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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1922
- Strukturtyp
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- 1922-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1922
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- Deutsch
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Nr. 4 (R. 3). Leipzig, Donnerstag den 5. Januar 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. (Vgl. Ml. Nr. 104, 11V, 122, 12g, 13«, 144, ISS, 167, 203, 212, 248, 268 u. 271 vom Jahre 1821.) XIII. Nachtrag. Die nachfolgenden Firmen haben sich den von derArbeits- gemeinschaft wissenschaftlicher Verleger aufge stellten Richtlinien betreffend Vorzugsbedingungen ange schlossen: C. Boysen, Buchhandlung, Hamburg; Boysen L Mansch, Buchhandlung, Hamburg; Otto Elsner, Verlagsgesellschaft m. b. H., Berlin. Leipzig, den 3. Januar 1922. Geschäftsstelle des Börsenbcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Bekanntmachung. Herr Max Biering in Leipzig überwies uns ./t 500.— aus Anlas; Zvjährigcr Bcrufszugehörigkcit zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. ReinholdBorstell. WilhelmLobeck. Bekanntmachung. Herr Arthur Gei st i. Fa. Gustav Winters Buchhandlung Franz Quelle Nachf. in Bremen überwies uns .« 1000.— zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. Reinhold Borstell. Wilhelm Lob eck. Bekanntmachung. Zur Erlangung der immerwährenden Mitglied schaft unseres Vereins wurden uns überwiesen von Herrn Heinrich Schrot h, vorm. Karl Büchner, Hofbuchh. in Darmstadt 300.—; Herrn LouisLamm in Berlins 300.—; Herrn Willy Steiger i. Fa. Aug. Steiger in Mors 300.-. Wir danken herzlichst für diese Spenden. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. MaxPaschke. Max Schotte. Rein hold Bor stell. Wilhelm Lobeck. Der urheberrechtliche Schuh an Kartenwerken. Von G. Hölscher. Der Artikel in Nr. 289 des Börsenblatts vom 12. Dezember von dem Justitiar des Rcichsamts für Landesaufnahme vr. Wal ter Jacoby mit der obigen Überschrift ist ganz dankenswert, be darf aber doch in Anbetracht des neuerlichen Anspruchs dieses Reichsamts aus das unbeschränkte Urheberrecht an den Landes aufnahmen der Ergänzung oder Berichtigung von seiten des Praktikers. Die Leser des Börsenblatts sind von den Absichten des ge nannten Reichsamts unterrichtet durch eine Notiz in Nr. 279, in der es u. a. heißt: »Die finanzielle Notlage des Reichs macht es zur zwingenden Pflicht der Behörde, unnachsichtlich das Urheberrecht in vollem, durch das Gesetz gegebenem Umfange sowohl zivil- als auch strafrechtlich für sich geltend zu machen«. Die Verleger, die schon früher Karten der Landesaufnahme be nutzt haben, werden aufgefordert, nachträglich Gebühren dafür zu entrichten. Ich glaube kaum, daß das Rcichsamt bisher große Erfolge mit seiner letzteren Aufforderung gehabt hat, um so weni ger, als dieser ganze Anspruch aus recht schwachen Füßen steht. Eine nähere Beleuchtung wird das ergeben. Im Eingänge seines Artikels beklagt vr. Jacoby, daß die Rechtswissenschaft sich so wenig mit dem Schutz der kartographi schen Werke besaßt hat; dies ist sicher zutreffend, er könnte die Klage sogar in bezug auf die ganze Urheberrechts- und noch mehr auf die Prcßgcsctzgcbung ausdehnen; man hat oft Anlaß zu staunen. Ich selbst bin einmal von einem Gericht zu einem Gutachten auf gefordert worden über eine Frage, die sich klipp und klar aus dem Wortlaut des Urheberrechts ergab. Wenn aber, wie man fast annehmen könnte, vr. Walter Jacoby als Justitiar des Rcichsamts für Landesaufnahme der neuesten Entdeckung der Tributpflichtigkeit sämtlicher Kartenberleger Deutschlands (und selbstverständlich auch des Auslands, soweit es deutsche Karten verarbeitet) dem Reichsamt gegenüber nicht allzu fern stehen sollte, so dürfte seine Klage umso eher verständlich sein, als er in den Kommentaren zum Urheberrecht nicht die nötige Unterstützung findet. Das ist teilweise daraus zu erklären, daß bisher kein Kommentator an eine solche Überspannung desUrhebcr- rechts denken konnte, wie sic das Reichsamt jetzt in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, wonach jeder Verleger oder Verfasser, der einmal Landesaufnahmen in Gestalt von Meßtischblättern, sog. Generalstabskarten usw. für die Schaffung neuer Karten be nutzt hat, sich nachträglich melden soll, um von dem Reichsamt sich eine Butze zudiktieren zu lassen! Daß Karten durch das Urheberrecht geschützt sind, bestreitet kein Kommentator, obschon sie nicht, wie das in dem Preußischen Landrecht der Fall war, bei dem Kreis der durch das Gesetz ge schützten Werke besonders genannt sind. Sie fallen, wie vr. Ja- cobh ganz richtig ausführt, unter Abbildungen wissenschaftlicher Art, obschon der Gesetzgeber in anderen Paragraphen unter Ab bildungen offenbar an Karten gar nicht gedacht hat. In der ganzen Begründung zu dem Gesetz kommt z. B. das Wort Land karten nicht vor. Nach Z 13 ist die freie Benutzung eines an sich geschützten Werkes zulässig, »wenn dadurch eine eigen tümliche Schöpfung hervorgcbracht wird«. Auf die gerichtliche
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