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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1893
- Sprache
- Deutsch
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1018 Nichtamtlicher Teil. 39, 16. Februar 1893. als ein internationales Amt errichtet, welches unter den Schutz der obersten Verwaltungsbehörde der Schweizerischen Eid genossenschaft gestellt ist und seinen Dienst unter deren Aufsicht versieht. Die Organisation des internationalen Bureaus ist durch ein Reglement festgestellt, welches von der Regierung der schwei zerischen Eidgenossenschaft ausgearbeitet ist. Die Geschäftssprache ist die französische. Das internationale Bureau sammelt Nach richten aller Art, welche sich auf den Schutz des Ur heberrechts an Werken der Litteratur und Kunst be ziehen, es ordnet dieselben und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, welche von gemeinsamem Nutzen und vonJnteresse für den Verein sind, und giebt aufGrund der Dokumente, welche ihm die verschiedenen Regierungen zur Verfügung stellen, eine periodische zu Bern unter dem Namen »Oo äroit ä'autsar« er scheinende Zeitschrift in französischer Sprache heraus. Die Re gierungen der Berbandsländer haben sich Vorbehalte», nach er folgter allseitiger Zustimmung das Bureau zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu er mächtigen, für den Fall, daß sich hierfür ein Bedürfnis durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Herr vr. Schmidt rühmt das Bestreben des Herrn Direktors und seiner Sekretäre, den vorläufig nur monatlich erscheinenden »äroit ä'autour« im Sinne seiner hohen Aufgabe weiter auszu- gestalten und derselbe» immer mehr dienstbar zu machen. Schon jetzt müsse die Zeitschrift für alle Fragen des internationalen Urheberrechts als die ergiebigste Quelle und als der beste Rat geber bezeichnet und als solcher den beteiligten Kreisen thunlichst bekannt gemacht und auf das angelegentlichste empfohlen werden. Ihr praktischer Nutzen würde freilich noch ein weit größerer sein, wenn sie zugleich in einer deutschen und englischen Ausgabe erscheinen könnte. Das Bedürfnis für eine deutsche Ausgabe würde voraussichtlich von sämtlichen Regierungen der Verbands staaten in dem Falle anerkannt werden, wenn Oesterreich-Ungarn der Union beiträte. Dies anzustreben sei gerade jetzt, wo Oester reich-Ungar» im Begriff stehe, ein neues Urheberrechtsgesetz zu erlassen, der geeignetste Zeitpunkt. Eine englische Ausgabe werde sich notwendig machen, sobald der Beitritt Amerikas zu der Union erfolgt sei. Besonders anzuerkennen sei die Aufmerksamkeit, welche das Bureau den in den verschiedenen Ländern zum Zweck der Pflege und Förderung des Urheberrechts bestehenden Vereinigungen zuwende. Gerade der gegenseitige Austausch der in diesen Ver einigungen hervortretenden Bestrebungen und Erfahrungen, sowie sämtlicher Vorgänge sei das beste Mittel und der geeignetste Weg, das heimische und internationale Urheberrecht weiter aus zubilden und zu vervollkommnen. Es empfehle sich daher auch, daß der äroit ä'autour alljährlich ein möglichst erschöpfendes Ver zeichnis solcher Vereinigungen sowie der an der Spitze derselben stehenden Personen veröffentliche, so wie anderseits, daß diese Vereinigungen für eine regelmäßige Berichterstattung an das Bureau Sorge tragen. Sehr wünschenswert sei es ferner, daß der äroit ä'autsur das in den einzelnen Ländern und ins besondere in den Verbandsländern zur Verfolgung der Urheber rechte bestehende sehr verschiedenartig gestaltete gerichtliche Ver fahren in übersichtlicher Weise zur Darstellung bringe. Den Verlegern und Schriftstellern werde dadurch ein um so größerer Dienst erwiesen werden, als das betreffende Verfahren nicht selten sogar in dem eigenen Lande nur wenig bekannt sei. Was das Bureau selbst onbetrifft, so wünscht Herr Or. Schmidt die Befugnisse desselben erweitert zu sehen. Vor allein sei dahin zu wirken, daß dem Bureau die Einregistrierung