Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1883
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- 1883-11-07
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- 07.11.1883
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259, 7. November. Nichtamtlicher Theil. 6027 Verbreitnngsabsicht nachzulassen sei, hat man sich zwar für die crstere Alternative entschieden, dadurch aber nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als daß der vorsätzliche oder sahrlässige Veranstalter eines Nachdruckes straflos zu bleiben habe, falls nicht der Nachweis erbracht wird, das; er den Nachdruck überhaupt zu verbreiten beabsichtigt habe. Nachdruck ohne jede Verbreitnngsabsicht ist straflos. Vergleiche Dambach: Urheberrecht, Seite 134/35. Nicht wie und wo verbreitet werden soll, ist daher rechtlich rele vant, sondern nur die Frage, ob überhaupt oder ob überhaupt gar »ich! zu verbreiten beabsichtigt wird. Daß es das Gesetz ausdrücklich für gleichgültig erklärte, ob die Verbreitung im Jnlande oder im Aus lande, und wo in aller Welt sic geschehe» solle, dafür liegen die Motive sowohl i» allgemeinen Rechtsgedanken, wie in besonderen praktischen Erwägungen erkennbar vor. Die gesetzliche Anerkennung des Urheberrechts au Werken der Literatnr und Kunst ist ein Ergebnis; nationaler, wie internationaler Nechtsentwickelung. Innerhalb des europäischen Culturkreises der civi- lisirten Staaten — von wenigen Ausnahmen abgesehen — gehört das geistige Eigenthum heute mit zu den Grundlagen internationaler Rechts ordnung und die geltende Rechtsanschauung sicht die Verletzung dieses Eigenthnms schlechthin als eine nicht blos unsittliche, sondern als eine rechtswidrige Handlung an. Ucberall wird das Bedürsniß empfunden, durch internationale Verträge die Grenzen dieses Rechtsschutzes zu er weitern, denselben zu festigen, thunlichst zu verallgemeinern. Unter den heutigen Verhältnissen eines hoch entwickelten internationalen buchhänd lerischen Verkehrs und eines gesteigerten, durch Uebersetzungen ver mittelten Austausches der Erzeugnisse des Geisteslebens unter den Cultnr- völkern gestaltet sich der eigenmächtige Nachdruck, gleichviel, wo er ge schieht, der Regel nach auch materiell zu einer das Urheberrecht schä digenden Rechtsverletzung. Deshalb kan» cs demjenigen Staate, welcher innerhalb seiner Rechtssphäre das Urheberrecht schützt, niemals gleich gültig sein, ob das von ihm geschützte geistige Eigemhum im Auslände schutzlos ist. Der ausländische Nachdruck, selbst wenn er vom Stand punkte des ausländischen Rechts straflos geschieht, bleibt vom Stand punkte des inländischen Rechts eine rechtswidrige Handlung. Noch weniger kann deshalb ein solcher Staat und eine solche Rechtsordnung für die Strafbarkeit des im Jnlande verübte» Nachdrucks dem Umstand irgend welche Bedeutung beimcssen, ob die durch Verbreitung des Nachdrucks sich äußernde schädigende Wirkung sich ans das Inland oder ans das Ausland beschränken soll. Die Rechtsverletzung bleibt qualitativ in den, einen wie in dem anderen Falle die gleiche. Vom praktischen und criminalpolitischcn Gesichtspunkte aus aber liegt es ans der Hand, daß, sobald man sür die strafbare Beschaffenheit der Verbreitungs ab sicht, also sür ein rein subjectives Moment, den äußeren Umfang der vom Veranstalter des Nachdrucks beabsichtigten Verbrcitungsthätigkeit entscheiden lassen wollte, hierdurch eine kaum jenials widerlegbare, dem Nachdruck schlechthin Straflosigkeit gewährende Einrede geschaffen würde. Nichts würde überdies den fraglichen Ver anstalter hindern, seine Absicht später zu ändern oder die nach Annahme der Vorinstanz einmal