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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-01-26
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1893
- Sprache
- Deutsch
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2l, 26. Januar 1893. Nichtamtlicher Teil. 563 L. Echwan» in z>üsse>»»rs. 678 Habrich, die Arbeiterversicherungen des deutschen Reiches. A. remptky in Wien. »78 kablilcatioveo 4si icsiseri. ^kuäewis 4er Wi8ssvsebasteo in Wien: 6ortsetrunxe» unc! dtsui^lcsitsn. Beruh. Frtedr. Boigt in Weimar. »77 Lstow, 48 8Is.tt Llano^rumms. Hellmuth wollerman» in »raunschweig »79 ilun8en, äeutsede» l.esebueb. OarobxsLsbsu u. bersusxeAsbsn von Uoüme^er. 1. 64. 25. ^uü. — 2. 84. 25. ^uü. — 3. 64. 20. Xuü. — 4. 64. 13. ^uti. Nichtamtlicher Teil. Eingabe des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig an den Reichstag über den Enlwuis eines Gesetzes, betreffend die Ab zahlungsgeschäfte, und den Antrag Gröber und Genossen, betreffend die Abän derung der Gewerbeordnung. An den Deutschen Reichstag. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, einer Korporation, welcher die Wahrnehmung der Interessen des gesamten deutschen Buchhandels obliegt, über reicht in größter Ergebenheit dem hohen Reichstage hiermit gegenwärtige Vorstellung zur geneigten Berücksichtigung: er bittet den Gesetzentwurf, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, nur in veränderter Fassung anzunchmen und dem Antrag Gröber und Genossen, soweit die Einfügung eines 8 146b in die Gewerbeordnung begehrt wird, seine Zu stimmung zu versagen. I. Was den ersteren Gesetzentwurf anlangt, so stimmt der chrerbietigst Unterzeichnete Vorstand mit dessen Begründung in der Erkenntnis überein, daß das Abzahlungsgeschäft nicht nur wegen seiner wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit aus dem Verkehrs leben nicht beseitigt werden kann, sondern auch wegen seiner vielfach wohlthätigen Wirkungen eine wesentliche Einschränkung nicht ohne eine erhebliche Schädigung der ärmeren Bevölkerungs klassen würde erleiden können. Gerade im Buchhandel, wo das Abzahlungsgeschäft sich in außerordentlich großem Umfange ein gebürgert hat, muß es seine jetzige Bedeutung behalten. Denn nur durch diese Geschäftssorm kann Unbemittelten die Möglich keit geboten werden, trotz mangelnden persönlichen Kredits sich die Mittel zur Erwerbung von Fachkenntnissen wie überhaupt zur Bildung und Schulung des Geistes mühelos zu verschaffen. Es wird weiter auch von uns anerkannt, daß die in der Begründung des Entwurfes geschilderten Mißstände sich eingestellt haben und eine reichsgesetzliche Regelung des Abzahlungshandels gebieterisch fordern. Und wenn auch diese Mißstände sich beim buchhändlerischen Abzahlungsgeschäfte vielleicht am wenigsten gezeigt haben, so denken wir deshalb doch nicht daran, für den Buchhandel eine rechtliche Ausnahmestellung zu beanspruchen. Endlich erkennen wir auch an, daß die Bestimmungen des Entwurfes im allgemeine» geeignet sind, diese Mißstände zu beseitigen oder wenigstens zu vermindern, ohne den reellen Abzahlungshandel zu schädigen Nur in zwei Punkten glauben wir Bedenken äußern und um Abänderung der Fassung des Entwurfs bitten zu müssen. u) Nach 8 2 des Entwurfes kann der Verkäufer, welcher wegen Nichterfüllung des Käufers vom Vertrage zurückgetreten ist und gegen Rückgabe der Sache die geleisteten Teilzahlungen zurückzuzahlen ha«, mit Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Ersatz für gewisse Beschädigungen und eine Vergütung für die Nutzung der Sache fordern. Er würde also alle ihm durch