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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1922
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- 1922-01-05
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- 05.01.1922
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Redaktioneller Teil. 4, 5. Januar l922. Auslegung dieser Bestimmung im einzelnen Falle kommt es an. ob eine Karte als Plagiat einer andern erkannt wird. Tatsäch lich hat noch kein einziger Nachdruckssall von Karten dem Reichs gericht Vorgelegen, über die »freie Benutzung- hat es aller dings schon einige Entscheidungen gefällt, aber nur in Fällen von Theaterstücken und Reklamebroschüren. Sehr vernünftig hat das Reichsgericht dabei am 8. März I9l3 ausgeführt, -eine in allen Fällen passende Begriffsbestimmung für eine scharfe Scheidung zwischen der Bearbeitung und der freien Benutzung des Werkes- werde »kaum zusinden sein, viel mehr wird in jedem einzelnen Fall zu erwägen sein, ob der Verfasser des neuen Werkes von der Darstellung und den Gedanken des älteren Urhebers sich so weit losgelöst hat, daß es billig erscheint, seine Tätigkeit als eine selbständige literarische Leistung (cs handelte sich um ein Theaterstück) auf zufassen». Eine spätere Entscheidung vom II. Juli I9l4 bestätigt diese Auffassung in einem Reklamebroschürenstreit, wobei gesagt wird, daß -jede Überspannung des Erfordernisses der .eigen- tümlichen Schöpfung' bei Reklamebroschüren der hier fraglichen Art leicht zu praktisch unhaltbaren Folgerun gen führt». Diesen Gesichtspunkt würde das Reichsgericht zweifellos noch mehr und mit noch größerem Recht betonen, wenn es sich um Karlen handelte; denn aus dem Standpunkt des Reichsamts für Landesaufnahme ergeben sich noch viel absurdere Folgerungen als aus einer Broschürenbenutzung. Das Gesetz müßte jede Herstellung von Karten untersagen, wenn der Standpunkt des Reichsamts richtig wäre, wonach die Landesausnahme tabu wäre. Niemand kann die Kosten einer Landesaufnahme auf sich nehmen, um eine Karte ansertigen zu lassen. Hier kann nur eine Karte auf der anderen beruhen; ebensowenig wie jemand die gesamte Kultur, die vor ihm auf- gebaut ist, und auf der jeder Kulturmensch fußt, noch einmal aus sich selbst errichten kann; auf früheren Erfindungen bauen sich neue Erfindungen auf, die nur unter Benutzung der ersteren möglich sind. Die einmalige, mit vielen Millionen Goldmark geschaffene Landesaufnahme hat bisher der Staat der »freien Be nutzung« freigegeben, und so muß es auch in Zukunft bleiben ohne kleinliche Forschung, ob die freie Benutzung auch wirklich ein neues Werk im engen Sinne eines Gesetzes hervorgebracht hat, das gar keine Sonderbestimmung für diesen außergewöhnlichen Fall hat. Die oft ganz unscharfe Grenze zwischen erlaubter und unerlaubter Benutzung müßte in jedem einzelnen Falle wieder durch weitläufige Gerichtsverhandlungen festgestellt werden! Und wie eng gesteckt ist diese freie Benutzung! Die tatsächlichen und hauptsächlichen Zeichnungen müssen der Natur der Sache nach den Landesaufnahmeblättern entnommen werden, vr, Jacoby hält es schon für eine neue eigentümliche Schöpfung, daß der Pharusberlag Gebäude in die Karten Plastisch hineinzeichnet, oder wenn Wanderwege eingetragen werden. Das sind doch rein förmliche Gesichtspunkte! Welch eine Geistestat ist es, die Bahnhöfe durch rote Rundbogen statt durch schwarze Rechtecke zu kennzeichnen! Es ist dem Pharusberlag auch nicht einge fallen, zum Schutze dieser »eigentümlichen Schöpfung» das Ur heberrecht in Anspruch zu nehmen, sondern höchstens das Ge brauchsmusterschutzgesetz, und der Schütz auf Grund dieses Ge setzes ist längst erloschen. Eine Karte, die nach Ansicht des Reichs- amts verboten ist, würde zu einer erlaubten, wenn darauf mit roten Linien Wanderwege aufgedruckt würden! Ob sie stimmen oder nicht, wäre natürlich gleichgültig, sie erfüllten einfach ihren Zweck, wären der »Erlaubnisstempel«. Sklavisch nachgemachte, ja photographische Karten würden damit erlaubt, andere, auf denen Auslassungen bessere Übersichten ermöglichten und deren Anfertigung Tausende Mark gekostet haben, wären »Nachdrucke». Ich glaube nicht, daß sich ein deutsches Gericht zu einer so for malen Rechtsprechung herablassen würde. Zweifellos würde hier eine höhere Warte maßgebend sein und kein Krämerstandpunkt. Die Schaffung jeder neuen Karte ist eine umfangreiche, schwierige Arbeit, die so viel Fähigkeit voraussetzt, daß ich der Ansicht bin, sie sei ein Werk des Kunstgewerbes, keine wissenschaftliche Arbeit, und ich kann nicht verstehen, wie man bei einer