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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1922
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- lS, 23. Januar 1922. Redaktioneller Teil. mehr allerlei neue Perspektiven. Es gilt lediglich, diesem brauch baren Werbemittel weitere gute Seiten abzugewinnen, vornehm lich die ganze Frage von der ästhetischen Seite einer entsprechen den tiefgründigen Würdigung zu unterziehen, die Erfahrungen auf diesem Gebiete zu sammeln und der Allgemeinheit nutzbar zu machen. Dann wird es sich zeigen, datz Buchreklame und Buchkultur durchaus keine spröden Elemente sind, sondern daß sich auch beim Reklamestreisen das Schöne mit dem Nützlichen verbinden läßt. Die neue Postordnung. Amt. Januar 1922 ist eine neue Postordnung in Kraft ge treten, die sür das gesamte Postgebiet des Deutschen Reiches gilt. Die bisherigen Postordnungen, nämlich die Postordnung sür das Deutsch« Reich oom 28. Juli 1917, die Postordnung sür Bayern vom 24. März 1917 und di« Postordnung sür Württemberg vom 12. September 1917 sind ausgchoben. Nachstehend veröffentlichen wir die durch die neue Postordnung eingetretencn wesentlichen Anderuügen; wir behalten uns vor, den einen oder den andern Punkt spätir ausführlicher zu behandeln. Außenseite. Der Absender soll ans der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung angebcn, ein Zwang, diese Angaben zu machen, besteht aber nur bet Päckchen, Paketen, Wertbriefen, Bahn hossbriefen, Briefen mit Zustellungsurkunden, Sendungen mit Nach nahmen; cs dürft» außerdem die Fernsprechnummer, die Telegramm adresse, der Telcgrammschlllsfel, Postscheck- und Bankkonto angegeben iverden. Aufschrift. Die Aufschrift der Briesscndungen muß den Längsseiten des Um schlags usw. gleichgerichtet sein. Frankozwang. Krankozwang besteht sür Drucksachenkarten, Drucksachen, Bücher- zcttcl, Geschästspapierc, Warenproben, Mischsendungen, Pakete, Wert sendungen, Postanweisungen, Postausträge und Nachnahmesendungen. Nichtsreigemachte Sendungen werden nicht befördert. Drucksachen, Geschästspapierc, Warenproben und Mischsendungen bis zum Gewicht von 259 Z, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen der Brlefgebühr; über 259 g schwere Sendungen werden, falls sie unzulässig sind, nicht befördert. Druck sachen in Kartensorm, die den Bestimmungen sür Drucksachen nicht genügen, unterliegen der Postkartengebühr, sosern sie den Bestim mungen sür Postkarten entsprechen (diese Bestimmung wird auch aus unzulässige Bllcherzetlei angewendet; eine Erstattung des Strafportos an den Absender findet nicht statt). P o st k a r t e n. Der Ausdruck -Postkarte» ist nicht erforderlich. Drucksachen. Die als Drucksache zu versendenden durch ein mechanisches Ver fahren hergesteiiten Abzüge müssen als mechanische Vervielsältigungen deutlich erkennbar sein. Blindenschristsenbungcn dürfen Schriften in gewöhnlichem Druck bcigefügt sein. Drucksack, entarten sind zulässig, sie dürfen in Form und Papier stärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegcbenen Postkarten ab- iveichcn und die Höchstmaße von 15,7X19,7 cm nicht überschreiten. Die Versendung unter Umschlag ober Band ist nicht gestattet. Ant wortkarten dürfen nicht mit ihnen verbunden sein; Doppel- oder mehrteilige Drucksachenkartcn sind nicht zulässig. Ansichtskarten, aus deren Vorderseite Grüße oder ähnliche Höf- lichkeltssormeln mit höchstens fünf Worten niedergeschrieben sind, sind mit 49 Ps. zu srankicren. Die Bestimmungen über Korrekturen sind etwas anders gefaßt, sie lauten jetzt: Es ist zulässig, Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizusllgen, in den Bogen Änderungen und Zusätze zu machen, die die Berichtigung, die Form und den Druck betreffen, und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen.. In Empsangsbestätigungen über Wertsendungen oder Geldbeträge bars jeder Betrag handschriftlich ober mechanisch angegeben werden; unstatthaft ist aber die Hinzusügung deS Datums. Die Vorschriften über die Beifügung einer Widmung oder einer Rechnung in Bücherscndungen sind ebensalls anders gefaßt; nachstehend geben wir den neuen Wortlaut wieder: Es ist zulässig, aus Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Lichtbilder, Stiche, Note» und überhaupt auf alle gedruckten, gestochenen, lithographierten oder autographierten literarischen oder künstlerischen Erzeugnisse eine einfache handschrift liche Widmung zu