die Uebersendung der Sache an den Käufer erwachsenen Spesen, nämlich Porto, Rollgeld, Frachtgeld, Lagergeld, Transportver sicherungskosten u. s. w., zu tragen haben, ohne daß diesen Auf wendungen der geringste Gewinn gegenüber stände. Diese Folge des Gesetzes wäre nicht nur unbillig, sondern widerspräche auch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die erwähnten Spesen pflegen zwar im Buchhandel gering zu sein, sind aber bei anderen Gegenständen des Abzahlungshandels, insbesondere bei Näh maschinen und Klaviere», sehr beträchtlich. Hierzu kommt noch die an einen Dritten gezahlte Provision. Der Anspruch auf dieselbe geht dem Dritten nicht dadurch ver loren, daß der Verkäufer vom Vertrage zurückiritt, es müßte denn den Dritten ein Verschulden treffen. Wird nun dem Ver käufer die Provision, welche er dem Dritten zahlen muß, von den Käufer im Falle des Rücktrittes nicht erstattet, so erleidet er einen Schaden in Höhe dieser Provision. Dadurch würde in den meisten Fällen das Riicklrittsrecht seinen Wert für ihn ver lieren und er würde in Zukunft dem Unbemittelten den Kredit nicht mehr gewähren, den dieser sich durch Abschluß des Ab zahlungsvertrages erwerben konnte. Weiter ist aber auch der Abzahlungshandel aus die Aufsuchung von Bestellungen durch Reisende und Agenten derart angewiesen, daß er ohne dieselbe teils wesentlich eingeschränkt werden, teils gänzlich aufhören würde, insofern der Abzahlungshändler unter günstigen Verhältnissen allein mit der Bevölkerung seines Wohnortes und der nächsten Umgegend weiter arbeiten, in dünnbevölkerten Landesteilen aber seinen bisherigen Geschäftsbetrieb ganz aufgeben müßte. Wenn daher der Gesetzentwurf diese Folgen nicht herbei- führcn will, wogegen sich seine Begründung verwahrt, so wird er dem Verkäufer im Falle des Rücktrittes auch einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher notwendiger Aufwendungen zuspreche» müssen. Dies könnte etwa durch folgende Fassung des 8 2 Satz 1 geschehen: »Der Verkäufer kan» im Falle des 8 1 außer dem Ersatz für solche Beschädigungen, welche durch einen vom Käufer zu vertretenden Umstand verursacht sind, und außer der Erstattung aller, infolge des Vertragsab schlusses gemachter, notwendiger Aufwendungen auch eine angemessene Vergütung für die dem Käufer ge währte Nutzung der Sache verlangen.« b) Das andere Bedenken betrifft die Beschränkung, welche die Abrede der sofortigen Fälligkeit der Restschuld im Falle des Verzuges nach H 3 Abs 2 des Entwurfes erleiden soll. Zwar haben wir nichts dagegen einzuwenden, daß die Rückständigkeit mindestens zweier Teilzahlungen Voraussetzung der Fälligkeit sein soll. Dagegen erscheint es fraglich, ob bei dem weiteren Er fordernisse, daß der rückständige Betrag mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises gleichkomme, der Kaufpreis des ganzen Vertragsgegenstandes oder der Kaufpreis der bereits gelieferten Teile desselben gemeint ist. Im ersteren Falle würde die Be stimmung zu einer Verminderung des Kredits des Unbemittelten führen. Denn der Verkäufer, welcher nicht in der Lage ist, dem Käufer sofort die ganze Sache zu übergeben, wie z. B. der Buch händler bei allmählich bandweise erscheinenden Werken, und der sich daher auch die Fälligkeit der Restschuld nur bis zur Höhe des Kaufpreises der bereits gelieferten Teile der Sache ausbedingt, würde sich genötigt sehen, kürzere Fristen oder höhere Teilzahlungsbeträge zur Bedingung des Vertrages zu machen, als er es jetzt zu seiner Sicherung für notwendig erachtet, um 75*
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