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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1922
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- Deutsch
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28. 2. Februar 1822. Redaktioneller Teil. betont der Vortragende, datz auch er auf dem Standpunkt stehe, vom Verleger erhobene Teuerungszuschläge seien bei Beteiligung des Verfassers am Ladenpreis durch Abrechnung über die ab- gesetzten Exemplare tantiemepflichtig, nicht aber bei für die Aus lage vorausgezahltem festen Honorar. Sodann vertritt er unter Würdigung der einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts den Standpunkt, daß bei neuen Auflagen eines Werkes, für das ein bestimmtes Honorar für jede Auflage im Ver- lagsvertrag vorgesehen sei, auch jetzt noch das gleiche Honorar zu zahlen sei, wenn nicht eine Umarbeitung oder eine erhebliche Neu arbeit des Autors für die neue Auslage geleistet würde. In inter essanten Ausführungen bespricht der Vortragende sodann wei tere Fragen des Verlagsrechts und einschlägige Steuerfragen, besonders die Luxussteuer, über deren Auslegung viele Zweifel möglich seien. Er empfiehlt angesichts der Unklarheit der darüber vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen und deren wechselnder Auslegung, daß sich der »Börsenverein» mit dem Reichsfinanz, minister in Verbindung setzen möge, um Unklarheiten richtigzu. stellen und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, wie das auch seitens verschiedener großer industrieller Verbände geschehen sei. Herr Challier fragt an, ob es richtig sei, daß der Ver leger bei erfolgter Übertragung des Urheberrechts nicht zur Her- stellung einer neuen Auflage verpflichtet wäre, was Herr Justiz rat I)r. Marwitz bejaht. Der Erste Vorsteher spricht dem Redner den wärmsten Dank für seine hochinteressanten und wichtigen Darlegungen aus. Punkt 4 der Tagesordnung. Verschiedenes: Der Schatzmeister der Korporation, Herr Paschke, berichtet über die diesjährige Veranlagung der Beiträge zur »Bestellanstalt sür den Berliner Buchhandel». Die enorm gestiegenen Unkosten hauptsächlich für das Personal und für Unterhaltung der Pferde machten in diesem Jahre einen Zuschlag von 480N zu der Grund- einschätzung erforderlich. Die Grundlagen der Einschätzung seien im Laufe der Jahre veraltet, und es sei nötig, in diesem Jahre neue statistische Erhebungen zu machen, um eine gerechte Vertei lung der Lasten entsprechend der Inanspruchnahme der Bsslell- anstalt durch die Mitglieder zu ermöglichen. Um Uhr schloß der Erste Vorsteher die Hauptver sammlung. SP. Luxussteuer und Kunstverlag. <Vgl. auch Bbl. Nr. 13.» Die Vereinigung der Kunst Verleger (Sitz Ber lin) hat zu der Frage der Luxussteuer erneut mit folgender Ein gabe Stellung genommen: An die Herren Neichstagsabgeordneten des Steuerausschusses für die Um gestaltung der Lüxussteuer Berlin NW:, Reichstag. Hochgeehrte Herren! Der Reparationsausschuß des ReichSwirtschastsrats hat sich in seiner Begutachtung des Abänberungsentwurss sür eine Beseitigung der gegenwärtigen Form der Luxussteuer bereits ausgesprochen. ES ist die Ansicht aller Kreise, selbst die des Reichsfinanzministeriums, welches seht schon bereit ist, ln Vorberatungen nut den großen Wirt- schastsoerbänden llber die Umgestaltung der Luxussteuer zu treten, daß die Luxussteuer in ihrer jepigen Form unhaltbar sei. Die Gegenständ« des Knnsthandels, ganz besonders die »Kunst blätter-, sind alle von dem jetzigen LuxuSsteuergesetz hart be- trosscn. — ES werden beim Hersteller gemäß K IS, II. 2 versteuert: Photograviiren, Lithographien, Licht- und Farbenbuchdrucke usw., da gegen im Kleinhandel gemäß Z 21, I. 2 Kupferstiche, Radierungen, Künstlcrholzschnitte usw. — Bei diesen kommt die Steuer von 15"/» zur Auswirkung sogar mit 17,8°/», da die Steuer nicht gesondert be rechnet werden darf, sondern nur im Verkaufspreis enthalten sein darf und somit der eigentliche Steuerbetrag nochmals mit IS"/» ver steuert werden muß. — Gerade die beim Hersteller nach § 15 zu ver steuernden Kunstblätter sind für das Volk, die Arbeiter, die Ange stellten und den Mittelstand bestimmt, und niemand wird sie als Luxusgegenstände ansprechen können. Es sind BlldungSmittel des guten Geschmacks, des GemtitS, auch der religiösen Erbauung, wie ein Hinweis aus die Wiedergaben der religiösen Gemälde eines Leonardo, kasfael, Bellini oder Uhde und Gebhardt dartut. Sie durch Be freiung von der Luxusstcuer verbilligen zu Helsen, heißt die Verbrei tung im Volke fördern und wahrhast soziale und kulturelle