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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1893
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- 16.01.1893
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- Deutsch
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326 Nichtamtlicher Teil. ^12, 16. Januar 1893. und Betriebskapitals: der dem Geschäfte dienenden Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Warenvorräte, Patente u. s. w., in hohem Grade aussttzen. Denn der diesen Objekten nach Z 9 bezw tz 10 beizulegende gemeine bezw. Vcrkaufswert ist durchaus verschieden von dem Werte, den der Eigentümer ihnen als Zubehör seines Betriebes zuzuerkenncn gewohnt ist und den er in seinen Geschäftsbüchern führt; in vielen Fällen ist ein gemeiner Wert überhaupt nicht zu ermitteln, und der Buchwert beruht lediglich auf dem subjektiven, wenn auch wohl erwogenen Ermessen des Kaufmanns. Wenn die Motive sagen, daß durch die Vermögenssteuer die Eiusetzniig fiktiver Werte für fundiertes Einkommen vermieden und durch die Ermittelung des Kapitalwertes ersetzt werde, welche schon des halb in der Ausführung leichter und im Gesetz zutreffender sein werde, weil sie sich stets auf greifbare Objekte beziehe und in den täglichen Er scheinungen des Tauschverkchrs einen sicheren Anhalt finde — so beruht die letztere Auffassung nach dem zuvor Gesagten doch auf einer argen Täuschung, da gerade bei der Bestimmung des Kapitalwertes Fiktionen im weitesten Umfange Platz greifen müssen. -Aus der Alternative, entweder bei Zugrundelegung seiner sub jektiven Wertschätzung der Kapitalien sich Steuerprozcssen auszusetzen, oder bei einer aus Furcht vor solchen vorgenommenen willkürlichen Höherveranschlagung der Werte ungerechtfertigte Steuern zu zahlen, hat zwar der Z 24 dem Censiten noch den Ausweg eröffnet, daß er statt der Wertangaben nur diejenigen thatsächlichen Mitteilungen in die Vermögens anzeige aufzunehmen braucht, welche er behufs Schätzung des Wertes betzubringen imstande ist. Indessen Wird der Kaufmann diesen Weg nur in seltenen Fällen gehen können, da solche thalsächlichen Mitteilungen in der Regel Geschäfts-Geheimnisse betreffen, welche er mit Recht ängstlich zu hüten Pflegt; solche Geschäfts-Geheimnisse müßten z. B. offen gelegt werden bei einer durch Bücherauszüge zu belegenden Angabe des Buch wertes nach der letzten Inventur und der stattgehabten jährlichen Ab schreibungen, sowie der seit der letzten Inventur zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes und der Betriebsanlagen ausgewendeten Be träge, wie solche der Z 24 ansührt. -Wir sind hiermit aus das zweite und noch wichtigere unserer Be denken gegen den Entwurf gekommen, daß nämlich sowohl die in erster Linie gestellten Erfordernisse der Vermögens-Anzeige, wie die stellver tretenden des eben behandelten Ersatzes derselben 24> den kauf männischen Kredit in hohem Grade beeinträchtigen können. Daß die vom Gesetze erstrebte Geheimhaltung der Veranlagungs-Ergebnisse praktisch nicht durchzusühren ist, können wir als durch die Erfahrungen der Ein kommensteuer-Deklaration neuerdings wieder erwiesen und anerkannt betrachten. Die für die Vermögens-Anzeige erforderten Angaben sind für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit noch weit maßgebender als die für Zwecke der Einkommensteuer gemachten; um so mehr werden sowohl die einzelnen Kreditgeber, wie namentlich die Auskunstsbureaux alles daran setzen, sich Kenntnis davon zu verschaffen. Und an dem äußer liche», mechanischen Mnßstabe seines vielleicht in einem besonders un günstigen Augenblick ausgenommenen Vermögensstandes