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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1893
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- Deutsch
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ZS 39, 16. Februar 1893. Nichtamtlicher Teil. 1019 Die Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 hatte, wie Sie wissen, schon den Kolportagebuchhandel auf alle mögliche Art zu erschweren gesucht, indem sie vom Feilbieten im Umher ziehen nach dem jetzigen 8 56 Ziffer 10 »Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher und religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder wenn sie mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden« ausschloß; und ferner an derselben Stelle das Druck schriftenverzeichnis für den Gewerbebetrieb im Umherziehen einsührte. Die unendlichen Scherereien und großen Nachteile, deren Ursache diese Bestimmungen gewesen sind, sind Ihnen nur zu bekannt, als daß ich auf deren Schilderungen hier weiter eingehen dürfte. Leider ließ sich ja der Kolportagebuchhandel durch dieses Gesetz vollständig düpieren. Das Druckschristen verzeichnis wurde allenthalben eingeführt und gab zu einer Unmenge von Klagen Veranlassung. Erst nach Jahren kam man dahinter, daß das Gesetz den größten Teil der Kolportagebuch händler überhaupt gar nicht betreffe, da dieselben ihre Waren weder seilzubieten, noch ihr Geschäft im Umherziehen zu betreiben pflegen. Der Kolportagebuchhandel ist vielmehr ein stehendes Gewerbe, wie es der 8 42 der Gewerbeordnung versteht, wo dieses im zweiten Absätze in folgender Weise umschreibend de finiert wird: -Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im Jnlande ein zu dauerndem Gebrauche einge richtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm be nutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt». Darnach ist also eine gewerbliche Niederlassung bezw. ein stehendes Gewerbe da vorhanden, wo der Gewerbetreibende ein solches Lokal besitzt. Nun haben thatsächlich fast alle Kolportagebuch händler ein ständiges Geschästslokal, es kann also keinem Zweifel unterliegen und ist auch wiederholt von Gerichten verschiedener Instanzen anerkannt worden, daß der Kolportagebuchhandel zu den stehenden Gewerben zu rechnen, demnach nach dem zweiten Titel der Gewerbeordnung zu behandeln ist. Sie brauchen keinen Wandergewerbeschein, Sie brauchen kein Druckschristen verzeichnis, denn beides ist nur erforderlich für den Handel im Umherziehen. Wo die Behörden mit leider großer Beständigkeit von Ihnen diese beiden Dinge immer wieder verlangt haben, standen Ihnen die Gerichte helfend zur Seite. Doch haben die Klagen, mit denen Sie durch die Behörden infolge irrtümlicher Auslegung der Gewerbeordnung verfolgt werden, bis auf den heutigen Tag nicht aufgehört. Das alles ließe sich ertragen und ist ertragen worden. Auch neuen, den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Druck schriften betreffenden Gesetzen könnte man ähnlich gegenüber treten und besonderen Schwierigkeiten ließe sich durch eine mit Hochdruck betriebene Agitation entgegenwirken, bis man an maß gebenden Stellen doch vielleicht eine sachgemäßere Auffassung des Kolportagebuchhandels hervorzurufen vermöchte; doch leider können wir unfern Krieg mit den Dunkelmännern nicht mit gedeckter Marschroute führen. Sie können unsere Bewegungen beobachten und finden eine leichte Umgehung, indem sie durch einige sehr unscheinbare Aenderungen des Gesetzes den Kolportagebuchhandel unbarmherzig und ohne Widerrede unter de» dritten Titel der Gewerbeordnung beugen und ihn damit zum Gewerbebetrieb im Umherziehen Herabdrücken. Die erste Aenderung betrifft den 8 42 der Gewerbeord nung; dort heißt es jetzt im ersten Abschnitt: -Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist. darf dasselbe innerhalb und, unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels, auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. - Die von der Centrumspartei vorgeschlagene Aenderung lautet folgendermaßen: - darf dasselbe unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels innerhalb und außerhalb » Analog diesem ist tz 44 geändert, der gegenwärtig in seinem ersten Abschnitt folgendermaßen lautet: -Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt auch außerhalb des Gewerbebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienst stehende Reisende für die Zwecke seines Ge werbebetriebs Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen.» Hier soll es nun künftig heißen, entsprechend der Aenderung im 8 42: » ist befugt, innerhalb und außerhalb re.» Ferner soll derselbe Paragraph im dritten Abschnitt fol gende Fassung erhalten, wobei das gesperrt gedruckte neu ist:, -Das Aufkäufen von Waren bei Personen, welche weder die Waren ansertigen noch mit denselben Handel treiben, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, in deren Ge werbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwen dung finden, ist nach den Vorschriften des dritten Titels zu beurteilen.» Da nun der Kolportagebuchhandel im wesentlichen darin besteht, Bestellungen aus Waren aufzusuchen, selbstverständlich in der Regel bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Bücher keine Verwendung finden, so würde er nach diesem Aenderungs- vorschlage unter den dritten Titel fallen, d. h. zu den Gewerbe betrieben im Umherziehen herabgedrückt sein. Hierdurch gewinnen auch die zu Z 42 und zum ersten Ab schnitt des 8 44 vorgeschlagenen Aenderungen ihre rechte Bedeu tung. Darnach würden nämlich die Vorschriften für den Ge werbetrieb im Umherziehen auch anzuwenden sein auf die Thätigkeit innerhalb des Gemeindebezirks, in welchem der Gewerbtreibende seinen Wohnsitz hat. Gegenwärtig fallen die den Kolportage buchhandel belästigenden Anforderungen der Behörden doch nur insoweit ins Gewicht, als das Geschäft außerhalb des Wohnsitzes betrieben wird, während innerhalb desselben alle diese Beschrän kungen fortfallen, vor allen Dingen ein Wandergewerbeschein nur nötig ist für den außerhalb des Wohnsitzes geführten Geschäfts betrieb. Hiermit noch nicht genug, wird ferner zu Z 55 ein Zusatz beantragt. In demselben heißt es gegenwärtig: -Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängtge Bestellung in eigener Person, 1. Waren feilbieten, 2. Warenbestellungen aussuchen will, bedarf eines Wandergewerbescheines.» Der beantragte Zusatz lautet: -Denselben Vorschriften unterliegt, wer die in Ziffer 1-4 bezeichneten Gewerbe auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, oder ohne vor gängtge Bestellung von Hans zn Haus betreiben will.» Hierdurch würde also erforderlich, daß jeder Reisende, welcher zum Aussuchen von Bestellungen ausgesandt wird, sowie der Be sitzer jedes stehenden Gewerbes, sobald sie mit dem Publikum direkt in Berührung kommen, einen Wandergewerbeschein löst, auch wenn er das Gewerbe nur innerhalb seines Wohnortes ausüben will. Das Kolportagegeschäft hat die Eigentümlichkeit, von Haus zu Haus seine Bestellungen aufzusuchen, und es liegt gerade in dieser Art des Betriebes seine ganze Bedeutung. Ohne einen solchen Vertrieb von Haus zu Haus ist dieser Zweig des Buchhandels gar nicht zu denken; er würde sich also zweifellos der Lösung eines Wandergewerbescheines unterwerfen müssen. Es kommt aber noch besser. Z 60 der Gewerbeordnung, welcher bisher folgenden Wortlaut hatte: -Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt, er berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reiches das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der betreffenden Landes steuern zu betreiben,» soll künftig folgendermaßen lauten: 8 60. Der Wandergewerbeschein berechtigt den In haber in dem Bezirk derjenigen Behörde, welche den Schein erteilt hat, das bezeichnete Gewerbe nach Ent richtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist d ie 137*
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