der anonymen und pseudonymen Werke übertragen werde. Dadurch würden mit einem Male alle Schwierigkeiten beseitigt sein, welche bezüglich der Dauer und der Bedingungen der Schutzfrist solcher Werke in den Verbandsländern hervorgetreten seien. Es sei ferner zu erwägen, ob nicht zur Begutachtung und Schlichtung internationaler Urheberrechtsstreitigkeiten die Bildung eines internationalen Sachverständigen-Vereins und Schiedsgerichts im Anschluß an das Bureau in Aussicht zu nehmen sei. Wünschenswert sei es auch, daß dem Bureau genügende Mittel zur Verfügung gestellt würden, um eine das gesamte Urheberrecht umfassende Bibliothek, ähnlich der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, zu begründen. Bezüglich der Uebereinkunft selbst sei aus eine gemeinsame Regelung der Ausnahmen des Urheberrechts, insbesondere über die erlaubte Benutzung fremder Werke der Litteratur und Kunst zu Schul- und Unterrichtszwecken durch Festsetzung materieller Bestimmungen hinzustreben. Alle diese Fragen würden bei der vielleicht schon in diesem Jahre stattfindenden Revision der Berner Uebereinkunft in Er wägung zu ziehen sein Der Börsenverein der Deutschen Buch händler habe an der hierdurch herbeizuführenden weiteren Aus gestaltung der Berner Uebereinkunft ein um so größeres Interesse, als dieselbe aus einem in seinem Namen aus dem Römischen Lilterarkongreß im Jahre 1882 gestellten Initiativ - Anträge hervorgegangen sei. Herr vr. Schmidt schließt seinen Bericht mit den Worten des leider zu früh verstorbenen Professors vr. Aloys von Orelli*): »Kaum dürste es irgend eine Materie geben, welche sich so sehr für eine gleichmäßige Regulierung in allen civilisierten Staaten Europas und Amerikas eignet, als der Schutz der Schriftsteller und Künstler. Einerseits trägt ja dieses Recht schon einen ganz kosmopolitischen Charakter an sich; denn Kunst und Wissenschaft, die edelsten Blüten des geistigen Lebens des Menschen, sind Ge meingut; sodann aber ist der Rechtsschutz selbst nur dann ein wirksamer, wenn er nicht gebannt ist in die Schranken eines Staates«. *) Der internationale Schutz des Urheberrechts von vr. Aloys von Orelli, Prof, der Rechte an der Universität Zürich. 1887. Verlag von I. F. Richter in Hamburg. S. 6. Die Centrumsankrage zur Gewerbeordnung. Vortrag vor den am 11. Februar in der »Bauhütte« zu Leipzig versammelten Angehörigen der Buchgewerbe gehalten von Zö. v. Niedermann. Meine Herren! Durch den Einberufer dieser Versammlung aufgefordert, Ihnen über den Gegenstand, welcher Sie hier zu- sammengcsührt hat, Vortrag zu halten, habe ich mich nicht leicht dazu entschließen können, dieser Aufforderung nachzukommen; neben manchen andern Gründen aus dem, daß ich glaube, es würden viele sein, die diesem Auftrag in besserer Weise Genüge leisten können. Doch in der ernsten Zeit, in welcher wir stehen, halte ich es für die Pflicht eines jeden, da wo er hingerufen wird, auf seinem Posten zu sein. Meine Herren, erlassen Sie mir eine allgemeine Schilde rung der Lage, in welcher wir uns befinden. Sie alle fühlen diese selbst am besten. Wir wollen uns nicht zu Klagen erheben, sondern diejenigen Mittel besprechen, welche geeignet erscheinen, eine drohende Gefahr von den buchhändlerischen Gewerben abzu lenken, welche unsere Lage verschlimmern würde. Wie Sie wissen, ist im deutschen Reichstage von Mitgliedern der Centrumspartei eine Gesetzesvorlage eingebracht worden, welche sich mit einer Aenderung der Gewerbeordnung befaßt und darin insbesondere den sogenannten Hausierhandel oder, wie die Gewerbeordnung ihn nennt, den Gewerbebetrieb im Um- herziehen seine Aufmerksamkeit widmet. Das ist der Gegen stand unserer heutigen Verhandlung. Das geht uns aber doch eigentlich gar nichts an! Denn der Buchhandel und auch der Kolportagebuchhandel wird ja nicht im Umherziehen betrieben, wenigstens nur in den allerseltensten Fällen.
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