objectiv straflos »achgcdrucktcn Exemplare spüter vvm Anslande für die inländische Verbreitung zurückzubeordcrn. Und was in dieser Beziehung der Veranstalter nicht selbst thut, würden in seinem Interesse Andere unbehindert besorgen. Auch diese Erwägung beweist, daß die von der Vorinstanz vertretene Unterscheidung in ihren praktischen Conscquenzen unhaltbar ist. Wenn das angefochtcne Urtheil zur ferneren Unterstützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sich auch noch auf ein Urtheil des Reichs-Oberhandelsgerichts (Entscheidungen, Band 22, Seite 43) bcrnst, so ist dabei zunächst schon die wesentliche Verschiedenheit des dort und des hier zu beurthcilenden Rechtsfalls nicht genügend gewürdigt. Dort handelte es sich um eine Collision wohlerworbener Rechte, »in das nach geographischen Bezirken getheilte und auf verschiedene Rechts nachfolger übertragene Urheberrecht. Für den Umsang jedes dieser Sonderrechte sollte der geographische Umkreis der Verbreitung maß gebend sein. Nicht die Unterscheidung zwischen Inland und Ausland, zwischen auswärtigen Ländern mit und ohne Anerkennung der Urheber rechte stand in jenem Rechtsfalle in Frage; vielmehr traf die Entscheidung ganz allgemein jede Thcilung des Urheberrechts, auch wenn sie sich ausschließlich im Jnlande vollzog. Wurde einmal eine derartige Theilung des Urheberrechts prinzipiell für statthast erachtet, so lag es am Nächsten, für die Collision der beiderseitigen geschützten Verlagsrechte, das heißt sür den Umsang der vom Urheber crtheilten Genehmigung, nicht lediglich den Ort des veranstalteten Nachdrucks, sondern auch den örtlichen Umkreis der durch den Nachdruck beabsichtigten Verbreitung ent scheiden zu lassen. Sv konnte der Rechtssatz aufgestellt werden, daß derjenige Verleger, welcher mit Genehmigung des Urhebers nur inner halb seines ihm rechtlich zugcwiesenen Rayons ein gewisses, von ihm vervielfältigtes Schriftwerk zu verbreiten beabsichtige, dadurch noch nicht -rechtswidrig in das Ausschließungsrecht des anderen Verlegers ein- greist, falls er die Vervielfältigung im örtlichen Rayon des letzteren Herstellen läßt. Insoweit jenes Urtheil des Reichs-Oberhandelsge- richts die Deutung zuläßt, als beabsichtige dasselbe über den zur Ent scheidung stehenden Fall hinaus den Begriff strafbaren Vorsatzes und strafbarer Verbreitnngsabsicht im Sinne des 8 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ganz allgemein von einer durch den Ort, wo die be absichtigte Verbreitung stattfinden sollte, bedingten Rechtswidrigkeit ab hängig zu machen, würde demselben nicht beigepflichtet werden können. Jedenfalls ist für den vorliegenden Fall lediglich davon auszngehen, daß die Nebenkläger unbeschränkt durch internationale Grenzen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsnachfolger des Componisten geworden sind, und daß weder G. Schirmer, noch die Angeklagten, sei es für Deutschland, sei es sür Nordamerika, irgend welche Reihte ans die Vervielfältigung der Eomposition „Redemption" besitzen. Daß in Nordamerika der Schirmcr'schc Nachdruck, falls auf dem Gebiet der Union veranstaltet, und ebenso die Verbreitung des Nachdrucks straflos bleiben würde, ist eine Lücke der internationalen Rechtsordnung, nicht aber ein Rechts grund, welcher für Schirmer und seine Genossen concrete Gerechtsame schafft. Unmöglich kann die Collision zwischen deutschem Rechtsschutz und amerikanischer Rechtlosigkeit zu Gunsten der letzteren dahin gelöst werden, daß der deutsche, von Deutschen veranstaltete und beförderte Nachdruck straflos wird, sobald er für Rechnung oder im Interesse amerikanischer Staatsbürger geschieht, welche