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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1883
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18831112
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gestiegen sind, — unberücksichtigt dessen, was heute gegen früher dazu gehört, die Leser einigermaßen zu befriedigen. Hier haben Sie die Erklärung, warum der Bücherabsatz an die Leihanstalten, trotz deren massenhafter Vermehrung, eher zurück gegangen als fortgeschritten ist. Der Leihbibliothekar nmß sich einschränken und kann es allein bei seinen Nachschaffungen; ob wohl er dadurch in weiterer Folge seine Existenz selbst unter gräbt und jene Zustände im Verlagsbuchhandel erzeugt, die vor uns liegen. Nun ließe sich allerdings sagen, der Leihbibliothekar habe es ja ebenso in der Hand, seine Gebühr auf den dreifachen Preis zu steigern, wie andere Geschäftsleute ihre Waare, und das erscheint richtig; thatsächlich jedoch steht die Sache anders. Der Lcihbibliothekar ist dazu nicht in der Lage; es hindert ihn daran die Furcht vor der Concurrenz, Dagegen könnte man cin- wendcn: wenn die Concurrenz bei den Preisen bestehen kann, so müsse die Leihgebühr doch den gestellten Anforderungen auch ent sprechen. Das trifft jedoch wieder nicht zu. Unser Geschäft wird in den meisten Fällen als Nebengeschäft oder auch von Un berufenen betrieben, die für den Betrieb keine Vorbildung, keine Erfahrung besitzen. Eine allgemeine Preiserhöhung der Leih gebühren ist aus allen diesen Gründen ohne zwingende Ursache keine Möglichkeit, obwohl einzelne Geschäfte durch eine durchgeführtc Preiserhöhung den Beweis geliefert haben, daß die Furcht vor der Concurrenz eine übertriebene genannt werden kann. Diese Furcht herrscht jedoch allgemein und ist auf dem Wege der Uebcr- redung weder zu beseitigen, noch ein einmüthiges Vorgehen zu erzielen. Nachdem also auf eine allgemeine Preiserhöhung der Leih gebühren nicht zu rechnen ist, — eine theilweisc, wie ich und einige Andere sie mit Erfolg durchgeführt haben, (wodurch wir in den Stand gesetzt worden sind, bei- Nachschaffungen bis zu Hunderten von Exemplaren eines Werkes gehen zu können), in dessen für die Production und Besserung unserer Zustände wenig ins Gewicht fallen kann, — so erübrigt dazu nur, wie ich wieder holt habe durchblicken lassen, der Zwang. Kein besseres Zwangsmittel aber ließe sich denken, als Ihr durchaus berechtigter Anspruch ans einen Theil des durch Ihr Eigenthum gewonnenen Einkommens. Durch Abgabe dieses Theiles gewänne nicht nur unser Stand an Ansehen, auch das ängstlichste Leihbibliothekarsgemuth würde einen Preisaufschlag der Leihgebühr vertreten tonnen. Außerdem wäre hier dem Leihbibliothekar Gelegenheit geboten, das jahrzehntelang Versäumte nachzuholcn, sich lcbens- und leistungsfähig zu stellen. Das Publicum kann sich anstän- digcrweisc einer auf diese Art inscenirten Preiserhöhung nicht widcrsetzen. Wie Sic sehen, bin ich nun ans dem Punkte angclangt, wo unser Interesse zusammcnsällt, von wo ans beiden Theilen, dem Schriftsteller und dem Lcihbibliothekar, ein gemeinsames Handeln möglich sein wird. Es ist allerdings noch eine Schwierigkeit, und wie cs den Anschein hat, keine geringe, zu beheben. Diese besteht in der Form Ihres Anspruches. Alle bisher gehörten Vorschläge gingen darauf hinaus, daß Sie für das jeweilige Werk eines Autors eine besondere Entschädigung von uns verlangen. Hierauf jedoch können wir uns nie einlassen. Was immer für Mittel und Wege Sie dazu ersinnen, wir werden sic stets ablehnen müssen oder zu umgehen wissen. Vergessen Sie nicht, daß die Einnahme einer Theatervorstellung allein durch das betreffende Stück er zielt worden ist, daß deshalb die Verrechnung weder eine com- Plicirte noch mühevolle ist; während