Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930220
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189302208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930220
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-02
- Tag1893-02-20
- Monat1893-02
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1104 Sprechsaal. 42, 20. Februar 1893. 4- Sprechsaal. Verlangzettel. Rechtsfrage. Hat bei betrügerischer Benutzung eines Veriangzettels die betreffende Firma oder der Lieferant den Schaden zu tragen? Nachstehender Fall diene zur Erläuterung: Ein ehemaliger Ange stellter erhält aus einen Verlangzettel seines Hauses hin ein Werk L cond. ausgeliesert. Am nächsten Tage kommt derselbe junge Mann mit einem anderen Verlangzettel und wünscht noch ein Exemplar, mit der schrift lichen Bemerkung, daß Bezahlung der beiden Exemplare nach Absatz des ersten, am nächsten Tage erfolge. Bei Zusendung der Barfaktur an den Besteller verweigert dieser die Einlösung, da das Verlangte von einem früheren Lehrling seines Hauses, welcher Verlangzettel entwendet hatte, betrügerischer Weise bestellt war. Da nun die ganze buchhändlerische Auslieferung auf Verlaugzettel hin erfolgt, erlaube ich mir die Frage, ob derjenige den Schaden zu tragen hat, unter dessen Namen der Betrug erfolgt, oder der, welcher das Be stellte liefert. Wie kann man sich vor ähnlichen Fällen schützen? Anwort der Redaktion. — Es liegt uns die Anmaßung fern, dem Urteil des Richters in diesem wichtigen Falle, der hoffentlich vor sein Forum kommen wird, vorgreisen zu wollen. Es sei uns aber ge stattet, einige Betrachtungen an die Frage anzuknüpfen und unserer persönlichen Meinung Ausdruck zu geben. Nach dieser Meinung ist der Sortimenter, dessen Verlangzettel miß braucht wurde, sofern er die Möglichkeit der Entwendung fahrlässig ver schuldet hat, für den Schaden haftbar. Der Verlaugzettel ist im deutschen Buchhandel das allgemein übliche und anerkannte Mittel der Bestellung. Es wird nicht geprüft, ob er von einem Berechtigten oder nicht Berechtigten ausgefüllt wurde, viel mehr gilt er, obwohl ohne Unterschrift eines zur Firmazeichnung Be rechtigten, als eine Urkunde mit rechtlich verpflichtender Wirkung Er ist ein Zeugnis für das im deutschen Buchhandel allgemein herrschende gegenseitige Vertrauen, gleichzeitig aber auch für einen gewissen Grad von Unvorsichtigkeit, die mit dem Vertrauen Hand in Hand geht und auch anderweit im buchhändlerischen Verkehr nicht selten ist. Es kommen einzelne Verlaugzettel der üblichen formlosen Art von sehr beträchtlichem Werte vor und werden gleich allen anderen respektiert, sofern nur die dem Formular aufgedruckte Firma diesen Respekt genießt — eine in kaufmännischen Kreisen durchaus unverständliche Ver kehrsart. Kopiert werden die wenigsten Verlangzettel Daß die übliche Einrichtung für den Buchhandel schätzbare Vorteile hat, wird niemand bestreiten wollen. Sie sichert dem buchhändlerischen Verkehr eine großartige Beweglichkeit und macht ihn in seinen: gewaltigen Umfange überhaupt erst möglich. Der Verlangzettel ist der Träger dieses Verkehrs und genießt allgemeines vollkommenes Vertrauen. Um so unbedingter muß anderseits die Forderung gestellt werden, daß auch das nicht ausgefüllte Formular des Verlangzettels nach diesem vollen Werte geschätzt und aufs strengste gehütet werde. Denn jedes einzelne Formular ist eine Blanko-Unterschrift, und kein Kaufmann würde so wertvolle Papiere, für jedermann erreichbar, frei im Geschäft herumliegen lassen. Wer diese Vorsicht außer acht läßt, sollte folgerichtig für Schaden büßen müssen. Es entsteht die Frage, ob der ausliesernde Verleger nicht fahrlässig handelte, indem er die verlangten Bücher an den ihm unbekannten Ueberbringer aushändigte, statt sie selbst an die verlangende Firma oder deren Kommissionär zu befördern. Diesem Einwande steht die Thatsache entgegen, daß das Abholcn und Ausfolgen der Bestellungen an bekannte und unbekannte Geschäftsboten allgemein üblich ist und eine Legitimation des Boten wohl nirgend verlangt wird. In Berlin, woher die Anfrage kommt, wurde früher im Lokalverkehr an abholende Boten auf bloßen Verlangzettel hin nicht ausgeliefert, sondern nur aus -Memorial» (Suchbuch). Es scheint, daß diese zweckmäßige Einrichtung, die den Ab holenden legitimierte, in der früheren Allgemeinheit dort nicht mehr besteht. Wie kann nun der Mißbrauch verhütet werden? Wir bitten uni gefällige Vorschläge aus dem Leserkreise. Die nachfolgend be schriebene Einrichtung ist uns aus einem großen Sortimente bekannt. Dessen Verlaugzettel tragen die Aufschrift, daß nur solche Verlaugzettel Giltigkeit haben, die mit dem Tagesstempel gestempelt sind. Diesen Stempel bewahrt der Prinzipal oder der Prokurist und bewirkt den Aufdruck eigenhändig. Das dürste vielleicht eine wirksame Kontrolle sein; ob sie genügt, wissen wir nicht. Auch der mehrfach vorkommende Nummernstempel ist eine wertvolle Kontrollmaßregel. Eine