sich durch solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geschütztes geistiges Eigenthnm be reichern wollen. Wie schon oben hcrvorgehoben worden, durchzieht alle diese vorinstanzlichen Erwägungen der doppelte Rechtsirrthnm, daß über haupt ans die vollkommen irrelevante Frage Gewicht gelegt wird, wie G. Schirmer als amerikanischer Staatsbürger nach amerikanischem Recht strafrechtlich zu benrtheilen sei, und sodann, daß, weil Straf losigkeit des Schirmer'schen Nachdrucks vorausgesetzt wird, diese ameri kanische Straflosigkeit wie ein vom deutschen Recht anzuerkenncndes wohlerworbenes Schutzrecht behandelt wird. Keines Eingehens bedarf es auf die von der Vorinstanz hierbei herangezogenc fernere Controverse, ob und inwieweit die nachgewiesene Absicht des Nachdruckers, erst nach Ablauf der Schutzfrist zu verbreiten, den Nachdruck straflos mache. Denn es ist klar, daß, wenn die Gesetz gebung das Urheberrecht auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, und dasselbe mit Ablauf solcher Zeitdauer für absolut erloschen erklärt, hier aus allerdings sür das Vorhandensein oder nicht Vorhandensein objectiv strafbaren Nachdrucks und einer rechtswidrigen Verbreitnngsabsicht ratione temporis besondere Folgerungen hergeleitet werden können. Wenn aber dieselbe Gesetzgebung das Urheberrecht in seiner virtuellen Anerkennung an keine geographischen Schranken bindet, und für die Verbreitnngsab sicht ausdrücklich jede Unterscheidung nach geographischen Grenzen ver wirft, so erscheint cs nnstatthast, jene Folgerungen aus den zeitlichen irgendwie auch auf die örtlichen Grenzen übertragen zu wollen. Auch einen zweiten von der Vorinstanz für die Nichtannahme objectiv strafbaren Nachdrucks geltend gemachten Entscheidungs- grnnd, darauf beruhend, daß der von Schirmer crtheiltc Auftrag zum Nachdruck und dessen Uebertragnng an die Druckofficin vor Eintragung des Werkes bei der Kreishanptmannschaft zu Leipzig (12. September 1882) datirc, nicht minder die Herstellung der Platten vor diesem Zeitpunkte begonnen worden sei, weist das Reichsgericht unter folgender Motivirung zurück: Nach Z 22 des Gesetzes vom II. Juni 1870 ist das Vergehen des Nachdrucks vollendet, sobald ein Nachdrnckscxemplar ohne Genehmigung des Urhebers mit Verletzung dessen geschützten Eigenthnms hergestellt worden ist. Was vor dieser Herstellung liegt, ist straflose Vorbereitung oder strasloscr Versuch und strafrechtlich indifferent. Jede Herstellung weiterer Nachdrnckscxemplare nach dem ersten enthält die Fortsetzung des Nachdrncksvergehens, falls cs sich nicht um eine neue Veranstaltung und um ein neues selbstständiges Rcat handelt. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sei», daß jedes von den Angeklagten nach dem 12. Sep tember 1882 hergcstellte Nachdrnckscxemplar des geschützten Werks „Re demption" objectiv strafbaren Nachdruck enthält, und unter die 88 4, 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 fällt. Gänzlich bedeutungslos ist dem gegenüber die vorinstanzliche Er wägung, daß dies Verbot der Benutzung der doch immerhin mit Geld aufwand verbundenen srüheren Veranstaltungen der Angeklagten zu dem Nachdruck des erst im Lause der Nachdrucksthäligkeit mit Schutz- rechten versehenen Werks zu einer unbilligen Härte führen würde. Ab gesehen davon, daß auch hier wieder das angesochtene llrlheil die Ge sichtspunkte des objectiven und subjcctivcn Thatbestandes unklar durch einander mischt, können die Angeklagten, welche, im Besitz von mit dem ausdrücklichen Vvrbehalt aller Schutzrechte versehenen Originalexemplaren, 704*
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