solchen, selbstver ständlich aufVorarbeitenandererberuhendenSchöpfung von»Träg heit und Gewinnsucht Einzelner» sprechen kann, wie vr, Jacoby 18 es tut. Diese ehrliche Arbeit sollte aber des Schutzes des Ge setzes sicher sein, statt von ihm bedroht zu werden. Was sür neue Entdeckungen soll denn der Kartograph machen, wenn eben das Bild des Landes sich nicht verändert hat? Müssen denn die Landesausnahmen notwendig fehlerhaft oder ergänzungsbe dürftig sein? Geht denn das Bedürfnis neuer Karten nicht viel mehr dahin, daß sie in anderen Maßstäben geschaffen, und durch Auslassungen sür die bestimmten Zwecke übersicht licher und praktischer gestaltet werden? Auch sind die Landesaus- nahmekarten für die Verwendung in Führern z. B. zu teuer oder zu umsangreich; kurz, es mutz schon eine Veranlassung haben, wenn ein Verleger sich die Kosten einer Kartenansertigung auf erlegt. Ich bin der Ansicht, daß eine Karte eine neue Schöpfung bedeutet, wenn sie in einem anderen Maßstabe gehalten ist, oder unter Fortlassung des Terrains gezeichnet oder dieses in anderer Weise wiedergibt oder überhaupt ein anderes Bild er gibt, das mit dem des Originals zu verwechseln nicht möglich ist. Im strengen Sinne eine völlig eigene Schöpfung hervorzu zaubern, ist in den seltensten Fällen möglich, wo tatsächlich neue Messungen vorgenommen werden. Freilich, wenn schon einige Äußerlichkeiten, wie sie vr, Jacoby angibt, genügen, dann wäre ja im Handumdrehen eine neue Schöpfung hervorgebracht. Man brauchte z. B. die Städte und Orte nur zu schraffieren, eine Grad einteilung aufzudrucken oder ähnliche Scherze anzubrtngcn. Reißt hier vr. Jacoby das Gebäude wieder ein, an dessen Errichtung er vermutlich mitgewirkt hat, so hat er auch von dem Schutze der Karten in Reiseführern eine eigene Ansicht. Jeder Verleger solcher Führer wird ein langes Gesicht ge macht haben, als er die Ausführungen vr. Jacobys las, die er aus dem H 23 des Urheberrechts herauslicst. Darin heißt es nämlich, daß es gestattet ist, »einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke- einem Schriftwerke beizufügen. Diese Bestim mung ist offenbar nur im Hinblick auf wirkliche Abbildungen bild licher Darstellungen, nicht aber auf Karten geschaffen worden, aber da die Karten vor dem Gesetz nun einmal als -Abbildungen« gelten, mutz sie auch hier darauf bezogen werden, vr. Jacoby folgert nun daraus: »Die Bedeutung dieser letzten Bestimmung ist ganz klar. Jeder Herausgeber eines Reiseführers ist ohne weiteres berechtigt, aus einem früher erschienenen Werke (also nicht eine einzeln erschienene Karte), z. B. aus einem Reise führer usw., Karten zu entnehmen«. Der Verleger und Heraus geber eines Reiseführers würden aber auf das ganze Urheberrecht mit Recht pfeifen, wenn es sie so wenig schützte, daß jeder andere ihnen die unter Aufwendung vonTausenden geschaffene Karte ein fach photographieren und in ein Konkurrenzwerk aufnehmen könnte. Nun, die Verleger und Herausgeber mögen sich beru higen: dieAuffassungist falsch! vr. Jacoby hat schon selbst angeführt, daß die Wiedergabe unverändert sein müsse. Dabei muß es doch sonderbar anmuten, daß man solche Karten nicht ergänzen und verbessern darf, daß in diesem Falle vielmehr ein Nachdruck vorliegen würde. Also eine Karte einfach reproduziert ist kein Nachdruck, eine Karte verbessert ist Nachdruck. Das wäre doch die verkehrte Welt! Und wie einfach wäre andererseits sür den Verleger von Führern die oft so sor genreiche Kartenfrage gelöst! Man photographiert oder paust einfach eine Landesausnahme, für deren Aufnahme der Verleger an das Reichsamt bezahlt hat, macht also gerade das, was das Reichsamt streng verbieten will! Nun, es ist klar, daß, wenn man die Karten auf das Pro krustesbett dieser Bestimmung bringen will, es sich nur um solche Karten handeln kann, die in den Text eingedruckt sind, die also in dem Buche stehen, nicht aber »m größere Karten- blätter, die nur beigelegt oder mechanisch in das Buch eingeklebt sind, damit sie nicht vcrlorengehen. Allerdings sagt auch Daudc in seinem Kommentar, daß die Entnahme von Abbildungen aus einem Buche gestattet sei, die, »sei es durch Einfügung an den betreffenden Stellen des Textes, sei es durch Wiedergabe In einem besonderen Anhang, eine körperliche Einheit bilden«. Das trifft allerdings sür wirkliche Abbildungen zu, die als Anhang eines Buches, z. B. auf Tafeln, gegeben werden, kann aber nicht ohne weiteres aus Karten bezogen werden, die in engerem Sinne des Wortes nur .beigesügt' sind. Zudem gibt Daube noch das wich-
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