etwaigen Modalitäten sie geneigt waren, dem Gesetzentwürfe beizutreten und ihm gesetzliche Gel tung zu verleihen, und 2) den Mitgliedern besagter Commission für diecascheundausgezeichneteErledigungder ihnen übertragenen Arbeit durch Vermittelung ihrer höchsten und hohen Regierungen ihre volle und dankbare Anerkennung auszusprechen." Die Bundesversammlung hat für die Abstimmung über die sen Ausschußantrag eine dreiwöchentliche Frist festgesetzt.
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