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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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lichkeit hergestcllt worden ist, wie diese Sache wirklich in guten Gang gebracht und gefördert werden kann. Nochmals meinen speciellen Dank für Hrn. Last. Daß mein Vorschlag auf Mißverständnisse stoßen müßte, war ja vorher zu sehen. Ich möchte mir ausdrücklich noch er lauben zu bemerken, daß ich der Letzte gewesen bin, der gemeint hat, wir könnten mit dem Vorschläge wegen Regulirung des Gesetzes an die Reichsregierung kommen, bevor wir nicht uns geeinigt haben über den Modus, unter dem uns geholfen wer den könnte, und unter dem auch die Leihbibliotheken nicht ge schädigt würden. Dann aber bin ich ebenfalls der Letzte ge wesen, der gewollt oder auch nur gewünscht hat, daß die In stitution der Leihbibliotheken uns verloren gehen solle oder daß wir durch unseren Vorschlag auf gesetzliche Regelung dieser An gelegenheit die Leihbibliotheken aus der Welt schaffen sollten. Ich habe schon damals betont, daß es höchst thöricht wäre, eine Institution, die sich auf diese Weise in das Volk eingebürgert hat, wegschaffen zu wollen; es kann sich nur darum handeln, etliche Mißverständnisse, welche unvermeidlich waren, welche unsere Interessen schädigen mußten, mit zu beseitigen. Ich möchte mir erlauben die Prinzipienfrage näher zu fassen, weil meines Erachtens die ganze Berechtigung, die wir haben könnten, an die Reichsregierung mit der Bitte zu gehen, uns zu helfen, davon abhängt, daß wir Nachweisen können, das Buch, das wir geben, sei doch etwas Anderes als jedes andere Lcihbare. Können wir das nicht, so haben wir meines Erachtens eine solche Be rechtigung nicht; denn es ist nicht abzusehen, warum nicht Jemand sein durch Kauf wohlerworbenes Eigenthum sollte verwenden können, wie er überhaupt nach den Gesetzen des Staats be rechtigt ist sein Eigenthum zu verwenden, warum er es auch nicht verleihen soll und warum er, wenn er es gekauft hat, bei dem Verleihen der Sache nicht auch das Geld verdienen soll. Nun liegt aber die Sache so, daß man bei einem Buch streng zu scheiden hat zwischen dem industriellen Erzeugnisse, welches aus Papier, Druckerschwärze rc. besteht, und zwischen dem In halt. Wenn es sich um das industrielle Erzeugniß, Buch ge nannt, handelt, dann haben wir gerade eine solche leihbare Sache, wie jede andere Waare leihbar sein kann. Wenn es aber auf den Inhalt ankommt, der doch wesentlich beim Buche ist, dann liegt die Sache so, daß Jeder, der das Buch sich leiht, uni es zu lesen, zugleich das Eigenthum des wesentlichsten Theils eines Buches vollständig consumirt; er macht sich zum Eigen- thümer des gesummten Inhalts dieses Buchs und zwar derart, daß er namentlich bei belletristischen Erzeugnissen, um die es sich zumeist handelt, in den seltensten Fällen das Verlangen hat, nachdem er es sich angeeignet hat, es sich nochmals anzueignen, wenn er den Inhalt verloren hat, wenn er es vergessen hat. Das ist der wesentliche Unterschied dieser Leihwaare von jeder anderen, ich kann sie nur gleichstellen in diesem Falle mit einem Genußmittel. Wenn ich mir einen Apfel leihe und esse ihn auf, dann kann ich ihn nicht mehr znrückgeben, und nur die Schale bleibt übrig, die weggeworfen wird. Wenn ich ein Buch mir vollständig angeeignet habe, dann gebe ich es als industrielles Erzeugniß zurück, aber ich habe das ganze Eigenthum erworben. Ein zweiter Unterschied, wenn wir diese äußeren Unterschiede im Auge behalten wollen, wird der sein, daß dieses leihbare Erzeugniß, Buch, andererseits wieder dadurch, daß eine große Zahl von Menschen sich den Inhalt völlig aneignet, trotzdem nicht verloren geht. Jede andere Waare, die ich verleihe, von der der Leiher gemeingewöhnlichen Gebrauch macht, wird da durch abgenutzt. Nun wird zwar das Buch als industrielles