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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1893
- Sprache
- Deutsch
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942 Nichtamtlicher Teil. 36, 13. Februar 1893. die Worte: »oder zum Zweck der ^Verbreitung in Besitz hat, ankündigt oder anpreist« und: »ingleichen wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Ab bildungen oder Darstellungen ausstellt oder an schlägt, welche, ohne unzüchtigzu sein, durch gröb liche Verletzung des Scham- und Sittlichkeits- gefühles Aergernis zu erregen geeignet sind«, zu streichen. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler hat es sich von jeher zum Ziele gesetzt, aus die möglichste Unterdrückung der Verbreitung unzüchtiger Litteralur hinzuwirken. Er hat deshalb in 8 8 seiner Satzungen die Bestimmung ausgenommen, daß die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Börsenverein erfolgen kann »wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen«. Der Börsenverein kann sich daher auch mit der durch den Gesetzentwurf verfolgten Tendenz, die durch die Verbreitung un züchtiger Litteratur hervorgerufeuen Mißstände möglichst zu be seitigen, durchaus einverstanden erklären, insbesondere hinsichtlich der Erhöhung des Strafmaßes für einzelne strafbare Handlungen und der Verschärfung der Strafvollziehung. Dagegen muß der Börsenverein die in dem Entwürfe vor geschlagene Erweiterung der strafbaren Handlungen, insofern in Zukunft auch derjenige von der festgesetzten Strafe betroffen werden soll, welcher unzüchtige Schriften »zum Zwecke der Ver breitung im Besitze hat, ankündigt oder anpreist«, oder welcher »an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Dar stellungen ausstcllt oder anschlägt, die, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergernis zu erregen geeignet sind«, als im höchsten Grade nachteilig für den deutschen Buchhandel bezeichnen. Es würde» diese Bestimmungen nicht nur die Gefahr in sich schließen, daß die zur Strafverfolgung berufenen staatlichen Organe den Ge schäftsbetrieb in Druckereien, Buch- und Kunsthandlungen fort gesetzt mit Durchsuchungen und Beschlagnahmungen beunruhigen und diskreditieren könnten, sondern dieselben würden auch, da sich die Grenzen des Zulässigen nicht allgemein bestimmen lassen, zu einer sehr verschiedenen, das Rechtsbewußtsein verwirrenden Rechtsprechung führen und bei einer zu peinlichen Auffassung sowohl der Kunst, als auch dem Kunstgewerbe die schwersten Beeinträchtigungen zufügen. Leipzig, den 10. Februar 1893. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Börscnverciuü der Tkutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhaus-Leipzig, I. Vorsteher. Arnold Bergsträßer-Darmstadt, II. Vorsteher. Paul Siebeck-Freiburg i B., I. Schriftführer. Max Niemeyer-Halle a/S., II. Schriftführer. Franz Wagner-Leipzig, I. Schatzmeister. Heinrich Wichern-Hamburg, II. Schatzmeister. Vermischtes. Vom Reichstage. — Die vom Reichstage eingesetzte Kommission zur Beratung der Strafgesetznovelle beriet auch am 9. und 10. d. M. über die verschärfte Fassung von Z 184 St.G.-B. Sie nahm den Para graphen schließlich in folgender Fassung an: »Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 600 .F, oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, wer sie zur Verbreitung herstellt, oder zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält, ankündigt oder anpreist. 2) Wer Gegen stände, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, oder öffentlich ankündigt oder nnpreist. 3) Wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Ver bindungen einzuleiten sucht. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Monate ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu 1500 V6, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann.« -Z 184s: Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: wer an öffentlichen Plätzen Schriften, Abbildungen und Darstellungen ausstellt oder anfchlägt, welche durch Unflätigkeiten oder Lüsternheit geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnis nicht unter einem Monat ein. Die Strafen des Absatz 1 treffen unbedingt den, der aus Gerichts verhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlich- keit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen.» — Am 8. d. M. setzte der Reichstag die Beratung des Antrags Ackermann bei den noch restierenden Nummern 7 und 8 fort. Nr. 7 ersucht den Reichskanzler, dem Reichstage alsbald ein Gesetz vorzulegen, durch welches vorgeschrieben wird, daß aus der Bezeichnung jedes kauf männischen oder gewerblichen Geschäfts das Geschlecht und der Name des Inhabers erkennbar sein muß; — Nr. 8 verlangt ein Gesetz, durch welches demjenigen eine Strafe angedroht wird, der nach erkannter Zahlungsunfähigkeit Geschäfte aus Kredit macht, ohne den anderen Teil zuvor davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Zn Verbindung damit wurden die formulierten Gesctzes-Anträge des Centrums ^Abgg. Rintelen-Gröber und Hitze-Gröber) beraten. An der Debatte beteiligten sich außer dem Antragsteller die Ab geordneten Rintelen (Ctr.), Freiherr von Stumm (Np ), Or. von Bar (dfr.), Schneider-Hamm (nl.), Heine (soz.) und Groeber (Ctr.) Die Anträge wurden an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. — Zum Schluffe der Sitzung vom 9. d. M. bat der Abgeordnete Samhammer (dsr) um bessere Schutzvorschriften für das photographische Gewerbe und um eine Verlängerung der Schutzfrist für photo graphische Erzeugnisse gegen Nachahmung von fünf auf fünfzehn Jahre. Staatssekretär v. Bötticher teilte mit, daß infolge einer An regung des sächsischen photographischen Sachverständigenvereins Gutachten erfordert seien. Diese sprächen sich für Erweiterung des Photographie- chutzes aus, ließen aber daneben doch offen, die Bedürsnisfrage noch einer weiteren Erörterung zu unterziehen. Das Hauptressort in dieser Frage sei das Reichsjustizaml; diesem werde er diese Anregung Mitteilen; er könne aber nicht sagen, ob noch weitere Sachverständige gehört werden müssen, oder es gleich zu einem Gesetzentwürfe kommen werde. — Aus dem den: Reichstage vorgelegten Militäretat ist eine Mehr- orderung für Bibliotheken in den Kasernen im Betrage von 25000 ^ zu erwähnen, die die Aufmerksamkeit unserer Leser verdient. Der Posten gab in der Sitzung vom 6. d. M. zu einer längeren Er örterung Veranlassung, in der General von Goßler erklärte, daß diese Bibliotheken selbstverständlich nicht mit Politischen Zeitungen ausgestaltet werden sollen. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist der oeben erschienene vierte Jahrgang deS Internationalen Graphischen Muster-Austausches des Deutschen Buchdrucker-Vereins in seiner Gesamtheit. In der Ausstellung sind die Beiträge der Teilnehmer nach Ländern ge ordnet gruppenweise vorgeführt, und es ist dadurch möglich geworden, die Leistungen eines Landes im Zusammenhänge betrachten und ver gleichen zu können, Die größte Zahl von Beiträgen hat Deutschland geliefert: 171 Blätter; es folgt Oesterreich-Ungarn mit 44, England mit 36, die Schweiz mit 12, Rußland mit 10 Blättern. — Für wenige Tage, Sonn abend, Sonntag und Montag von 10 bis 1 Uhr, sind ferner im Buch gewerbe-Museum die von W. Drugulin in Leipzig für die Welt- Ausstellung in Chicago bestimmten Ausstellungsgegenstände zur Besich tigung ausgelegt, auf die wir alle Freunde der graphischen Künste ganz besonders aufmerksam machen. U. Entscheidung des Reichsgerichts. — Die Bestimmung des Z 21 Abs. 2 des Reichsgesetzes, wonach die Bestrafung des Verlegers, Druckers rc. wegen fahrlässigen Preßdelikts ausgeschlossen bleibt, wenn er -als einen der in obiger Reihenfolge vor ihm Benannten» eine Person nachweist, welche im Bereich der richterlichen Gewalt eines deut schen Bundesstaats sich befindet, findet nach einem Urteil des Reichs gerichts, 111. Strafsenats, vom 14. November 1892, aus periodische Druckschriften ebenso tvie auf nichtperiodische Anwendung. Krankenversicherung der Handlungsgehilfen. — Das Leip ziger Tageblatt teilt mit: In den Kreisen der Leipziger kaufmännischen Principale ist zum Teil die Ansicht verbreitet, daß in Gemäßheit des A 1 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes die bei ihnen angestellten Handlungsgehilfen und -Lehrlinge nicht der Versicherungspflicht unter liegen, sofern ihnen durch Vertrag die nach Z 60 des deutschen Handels gesetzbuches zustehenden Rechte gewährt sind (dreimonatige Gehaltszahlung im Falle der Erkrankung). DieseAnschauu ng ist jedoch eine irrige. Nach §2 des
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