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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1893
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- 1893-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1893
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- Deutsch
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940 Nichtamtlicher Teil. IS 36, 13. Februar 1893. gegen die früheren Vorstandsmitglieder des Börsenvereins Paul Parey und Carl Müller-Grote in Berlin wegen der u. a. auch gegen sie ergriffenen Maßnahmen klagend aufgetreten. Dieser Prozeß durchlief zunächst drei Instanzen bis zum Reichs gericht, ging daun vom Reichsgericht zurück an das Kammer gericht in Berlin und kam schließlich nochmals an das Reichsgericht. Der Verlauf dieses Prozesses ist ausführlich im Börsenblatte mitgeteilt worden (vgl. 1891 Nr. 283, Beilage). Das materielle Objekt der Streitsache war ein Schadenersatz anspruch von 2100 zu dessen weiterer Verfolgung gegen die Beklagten das vor dem Reichsgericht erfochtene teilweise ob siegende Erkenntnis den Klägern die Unterlage bot. Gleichzeitig traten sie aber mit weiteren Schadenersatzansprüchen hervor und machten diese, da sie den beiden ersten Beklagten gegenüber auf einen über die eingeklagten 2100 ^ hinausgehenden Anspruch ausdrücklich verzichtet hatten, gegen die vier anderen Mitglieder des früheren Vorstandes, die Herren Ernst See mann in Leipzig, vr. Oskar von Hase in Leipzig, Arnold Bergstraeßer in Darmstadt und Engen Werlitz in Stuttgart, gerichtlich geltend. Nebenher leiteten sie bezw. Mitglieder ihrer Firmen zwei andere Prozesse in Berlin und Hamburg ein, elfteren gegen Herrn Ge heimen Kommerzienrat Adolf Kröner in Stuttgart, letzteren gegen Herrn Heinrich Wichern in Hamburg, die beide mehrere Instanzen durchliefen und mit Abweisung der Kläger endeten (vergl. Börsenblatt 1892 Nr. 137 und 209). Alle diese Pro zesse behandelten denselben prinzipiellen Streitgegenstand, der in allen Instanzen erneut auf seinen Ursprung geprüft wurde, und alle diese Entscheidungen sind von großem bnchhändlerischen und juristischen Interesse. Wie wir hören, hat der Börsenvereins-Vorstand in seinen am 6. u. 7. Februar abgehaltenen Sitzungen beschlossen, auch diese sämlichen Erkenntnisse nach dem nunmehr erfolgten Abschlüsse der betreffenden Prozesse ihrem Wortlaute nach im amtlichen Teile des Börsenblattes zu veröffentlichen. Gleichzeitig hat er aber die Redaktion zu der vorliegenden auszugsweisen Mitteilung da rüber ermächtigt. Die zuletzt genannten beiden Prozesse unterscheiden sich in ihrem Streitgegenstände dadurch von den beiden ersten, daß gegen die in ihnen verklagten Mitglieder des Börsenvereinsvorstandes nicht der Vorwurf einer Aufforderung zur gänzlichen Lieferungs sperre gegenüber den sogenannten Schleuderern erhoben werden konnte. Diese Aufforderung des Vorstandes hatte sich vielmehr innerhalb der von den Satzungen des Börsenvereins vorgezeichneten Grenzen und somit auf dem Boden des reichsgerichtlichen Ur teils bewegt, das nur deren Ueberschreitung gerügt hatte und damit zu einer Anerkennung der klägerischen Ansprüche gelangt war. Somit war auch für die Instanzen in Berlin und Ham burg kein Anlaß zu einer Verurteilung gegeben, obwohl auch innerhalb dieser Instanzen teilweise eine abweichende und über das Reichsgerichtsurteil hinausgehende Anschauung hervorgetreten war. Dieser Abweisungsgrund konnte dagegen bei dem gegen die Herren Seemann, v. Hase, Bergstraeßer und Werlitz schweben den Prozesse nicht geltend gemacht werden, da diese als Mit glieder des früheren Vorstandes, dem auch die Herren Parey und Müller-Grote angehörten, an der Aufforderung dieses Vor standes zur gänzlichen Lieferungssperre gegenüber bestimmt be- zeichneten Firmen beteiligt waren. Wir haben im Börsenblatt 1892^Nr. 106 über den Aus gang dieses Prozesses, der vor dem Landgericht zu Leipzig ver handelt wurde, berichtet. In Uebereinstimmung mit dem Reichs gerichte erkannte das Landgericht an, daß die Klägerin durch die Maßnahmen des Börsenvereinsvorstandes in ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen geschädigt sei, und daß diese Maßnahmen sich als ein unerlaubtes, rechtswidriges Handels darstellten. In dem Verfahren, das der frühere Börsenvereins-Vorstand der Klägerin gegenüber eingeschlagen habe, liege, objektiv be trachtet, eine unerlaubte, an sich rechtswidrige Handlung. Den noch wies das Landgericht die Kläger kostenfällig ab, weil es davon ausgegaugen war, daß bei der Streitfrage ausschließlich das in Sachsen geltende Landesrecht zur Anwendung zu kommen habe. Dieses Landesrecht erfordere aber zur Verurteilung ein gleichzeitiges subjektives Verschulden und dessen Vorhandensein sei zu verneinen gewesen. Gegen dieses am 7. Mai 1892 ergangene Urteil hatten die Kläger beim Königlichen Oberlandesgericht in Dresden Be rufung eingelegt, die am 4. Januar d. I. entschieden wurde. Das Urteil lautet: Die Berufung gegen das am 7. Mai 1892 verkündete Urteil der fünften Civilkammer des Landgerichts zu Leipzig wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen. Die Beschwerde der Kläger richtete sich gegen die in den Maßnahmen des früheren Vorstandes gegen sie ausgesprochene Verweigerung jeder Beförderung von Schriftstücken durch die Leipziger Bestellanstalt, die Einstellung der Sortimentslieserung von seiten der Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre und die Aufforderung an die Verbündeten Verleger zur voll ständigen Lieferungssperre. Sie behaupteten, daß ihnen durch diese Maßregeln in der Zeit vom 1. Juni 1888 bis 15. Oktober 1889 ein Schaden von 50 340 erwachsen sei, setzten ihre Schadenforderung jedoch auf 17 000 herab und forderten nach weiterem Abzug der bereits gegen die früher beklagten beiden Vorstandsmitglieder Parey und Müller-Grote geltend ge machten 2100 von dem verbleibenden Rest von gegen 15000 ^ von den jetzigen Beklagten zunächst nur 3000 ^ nebst 5 « Zinsen. Das Landgericht zu Leipzig hatte, wie oben bemerkt, den Anspruch abgewiesen, dessen objektive Berechtigung aber anerkannt, und war hiermit sogar über die vom Reichsgericht scharf betonte Grenze hinausgegangen, indem es ausgesprochen hatte, daß kein Unterschied zu machen sei, ob die Aufforderung des Vorstandes die vollständige Lieferungssperre verlange, oder ob sie sich darauf beschränke, den verbündeten Verlegern anheim zugeben, daß den bezeichneten Firmen entweder garnicht oder nach Befinden nur mit beschränktem Rabatt geliefert werden solle. Nur der Umstand, daß den Beklagten das subjektive Bewußtsein der Rcchtswidrigkeit ihres Vorgehens gefehlt habe und daß nach sächsischem bürgerlichen Recht dieses Bewußtsein zum Nachweis der Strafthat erforderlich sei, begründe die Ab weisung der Klage. Das nunmehr vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden als Berufungsgerichts nimmt die thatsächlichen Fest stellungen des Landgerichts als erwiesen an und tritt sofort in die Prüfung der folgenden beiden Fragen ein: 1) ob die beanstandeten Maßregeln rechtswidrig seien, und 2) ob die Beklagten dabei ein Verschulden treffe. Da das Oberlandesgericht in der zweiten dieser beiden Fragen der Rechtsausfassung der Vorinstanz beitreten konnte, was an späterer Stelle des Bernfungsurteils ausführlich begründet wird, so erübrigte sich ein Eingehen auf die erste Frage. Hier zu jedoch bemerkt das Oberlandesgericht wörtlich: »Zu bemerken ist hierbei nur — was für die andere Frage Bedeutung gewinnt — daß die Annahme einer Rechts widrigkeit der den Beklagten vorgeworfenen Maßregeln nach diesseitiger Auffassung mindestens erheblichen Zweifeln unterliegt. Namentlich würde es bedenklich fallen, de» be treffenden Maßregeln mit der vorigen Instanz die Eigenschaft eines Verstoßes gegen das bestehende Recht schon deshalb beizulegen, weil dieselben darauf berechnet gewesen seien, die sogenannten Schleuderen zur Befolgung der von dem Börsen verein ausgestellten Geschäftsgrundsätze zu nötigen. Wäre diese Auffassung begründet, so würde einem gewerblichen Vereine, der die Hebung eines Gewerbszweiges bezweckt, die Möglich keit der Entfaltung einer erfolgreichen Thätigkeit geradezu be nommen werden.
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