gemessen, wird in manchen Fällen der Kaufmann einen Kredit nicht erhalten, den er in Anbetracht seiner persönlichen Tüchtigkeit oder anderer sür Dritte nicht zu beurteilender Umstände mit voller innerer Berechtigung hätte in Anspruch nehmen können. -Man kann dem gegenüber nicht einmal geltend machen, daß Kredit unwürdige aus diesem Wege als solche erkannt würden; denn gerade dem ohne innere Berechtigung Kredit Suchenden wird die Versuchung nahe gelegt, durch die — verhältnismäßig billige — Ueberdeklaration seines Vermögens (durch Verschweigen von Schulden, Zuhochbemessung der Ver- mögensstllcke rc.) eine unverdient günstige Beurteilung seiner Zahlungs fähigkeit hervorzurufen. So muß die Deklaration des Vermögens die bestehende und sür die jetzige Entwicklungsstufe der Volkswirtschaft un entbehrliche Kredit-Organisation nach doppelter Richtung empfindlich schädigen. Aus den beiden angeführten Gründen müssen wir uns somit aus das entschiedenste gegen die Einführung der Vermögens-Anzeige er klären. Der vorliegende Entwurf einer Ergänzungs-Steuer würde, zum Gesetz erhoben, durch schädliches Eingreifen in die Organisation von Handel und Gewerbe diesen so wichtigen Berufsgruppen Opfer aufer legen, mit denen der Steuerertrag zu teuer erkauft wäre. -An das Hohe Haus der Abgeordneten richten wir daher die dringende Bitte: Unseren hier dargelegten Bedenken geneigte Rechnung tragen und seine Zustimmung sowohl dem vorliegenden Entwürfe eines Ergän- zungssteuer-Gesetzes, wie auch jedem anderen etwa an seine Stelle treten den versagen zu wollen, welcher in der hier gerügten oder anderer Weise dem Handel und Gewerbe besondere Lasten und Schädigungen aufer legen sollte. - Gerichtsentscheidung. Preßgesetz. Verjährung. — Fol gende merkwürdige Entscheidung berichtet die in Berlin erscheinende -Volks-Zeitung»: -Es handelt sich um ein im Dezember 1890 begangenes Preßver- gehcn. Damals erschien aus Anlaß des Wahlkampfes im Reichstagswahl- kreisc Schmalkaldcn-Eschwege in den «Kasseler Nachrichten-- ein Artikel, durch welchen sich der Amtsrichter Hertwig in Wansried beleidigt fühlte. Der Staatsanwalt lehnte den Klageantrag des Herrn Hertwig ab; jedoch erhob der Erste Staatsanwalt zu Kassel unterm 24. September 1892, also fast zwei Jahre nach dem Erscheinen des Artikels, Anklage, und zwar nicht gegen den Redakteur der -Kasseler Nachrichten«, sondern gegen den Reichstagsabgeordneten Wilisch, den Herr Hertwig für den Verfasser jenes Artikels halten zu müssen glaubte. -Herr Wilisch stellte in einem an den Vorsitzenden der Strafkammer I des Landgerichts Kassel gerichteten Schreiben entschieden in Abrede, den inkriminierten Artikel geschrieben zu haben. — Die Strafkammer I des Landgerichts in Kassel lehnte durch Beschluß vom 10. Oktober 1892 die Einleitung des Verfahrens gegen Herrn Wilisch ab, indem sie ausführte, die Ueberscndung des Manuskripts eines Artikels an den Redakteur einer Zeitung behufs Veröffentlichung in dieser erscheine strafrechtlich lediglich als Bestandteil der aus diese Veröffentlichung gerichteten einheitlichen Thätigkeit und könne einen von dieser Veröffentlichung zu trennenden, wenn auch nur unter den Gesichtspunkt der Jdealkonkurrenz zu stellen den Thatbestand nicht begründen, es gehe vielmehr diese Thätigkeit un selbständig in der mit der Veröffentlichung abschließenden öffentlichen Beleidigung aus und werde mit dieser strafrechtlich abgegolten. -Hiergegen erhob der Erste Staatsanwalt Beschwerde, und der Straf senat des Oberlandesgerichts in Kassel beschloß die Eröffnung des Haupt verfahrens, indem er ausführte, es charakterisiere sich die inkriminierte Handlung des