Erzeugniß auch abgenutzt, aber der Inhalt wird nicht verbraucht. Fünfzigster Jahrgang. Jeder neue Leser nimmt vollständig das ans, was der Autor gegeben hat, so lange noch ein Fetzen von dem Buche da ist, und jede Anschaffung neuer Exemplare setzt den Verleiher wie derum in den Stand, eine unbegrenzte Zahl von Leuten zu Eigenthümern des Gcsammtinhalts dieses Buches zu machen. Das Dritte ist meines Erachtens auch nicht unwesentlich, das haben alle Lcihwaaren gemein, auch selbst dann, wenn sie fabrikmäßig hergestellt werden. Damit überhaupt ein Buch eine Waare werden kann, die unter Umständen auch leihbar ist, ist es in jedem Falle nvthwendig, daß eine bestimmt große Zahl von Exemplaren hergestellt wird; sonst kommt kein Buch als Drnckerzeugniß heraus und könnte ebensogut geschrieben werden. Wenn das aber der Fall ist, dann ist es höchst unbillig, daß ein Gegenstand, der nur existent werden kann, wenn er in einer bestimmt großen Anzahl von Exemplaren hingestellt wird und von vornherein in Beschlag genommen wird, nur für eine bestimmt kleine Zahl von Consumeuten bestimmt ist, die nun alle Uebrigen, die das Buch etwa sonst erwerben würden, aus schließen; denn damit ein Buch überhaupt herauskommen kann, muß unter der Voraussetzung, die noch einmal zutreffend ist, daß nur die Leihbibliotheken sich ein Buch nehmen, es im Preis so hoch gestellt werden, daß ein gewöhnlicher Leser, der es sich aneignen will, nicht im Stande ist, das Geld dafür zu geben. Das ist außer jedem Verhältnis Unter diesen Umständen halte ich es noch heute für durchaus geboten, daß in die Sache noch weiter eingegangen wird. In welcher Weise das geschieht, dar über würde zu discutiren sein. Ich habe nichts weiter anregen oder beweisen wollen, als daß wir ohne eine Regelung durch Gesetzgebung nun und nimmer einen Zwang ansüben können auf Diejenigen, welche uns entgegenkommen müssen, wenn diese Zustände geändert werden sollen. So lange nicht die Gesetz gebung in einer Weise ausspricht, daß das gewerbliche Ver leihen eines Buches ohne Genehmigung des Autors oder Ver legers unerlaubt, daß der Verleiher strafbar oder zur Entschä digung verpflichtet ist, so lange werden wir nie in der Lage sein, einen Druck anszuüben auf die anderen Betheiligten und sie zu zwingen, uns in dieser Weise entgegenzukommen. Nun steht die Sache allerdings so, daß ich den bereitwilligsten Vorschlägen des Hrn. Last beitreten möchte, daß ich aber in dieser Hinsicht Einiges zu bedenken geben muß. Der Vorschlag des Hrn. Last geht darauf hinaus, unserer Vereinigung deutscher Schriftsteller einen großen Fonds zu verschaffen, ans dem die allernützlichsten Dinge besorgt werden könnten. Unzweifelhaft würde unsere Genossen schaft über viele Sorgen hinaus sein, wenn sie jährlich eine solche Summe zur Verwendung bekäme, oder ans dieser Summe ein solches Capital Herstellen könnte, daß die Zinsen zur Unter stützung von Schriftstellern ausreichend befunden werden könnten, oder daß auch, wenn das Kapital groß genug wäre, aus den Zinsen nach gewissen Proeentsätzen Antheile an Autoren aus gezahlt werden könnten. Nun steht die Sache aber so, daß wir meines Erachtens nie und nimmer von der Gesetzgebung eine solche Erklärung erhalten können, so lange die Gesetzgebung in das Gesetz eine Clausel aufnehmcn müßte, wonach die Zahlung an uns als Genossenschaft von Autoren zu leisten iväre. Denn diese Genossenschaft ist nur zufällig zusammengekommeu, sie kann in jedem Augenblick wieder aufgelöst werden und der Gesetz geber kann eine solche Eventualität unter allen Umständen nie mals ins Auge fassen. Es würde durch Gesetz festgestellt werden, daß eine gewerbliche Verleihung der Bücher nicht erlaubt wäre ohne Genehmigung der Autoren, was aber weiter geschehen soll, darüber würde sich die Gesetzgebung nicht äußern können. Ob 716
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