schreiben, bi« Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen oder mechanischen Zusätzen Uber den Inhalt der Sen dung zu versehen; die Zusätze dürft» nicht die Eigenschaft einer be sonderen selbständigen Mitteilung haben. Außergewöhnliche Zeitungsbellagen. Dl« neuen Vorschriften sind für den Verlag etwas günstiger. Drucksachen,, die den Zeitungen und Zeitschriften beigesügt werden sollen und nicht als gewöhnlich« Zeilungsbeilagen angesehen werden können, werden unter folgenden Bedingungen als außergewöhnliche Zeitungsbeitagcn zugclassen. Sie müssen den Bestimmungen für Drucksachen entsprechen und sich i» Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung ln den Zei tungspaketen eignen. Die Post bestimmt, was als ein oder als mehrere Beilagcslücke zu gelten hat und wie die Beilagen den Zei tungen und Zeitschriften beizusllgen sind. Die Gebühr beträgt 19 Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilage stücks. Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlagspostanstalt unter Entrichtung der Gebühren vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage der ganzen Postauslage der Zeitung oder Zeitschrift bcigefügt wird; ist sie ausnahmsweise nur einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur sür diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat der Verleger bet Einliescrung die bei den Postanstalten zu erfahrenden besonderen Be stimmungen einzuhalten. Päckche n. Als Päckchen gegen ermäßigte Gebühr werden verschlos sen« Sendungen zugelassen, die sich nach Form und sonstiger Beschassenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen. Brief lich^ Mitteilungen können eingelegt werden. Die Sendungen dürfen ^5 cm lang, 15 cm breit und 19 cm hoch oder in Rollenform Sv cm lang und 15 cm hoch sein. Geringe Über schreitungen ln der einen Richtung aus Kosten der anderen sind er laubt, doch muß bas Höchstmaß des ülauminhalls eingchalten werden. Die Aufschrift muß den Vermerk »Päckchen» enthalten, sie kann aus der Umhüllung selbst stehen oder ganz ausgeklebt oder sonst halt bar befestigt sein. Die Benutzung von Jahnen sür die Aufschrift ist nicht gestattet. Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, bas Verlangen eines Rück scheins und der Vermerk »postlagernd» sind bei Päckchen unzulässig- Mclstgewicht 1 kg. Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Kür verlorengegangen« oder beschädigte Päckchen wird kein Ersatz geleistet. Pakete. Die Versendung bis zu drei Paketen auf eine Paketkarte ist nicht mehr gestattet; jedem Paket ist eine Paketkarte beizugeben. Ein Doppel der Aufschrift ist in das Paket selbst obenauf zu legen. Melstgewicht 20 LZ. Zcitungspakcte. Als Zeitungspakete, die zu ermäßigter Gebühr befördert werben, gelten Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, vom Verleger oder in seinem Aufträge von einer Druckerei abgesandt wer de», nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägcdrnck verschlossen sind und über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß ge druckten Bezeichnung »Zeitungen, Zeitschriften» tragen; derselbe Ver merk muß auf der Paketkarte stehen. Pakete, in die außer Zeitungen oder Zeitschriften noch andere Gegenstände, z. B. handschriftliche oder gedruckte Mitteilungen, Rundschreiben, Rechnungen u. dgl. eingelegt werden, ober die sonst den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen der Gebühr für gewöhnlich« Pakete. Die Postanftalten sind berechtigt, zur Prüfung des Inhalts an Amtsstclle das Offnem der Zeitungspakete zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Wertsendungen. Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paket karte, in Reichswährung in Ziffern anzugeben; bei Paketen bis 599 Mk. hat die Angabe des Werts ln der Paketausschrist zu unter bleibe». Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der Sen dung nicht übersteigen. Postausträge. Tie Post kann beauftragt werben, Beträge bis 5999 Mk. ein schließlich einzuziehen. Nachnahmesendungen. Postnochnahme ist bis 5999 Mark einschließlich bei Briessendungen und bei Paketen zulässig. Ausgenommen find Päckchen, Zcitungs- pakete, Bahnhofsbriese und Briese mit Znstellungsurkundc. Die Nach- nahmebelastung gilt nicht als Wertangabe. Briessendungen und Pakete, deren Nachnahmebctrag dem Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten: -Nachnahme . . . Mark . . Pf.» (Mark- 95
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