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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1922
- Strukturtyp
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- 1922-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1922
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Redaktioneller Teil. 19. 23. Januar 1922. Bucheinbände aus Papiergeld. — Infolge der Verstaatlichung des Verlags- und Sortimentsbuchhandels in Rußland sowie des Papier mangels und der ungeheuren Druckkosten hatte sich in Moskau ein »Hand- schriftcnverlag- aufgetan, der zunächst Literaturerzcugnisse in einfachster Weise handschriftlich vervielfältigte, sie mit einem selbstverfertigtcn Um schlag versah, allmählich aber dazu überging, die Umschläge mit Zeich nungen von Künstlerhand zu versehen und dem Text Illustrationen bci- zugeben. Im ersten Vierteljahr 1921 sind über 200 solcher Hefte in Um lauf gesetzt worden, darunter Werke erster russischer Autoren. Ab gesehen vom Inhalt, sind die Umschläge hochinteressant. Am eigenartig sten erscheinen wohl die aus unzerschnittencn Bogen Papiergeld herge- stcllten Einbände (von 2 bis 1000 Rubel!). Es gibt dann weiter solche aus Buntpapier und daraufgeklcbten Zeichnungen, aus grober Sacklein wand, aus Birkenrinde usw. Das Moskauer historische Museum hat eine Reihe dieser Bücher erworben, ebenso das lettische Museum in Riga. Der Verkaufspreis eines Heftes beträgt 1000 bis 25 000 Rubel. Sondcrgebühr für Telegramme mit unvollständiger Adresse. — Zu dieser neuen Gebühr gab die Post folgende Aufklärung: »Um Gebühren zu sparen, kürzen viele Telegrammauflieferer in letzter Zeit die A n - schriften i h r e r T e l e g r a m m e so sehr, daß es bei der Empfangs anstalt oft langer und eingehender Nachforschungen bedarf, um den Empfänger festzustellen. Die Schwierigkeiten, die hieraus für die Tele- grammbcstellung entstehen, besonders in den großen Städten, für die die Tclegraphenordnung ausdrücklich die Angabe von Straße und Haus nummer fordert, sind fast unerträglich geworden. Man bedenkt nicht, daß durch die vielen Telegramme mit ungenügender Anschrift die Be stellung aller Telegramme stark verzögert wird. Auch das bedenkt man nicht, daß der Postverwaltung durch den Mißstand ungeheure Kosten er wachsen, die letzten Endes die Steuerzahler aufbringen müssen. Es ha' daher für die Telegraphenverwaltung die zwingende Notwendigkeit Vor gelegen, die Telegraphenordnung dahin zu ändern, daß vom 1. Janua ab eine Sondergebühr von 4 Mark erhoben wird, wenn der Telegraphenbetrieb außergewöhnliche Leistungen aufmcnden muß, nn Telegramme mit ungenügender Anschrift bestellbar zu machen, d. h. wenn tatsächlich Nachforschungen in Adreßbüchern, Handelsregistern Merkbüchern usw., Ergänzung der Anschrift oder besondere Anweisun gen an den Besteller erforderlich sind. Ausgenommen sind selbstver ständlich die Telegramme mit vereinbarter abgekürzter Anschrift.« Einzelne Telegraphenanstalten hatten nun in den ersten Tagen nack Inkrafttreten der neuen Vorschrift die Condergcbühr auch für Tele gramme an Behörden, Firmen und Personen erhoben, die ortsbe kannt sind, und zwar lediglich deshalb, weil die Bezeichnung des Empfängers nicht ganz vollständig war oder auch weil Straße und Hausnummer, oder nur die Hausnummer fehlte. Die Ämter sind jetzt allgemein dahin verständigt worden, daß dies nicht der Sinn der neuen Vorschriften sei. — Es kommt nun wieder darauf an, was die jeweils in Frag« kommende Telegraphenanstalt als ortsbekannt