Angeklagten als eine solche, welche einem doppelten Vorsatz entspringt, nämlich dem Vorsatz, dem Redakteur eine Schmäh schrift zur Prüfung und Beschlußfassung über den Abdruck zu unter breiten, und dem Vorsatz, die Schmähschrift der Oeffentlichkeit preiszu geben. Die eine Handlung verletze durch ihre Vollendung also zwei Strafgesetze und lasse demgemäß zwei Vergehen entstehen, die in Jdeal konkurrenz stehen, aber im übrigen so unabhängig von einander sind, daß die Verjährung des einen auf die Strafverfolgung des andern einen Einfluß nicht übt. Wegen der noch nicht verjährten einfachen Beleidigung war deshalb bei vorliegendem hinreichenden Verdacht der Täterschaft gegen den Angeklagten das Hauptversahren zu eröffnen.» — Es ist abzuwarten, nie sich die Strafkammer des Landgerichtes Kassel zu dieser Rechtsanschauung stellt; selbstverständlich ist ihr un benommen, trotz des Beschlusses des Oberlandesgerichts den Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens freizusprechen. Nicht unwahrscheinlich ist, daß schließlich das Reichsgericht die Frage zu entscheiden haben wird. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kataloge re. sür die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. IVex^eissr darob ckis neuere Intteratur der keobts- u. 8taatsrvissen- sebakten. Bltr ckis Braris bearbeitet von Otto Nüblbreodt. 2. umxsarboiteto und verinotirts Xokiaxe. xr. 8". XXVIIl, 764 8. Berlin 1893, kuttüammor L Vlünlbreetit. Bdrbd. durispradsnr. tintig. Xatalo? blo. 306 von dosspb Laer L 6o. in Branl-turt a/Ll. 8°. 66 8. 1389 blrn. Oesobiobts. IV. Xbt. Xvtig. Xatslox blo. 20 von Ni rauer Q 8aiinAsr in Berlin. 8°. 55 8. 1712 blra. Xsxz-ptoioxie n. Xss^rioloxis (Bibi. d. s Or. 8. v. Bergmann in Vien). Xntig. Xatalox- bis. 186 von Otto Harrassovitr in Bsipeix. 8". 29 8. 690 kirn. Osblsvtliobs u. private Oowälds^allsrieo. Hoiasobnitt'verkö. Kapksr- stiobwerlrs, üünstlsrisebs Idtbop-rapbie-I'ubiiliatinien (r. '1. Bibi, von p Or. 8. X. IVeisIes in Bsipmx). Xntiq. liataiou blo 110 von Xarl IV. kliorsswaun in Beiprix. 8°. 69 8. 780 kirn Novati. Xvrsixer über blovitäten u. Xntiguaria a. d 6ed d. Nedirin n Naturndenensebakt. Ku beriebsu durob: . . . (8ort.-Ba.) . . . 1892 blo. 12 <I)erember). xr. 8". 8. 85—92. Berlin, Birseii- vvald'sebo Luebl>audlunx. Lrport - douroal blo. 67 (vol. VI. 7). danuar 1893. Bsiprix, 6. Uvdslor. Inbalt: bleue Brsoboiaunxou. — Nittoiluvxsu aus Brüssel. — Verrsielinis arnorilianisebor Brivatbibliotbskov. (Borts.) — Bir- naenverrsidinis. — bleue Birmon. — Kleine Nittsilunxen. Extrablatt für den gesamten Sortiments- u. Antiquariats-Buchhandel Nr. 2 15. Januar 1893. 4". 8 S. Verlag von Carl Georgst in Berlin 8W. (Kommiss: G. Brauns in Leipzig.) Vom Postwesen. — Bekanntmachung. Von jetzt ab können Postpakete ohne Wertangabe im Gewicht bis 3 lrx nach Windhoek (Deutsch-Südwest-Afrika) aus dem Wege über Hamburg und England versandt werden. Die Postpakete müssen frankiert werden. Die Taxe beträgt einheitlich 5 ./<! 50 für jedes Paket/ lieber die Bersendungs- bedingungen erteilen die Postanstalten aus Verlangen Auskunft. Berlin VV., den 5. Januar 1893. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. — Durch Eilboten zu bestellende Briefe, Drucksachen, Waren proben und Postkarten sind, außer im Reichspostgebiele, zulässig nach Oesterreich-Ungarn, Argentinien (nur nach Buenvs-Aires, Rosario und La Plata), Belgien, Chile, Dänemark (nur im Ortsbezirk und mit Aus schluß von Island und' Faroer), Großbritannien, Italien, Japan, Luxem burg, Montenegro, Liberia (nur nach Monrovia,V Buchannn, Edina,
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