der Antheil, der von unserer Einnahme auf ein besonderes Werk entfällt, gar nicht festzustellen ist, selbst nicht mit Aufopferung unserer ganzen Arbeitskraft. Wollten Sie nach der vorgeschlagenen Reform des Herrn Ernst Wichert uns Ihre Werke zu erhöhtem Preise anbieten, — wir werden die Wege finden, um sie uns nach wie vor zum selben Preise zu verschaffen. Sollen unsere Exemplare den be zahlten Stempel tragen, — wie wollen Sie das controliren? Und wenn Sie den dazu nöthigen riesigen Apparat aufstellen, dann würden andere Verleger, auf diese Thorheit hin, uns genügendes Material ohne Stempel anbieten. Der Nichtbesitz der gestem pelten Werke würde uns den Geschäftsbetrieb nicht sehr erschweren. Wollten Sic den Rathschlägen des Hrn. Buchhändlers Quaas folgen, der sich auch in der Täuschung befindet, daß die Existenz der Leihbibliotheken das Publicum vom Bücherkanfen abhält, wollten Sie ihm folgen und uns die Benutzung Ihrer Werke durch eine auf der Rückseite des Titelblattes befindliche Clausel verwehren, welche Clansel all 1 besagt: Die gewerbliche Ver leihung dieses Buches ist unbedingt untersagt, so würde es sich vorerst fragen, ob Sic auch nur einen Verleger finden, der sich dieser Bedingung anschließen würde. Denn es hat etwas unge mein Beruhigendes für den Verleger, selbst bei einem Werke eines Autors ersten Ranges, zu wissen, daß tausend Exemplare desselben sofort baar oder fest abgchen; besonders, da der er fahrene Verleger weiß, daß diese tausend an Leihanstalten ab- gcsetzten Exemplare, im Falle das Buch inncrn Werth besitzt, ihm vom Publicum mehr Käufer zuführen als nehmen. Bei einer allgemeinen Durchführung jedoch, woran aber selbst Hr. Quaas nicht denkt, würde ein neu auftrctender talent voller Autor, nicht wie Hr. Ebers bei seiner Königstochter, sieben Jahre auf seinen Ruhm zu warten haben, er würde ihn mög licherweise gar nicht erleben. Der Clansel acl 2, welche eine Vereinbarung zwischen Autor, Verleger und Lcihbibliothekar verlangt, würden wir uns nicht fügen; sie könnte doch, nach der Absicht des Herrn Quaas, nur bei Werken von minderem Werth oder den Werken unbekannter Autoren beliebt werden. Wir haben ja die vielfache Erfahrung, daß wir uns auch ohne solche behelfen können. Sehen Sie die Kataloge der besseren Leihanstalteu durch und Sie werden finden, daß nur der kleinere Theil der jährlich erscheinenden Novitäten von uns berücksichtigt wird, weil uns die Mittel für alle fehlen. Die vonunsnichtberücksichtigtenWcrkehaben deshalb bcimPnblicum nicht mehr Käufer gefunden, sondern weniger; sic sind in ihrer Mehrzahl unbekannt geblieben. Es bleibt noch der Vorschlag des Hrn. Welten zu er wähnen, der Spielhagen den Rath ertheilt, uns seinen nächsten Roman für das erste Jahr zu verbieten. Hr. Spielhagen, ebenso die Herren Verleger, denen Hr. Welten glaubt Rathschläge geben zu müssen, obwohl ihm jede Kenntniß der Verhältnisse abgeht, haben Geschäftserfahrung genug, um bcurthcilen zu können, was in ihrem wahren Interesse liegt. Wollte jedoch Hr. Spielhagen diesem Rathe folgen, so würde er damit einen Schlag ins Wasser thun; — wie wollte Hr. Spiel hagen seinem Verbote gesetzliche Autorität verschaffen? Um Mißverständnissen zu begegnen, sei hier ausdrücklich er klärt, daß der Leibibliothekar bei seinem Betriebe vollkommen aus gesetzlichem Boden steht, daß daher von einer Rechtsverletzung nur im moralischen Sinne die Rede sein kann. Die Erkcnntniß einer Rechtsverletzung vom Rechtsbewußtsein und die Aussprache derselben muß immer einer Abhilfe vorangchen. Was, meiner Meinung nach, die Möglichkeit der Durchführurg allein in sich trägt, das ist die Zahlung einer jährlich wie derkehrenden Pauschalsumme an den Schriftstellcrverband.
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