ansieht. Jedenfalls sollten die Telegraphenbeamten bei einer nicht ganz genauen Wohnungsangabe nicht gleich so fremd tun, als ob sie den Empfänger gar nicht finden könnten. Freimarken in Rollcnform. — Aus Verbraucherkreisen wird gegen wärtig darüber geklagt, daß seit der letzten Gebührenerhöhung Marken höherer Werte in Nollenform schwer erhältlich seien. Dieser tatsächlich bestehende und von der Postverwaltung lebhaft bedauerte Mangel ist darauf, zurückzufllhren, daß die in Aussicht genommen gewesenen Postgebühr,ensätze kurz vor der Einbeugung der Gesetzesvorlage an den Reichstag erhöht werden muhten und dadurch die flir die Her stellung der neuen Markenwerte bereits getroffenen Vorbereitungen unwirksam wurden. Die nach der Annahme des Postgebührengesetzes zur Verfügung stehende Zeit reichte aber zur Fertigstellung der er forderlichen bedeutenden Mengen von Wertzeichen bei weitem nicht aus, wiewohl die Neichsdrnckerei andauernd mit allen Mitteln bemüht war und ist, die gangbarsten Nollenmarken in den nötigen Mengen so schnell als möglich zu liefern. Gegenwärtig ist die Lage folgende: Nollenmarken zu 1, 2 und 3 Mark kommen in diesen Tagen zum Ver sand. Die jetzt besonders viel verlangten Wertzeichen zu 75 Pf. und 1.25 Mark werden als Germaniamarken nachgedruckt und in einigen Wochen wieder geliefert werden. Die 50-Pf.-Marke wird dem nächst, die zu 4 Mark in etwa drei Wochen erscheinen. Sobald als irgend möglich sollen auch nach höhere Werte in Nollenform herge- stcllt werden. An niederen Werten sind noch Bestände zu 10, 15, 25, 30, 40 und 60 Pf. vorhanden. Wie hoch ist das neue Strafporto? (Vgl. Bbl. Nr. 12.) — Um es gleich vorweg zu nehmen, es gibt kein neues Strafporto: es wird nach wie vor der doppelte Betrag der Summe erhoben, die zur »Frei machung« der Sendung fehlt, seövch mit einem kleinen Unterschied, Len man erst durch die Praxis kennen lernt. Di« Post rundet alle 98 Strasporlvbcträge unter 50 Pf. auf eben diese 50 Pf. ab. Darüber hinaus wird nur der verdoppelte Fehlbetrag eingezogen. Dieses Uber strafporto vermeidet man am besten, indem man die Seudungc/r gleich richtig frankiert. Neue Gibraltarmarren. — Als Vorläufer der neuen britischen Kolonialpostwertzeichen, die entsprechend den Bestimmungen des inter nationalen Madrider Postkongresses in neuen EinheitSsarben er scheinen, ist eine in Blau auf weißem Papier gedruckte 3-cl-Marte von Gibraltar zur Ausgabe gelangt, die mit dem neuen Wasserzeichen der Kolonialmarken versehen ist. Die Aufgaben des Neichsfinanzhofcs. — Uber die Stellung und die Aufgaben des Neichsfinanzhofs herrscht noch vielfach Unklarheit. Er ist -ine oberstrichterliche Behörde für Neichssteuern und Neichsabgaben und kann als solche nur in Tätigkeit treten, wenn im ordentlichen Nechts- mittclverfahren seine Entscheidung angerufen wird. Der Neichsfinanz- hof ist wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Wahrung des Steuerge heimnisses nicht in der Lage, von seinen Entscheidungen und Gut achten — die übrigens, soweit sie für die Behörden oder weitere Be- völkcrungskrcise von Interesse sind und, soweit sic mit der Wahrung des Steuergeheimnisses verträglich, in der durch den Buchhandel be ziehbaren »Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Neichs finanzhofs« (München, Buchdruckerei und Vcrlagsanstalt Earl Gerber> veröffentlicht werden — an Unbeteiligte Abschriften abzugeben. Kapitalcrtragsstcuerpflicht der Bezüge des stillen Gesellschafters. — Kür die Beurteilung der Frage, ob auch der stille Gesellschafter nach dem Kapitalertragssteuergesetz steuerbare Kapitalerträge bezieht, kommen einzig die Bestimmungen im 8 2 Abs. 1 Ziff. I 4 Satz 1 und im 8 2 Abs. 2 in Betracht. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. I 4 Satz 1 sind steuerbare Kapitalerträge »Zinsen von Forderungen, die auf Grund einer Verein barung gezahlt werden«. Nach 8 2 Abs. 2 »gelten als Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle ge mährt werden«. Die Grundvoraussetzung der erstgenannten Gesetzcs- vorschrift ist das Bestehen eines Erträge gewährenden Forderungs rechts, eine Gläubigerbeziehung zu einem hergegebenen Kapital. Diese Grundvoraussetzung liegt bei dem stillen Gesellschafter vor. Denn der stille Gesellschafter ist nicht Teilhaber an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, sondern beteiligt sich an einem fremden Unternehmen nur mit einer Kapitaleinlage und steht zu dem Unternehmen in einenr Verhältnis, das wirtschaftlich dem eines partiarischcn Darlchnsgläubi- gers zu seinem Schuldner ähnlicher ist als dem des Gesellschafters einer der im sechsten Buche des Handelsgesetzbuchs allein als Handelsgesell schaften behandelten offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Ge sellschaft m. b. H. oder eingetragenen Genossenschaft oder als dem Ver hältnis der Gewerken zur Berggewerkschaft. Es entspricht daher auch dem Wesen der stillen Gesellschaft, wenn der Gewinnanteil des stillerr Gesellschafters steuerlich nicht anders behandelt wird wie die Zinsen und sonstigen Entschädigungen eines Gläubigers für die darlehnsweise Überlassung eines Kapitals. Die Einlage wird von dem stillen Gesell schafter nur als mit einem sich als reines Forderungsrecht darstellendem Rllckzahlungsanspruch behaftet gewährt. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Nückzahlungsanspruch in Frage kommt, soll die den Ausgangspunkt und die Grundlage dieser Forderung bildende Einlage des stillen Gesell schafters für diesen dauernd nutzbar, ertragreich gestaltet werden, und- zwar dadurch, daß der Inhaber des Handelsgewerbes die Einlage be stimmungsgemäß, also nutzbar in seinem Geschäft zu verwenden und dafür einen Teil von dessen Erträgnissen an den stillen Gesellschafter herauszugeben hat. Das Kapitalertragssteuergcsctz will nach seinem ganzen Inhalt und Aufbau lediglich, aber auch umfassend die Er träge treffen, die aus der Überlassung eines Kapitals an einen Dritten erzielt werden, und um eine solche Überlassung an einen Dritten handelt cs sich gerade auch bei dem stillen Gesellschafter, da das mit seiner Ein lage mitbctriebene geschäftliche Unternehmen ihm ein fremdes bleibt. Soweit cs sich um die Gewährung fester Zinsen an den stillen Ge sellschafter handelt, greift unmittelbar die die Steuerpflicht der verein barten »Zinsen« aussprechende Vorschrift der Ziff. I 4 Abs. 1 des 8 2 des Gesetzes ein. Die Steuerpflicht der Gewinnanteile folgt aus der den Abs. 1 des 8 2 des Gesetzes, also auch dessen Ziff. 4 in bezug auf die Erfassung der Kapitalerträge ergänzenden Vorschrift des Abs. 2 des 8 2. (Urteil des Neichsfinanzhofes vom 4. November 1921 I F. 89/21.) Falsche Hundertmarkscheine. — Von den seit etnm einem Fuhre zur Ausgabe gelangten Hundertmarkscheinen der Ausgabe mit dem Aufdruck »1. November 1920« sind neue Fälschungen im Verkehr aufgetaucht. Die falschen Scheine unterscheiden sich von den echten durch das abweichende Papier, durch unklaren und etwas verschmom--
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