Für sorge betreiben. — Abgesehen hiervon bedeutet aber in Wirklichkeit die Hcrsteller-Luxusstcucr auch wirtschaftlichen Raubbau, indem der gesamte Absatz des Herstellers, ohne Rücksicht, wann und ob über haupt beim Kleinhändler das mit der Luxussteuer vorbelastete Produkt zum Verkauf gelangt, die Steuer zu tragen hat. Welche Vergeudung und Lahmlegung von Kapital zu unproduktiven Zwecken und gleich zeitig nutzlose Arbeitsleistung innerhalb der betrossenen WirtschastS- und behördlichen Kreisel Die Angriffe des Kunsthandels zielen keineswegs gegen den Ge danken einer Besteuerung der Befriedigung eines wirklichen Luxus- bedlirfnisses durch den Erwerb von Kunstgegenständen, sondern ledig lich gegen die Wirkungen der jetzigen Art der Luxusbesteuerung von Kunstblättern, welche mit dem Luxus gar nichts zu tun haben. Wir vcnversen in Wirtlichkeit nur die ungeheuerliche steuerlich« Voraus- belastung des Absatzes, welche letzten Endes bi« Qualitätsarbeit unter Steuerstrafe stellt und damit untergräbt. Wir haben deshalb beantragt, daß im § IS, II. 2 di« »Bild werke» gestrichen werden. Es würden an dieser Stelle nur unter 2. Zier- und Schmuckgegenstände der Inneneinrichtung, abge sehen von künstlerischen Werken und deren Vervielfältigun gen der Graphik, Malerei und Plastik, verbleiben und die Kunstblätter nur im Kleinhandel bei K 21, 2 zur Behandlung kommen. Am besten wäre es, wenn der ganze 8 15, II. 2 gestrichen würde. Zier- und Schmuckgegcnstände der Inneneinrichtung! Damit kann ein findiges Finanzamt schließlich »Alles» unter die Luxus st euer bringen. ivaS bei der Einzelaufsührung bestimmter Warengruppcn vergessen sein sollte. — Der Steuerpslichtige darf aber verlangen, daß das Gesetz »uzweideutig den steuerpslichtigcn Gegenstand bezeichnet und ihn der willkürlichen Behandlung durch die aussührenden Steuerstellen ent zieht. —.Darum fort mit dieser unglücklichen Gene ralfassung: -Zier- und Schmuckgegcnstände der Inneneinrichtung»! Bei dieser Gelegenheit möchte ich daraus aufmerksam machen, daß die französische Luxussteuer durchaus keine Herstellersteucr wie in Deutschland Ist, sondern daß di« Franzosen sich arg gehütet haben, ihre OualitätSinbustrie damit zu gefährden. — Die französische Luxus stcuer ist nach Artikel 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1S2V eine Kleinhandelsstcuer (pour lea vantos «n ckötall), von der die Umsätze zwischen Gewerbetreibenden zum Zwecke des Weiterverkaufs unberührt bleiben. — Diesem Gedanken solgend, wünscht der Kunsthandel eine entsprechende Änderung des K 21,2 und schlägt folgende Fassung vor: Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung im Kleinhandel sür: 2. Werke (statt Original werke) der künstlerischen Gra phik, Malerei und Plastik, sowie Kopien und Vervielsältigungen solcher Werke, sofern das Entgelt sür die Lieferung der ein zelnen Stücke die jeweils durch die Ausführungsbestimmungcn und Wirtschastsverbände festgesetzten Richtpreise überschreitet. Diese Richtpreise sollten nur im Einvernehmen mit den Wirt- schaftsverbänden bestimmt werden, und wir empfehlen mit Rücksicht auf die augenblicklich herrschende Geldentwertung zurzeit als Luxusstencr- grcnze . für das einzelne Kunstblatt in ungerahmtem Zustande Mk. 2080—, in gerahmtem Zustande Mk. 3000 - anzunchmen. Hiermit könnte auch der jetzt herrschende chaotische Zustand be züglich der Rahmenbestcuerung behoben werden. Dieses Problem ist keineswegs durch die veränderte Fassung des K 43, I, 2e gelöst worden. — Der anfechtbare Wortlaut dieses Paragraphen bedingt in einzelnen Fällen immer noch eine ungerechte Doppelbesteuerung gerahmter Bil der, denn nach seiner Fassung unterliegt ein sertig gerahmtes Bild nochmals der Luxussteuerpslicht für das gesamte vereinnahmte Ent gelt, wenn der Lieferer einen Bestandteil des fertig gerahmten Bil des, der von ihm selbst hergestellt und bereits versteuert ist, verwendet hat. Zur Abschaffung der hierdurch cintretenden ungerechten Doppel besteuerung und Vermeidung des umständlichen und in der Praxis »»gangbaren Weges der Inanspruchnahme der Rückvergütung bietet nun eine mit Genehmigung des Reichssinanzministcriums eingerichtete Stzndikaisstelle des Verbandes Deutscher Rahmen-, Bilder- und Spie, gelsabrikanten, Berlin, die Handhabe. — An diese Syndtkatsstelle ver lausen die betresfenden Steuerpflichtigen die von ihnen selbst herge» stellten Bestandteile, die sie zu Rahmen verarbeiten, und kaufen lie von dieser zurück. Durch dies« einfach« Buchungsformalität wird eine I4Z
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