andere Kontrolle bietet sich in abreißbaren Verlangzetteln aus Heften, deren zurückbleibende Blätter die Kopie des abgerissenen Zettels zeigen. Auch selbstkopierende Bestellbücher mögen von Nutzen sein. Ebenso kann die allgemeine Wiedereinführung des obenerwähnten -Memorials» empfohlen werden, eines Kontobuchs, deren mehrere in jedem Geschäft zum Milnehmen für die Boten vorhanden sind und in das der Auslieserer den Posten selbst einträgt. Freilich müssen diese Posten von der empfangenden Firma stets sofort aus das Konto des Verlegers übertragen werden; sonst können bei etwa vorkommendem Ver lust des Memorials schlimme Verlegenheiten entstehen. Die Entwendung des Memorials ist immerhin auch möglich; der Abgang wird aber meist sofort bemerkt. Speseullachnahme für unverlangte Sendungen. III. (Vgl. Börsenblatt Nr. 30 u 39.) Zum Artikel -Spesen-Nachnahme für unverlangte Sendungen» in Nr. 30 des Börsenblattes läßt sich viel sagen. Hier nur weniges! Es ist wahr, daß aus Ankündigungen und Cirkulare hin häufig sehr ungenügende und im Verhältnis zur Bedeutung eines Buches auf fallend wenig Bestellungen eingehen. Diese Klage vieler Verleger ist un bestreitbar begründet, und ebenso unbestreitbar zutreffend ist die unbe greifliche Gleichgiltigkeit vieler Sortimenter, die sich nicht die Mühe nehmen, das einzige Blait, das sie gründlich zu lesen brauchen, das alles ent hält, was sie für ihre Bestellungen nötig haben, rechtzeitig zu studieren und mit Berücksichtigung ihrer Lokalverhältnisse zu benutzen. Viele halten das Börsenblatt nicht und viele, die es halten, lesen es nicht oder lesen es so nachlässig, daß sein Nutzen hinfällig wird. Wie sie sagen, haben sie die Zeit nicht dazu. Diese Kläffe von Sortimentern zieht es vor, Novitäten ohne Unterschied anzunehmen, und beschränkt sich darauf für Passendes sich zu verwenden, das übrige wieder hingehen zu lassen, wo es herkam. Je nach der geographische» Lage hat ein solches Verfahren viel oder wenig zu sagen. Es ist aber damit nicht gesagt, daß es nicht auch viele Sortimenter giebt, die das Börsenblatt sorgfältig lesen und die einlaufenden Cirkulare mit stets kritischer Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse aussüllen Ihre Zeitersparnis suchen sie darin, daß sie sich nur für Werke und Schriften vertuenden, welche für ihren Platz von Bedeutung sind, daß sie sich jede Mühe und alle Kosten ersparen sür Dinge, die sie nicht verwerten können. Es ist ganz erklärlich, wenn sie sich jede unverlangte Zusendung verbitten und mit Spesennachnahme ihrem Verbot Nachdruck zu verschaffe» suchen. Schreiber dieses, Verleger und Sortimenter zu gleicher Zeit, ziemlich entfernt von Leipzig etabliert, befolgt ebenfalls diese Methode, allerdings ohne zu den Uebertreibungen zu gelangen, wie sie der Artikel des Börsen blattes mitteilt. Er befindet sich dabei wohl, und ein großer Teil der Kollegen im Verlag ist dankbar, wenn Artikel, für welche er keine Ver wendung hat, unverlangt bleiben. Was soll aber der Sortimenter denken, wenn ihm der Verleger zumutet, trotz des weiten Weges und trotz der Nutzlosigkeit alle seine Artikel ohne Ausnahme als Novität anzunehmen? In, Weigerungs fall nur Barlieferung mit 20 /„ Rabatt! Dabei ist der Absatz bis zur Ausführung dieser Drohung ei» ganz erfreulicher gewesen und ist es auf Umwegen mit vollem Rabatt noch heute — -Es muß auch solche Käuze geben«! heißt es im Faust. Es wird noch viel Wasser den Rhein hinuuterfiieße», bis der Sor timenter den Vorteil einsieht, der ihm daraus erwächst, wenn er mit kritischem Auge aus der Flut der Produktion die Artikel aussucht, welche für ihn passen. Es gehört dazu sorgfältiges Beobachten seiner Kundschaft und systematische Behandlung derselben; dann aber wird nicht leicht ein Buch unberücksichtigt bleiben, das jetzt zum Leidwesen der Verleger nicht einmal ä cond. verlangt wird. Für Verleger empfiehlt sich das Anlegen einer Liste im Anschluß an die Weißbach'sche jährliche Vereinsliste. Zehn, zwanzig Jahre lang fortgesetzt, giebt sie eine Uebersicht der Sortimenter, woraus sich die Thätigkeit oder Unthätigkeit des Einzelnen recht gut erkennen läßt, so daß er weiß, wohin er sich wenden darf, um Verwendung für seinen Verlag zu finden; die Spreu sondert sich vom Weizen. Freiexemplare des Verfassers. ii. (Vgl. Börsenblatt Nr. 39.) Zn der von Herrn H. aufgeworfenen Frage betreffs des Verkaufes der Freiexemplare von seiten des Autors liegt denn doch wohl der Fehler mehr an dem Verleger, als an dem Antiquar und Autor. Wenn Herr II. den Autor für ein großes schwer-wissenschaftliches Werk, statt mit barem Geld, mit 25 Freiexemplaren honoriert, so muß er gewärtig sein, daß der Autor, um wenigstens einigermaßen eine Entschädigung für seine Arbeit zu erhalten, versucht, einen Teil der Exemplare zu veräußern. Herr ». sagt selbst, daß das Absatzgebiet des Werkes ein kleines ist; um so
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder