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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1921
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Redaktioneller Teil. 2vi, 29. August l92l. sönlich mitgewirkt oder von ihr Kenntnis gehabt hat. mit haftbar macht. Das Reichsgericht, das zu einem solchen Fall (aus der Versicherungsbranche) am 8. März (RGZ. Bd. 101, S. 402) Stellung zu nehmen hatte, hat dabei klare Grundsätze ausgespro chen, die ebenso für jede andere Branche wichtig sind. Es sagte grundsätzlich: »Wenn der verantwortliche Leiter eines geschäftlichen Unter nehmens dessen Jnnenbetrieb in der Weise regelt, daß Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Angestellten zur Kenntnis genom- men werden, so muß er sich im Verhältnis zu einem Dritten, der aus der Tatfachenlenntnis Rechte herleitet, die Kenntnis des An gestellten wie eine eigene anrechnen lassen. Wenn auch der An gestellte nicht sein Stellvertreter im Willen ist, eine Willenserklä rung überhaupt nicht in Betracht kommt, so ist er doch zum Wis- fensvertreter bestellt, und der Leiter des Unternehmens würde in einem solchen Falle gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verstoßen, wenn er aus der inneren Geschäftsverteilung dem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte.« In diesem Zusammenhang ist weiter eine Reichsgerichtsent scheidung von Interesse, die nach der Korrespondenz »Deutscher Handelsdienst« (allerdings ohne Angabe, ob und wo die Ent scheidung veröffentlicht ist) folgendes ergibt: Gemäß Z 377 HGB. hat die Anzeige eines festgestellten Mangels bei gelieferten Waren unverzüglich an den Lieferer zu erfolgen (sogenannte Mängelrüge). Eine solche Mängelrüge kann auf telephonischem Wege ausgesprochen werden. Das Reichs gericht hat entschieden, daß, wenn ein kaufmännischer Angestellter eine solche Meldung am Fernsprecher entgegennimmt, sic aber dem Geschäftsleiter mitzuteilen vergißt, die Mängelrüge als recht zeitig erfolgt zu betrachten ist. Vorausgesetzt wird allerdings, daß ein kaufmännischer Angestellter (nicht ein gewerblicher) die telephonisch übermittelte Mängelrüge entgegengenommen hat. vr. A. E l st e r. Osrütellung äer kuckkükrunx in änlsimuoA aa uw 6ilan2 von ^Vilüekm liloeke, Oiplomüaude^lelwer an der 8tädtiseüew Haudel88ekul6 in Oldenburg i. 0. 8° 168 8. ^80-Verlag Oeorg I^loek, I^eiprig-IWokern. b.adenprei8 Ln Halb leinen ^ 14.—. 0. m. d. I1.-6ucllkütirun8 V » VVilbelm lvloeke Oldenburg i. 0. 8", 102 8. Ebenda. b.adenprei8 in Halb- Die kevvertunx ser kilsnrposten von v?!ikeim Lloelce, viplonibandelslebrer an der 8tädti8eben Handel8- 8eliule in Oldenburg i. 0. 8". 130 8. Ebenda. b.adenprei8 in Halbleinen ^ 12.—. Um es vorweg zu sagen, es handelt sich um drei vorzügliche Werke, die der bekannte ABC-V erlag Georg Flock in Leipzig hier der Öffentlichkeit übergibt. Das Erscheinen dieser Bücher kann mau nicht anders als freudig begrüßen. Den ersten, die Darstellung der Buchführung behandelnden Band kann man als Schatzkästlein des Buch- haltungswissenS bezeichnen. In dem Buche steckt eine so gewaltige Fülle zum Thema gehörigen Wissensstoffs, die man dem handlichen, 168 Seiten starken, allerdings in kleiner Schrift und mit größter Naumausnutzung hergestelltcn Buche kaum ansieht. Was die Tar- stellungsweise und Lehrmethode betrifft, so weiß ich nicht, wie man das Wesen der Buchhaltung, namentlich der doppelten, und der Bi lanzkunde noch leichtverständlichcr veranschaulichen soll, als cs der Verfasser getan hat. Ein Vorzug seiner Methode besteht in den stän digen, aber durchaus nicht überflüssigen und ermüdenden Wieder holungen des vorher Erklärten. Diese Anerkennung bezieht sich auch auf die beiden andern Bücher. Gerade dieses Verfahren dürfte sehr zur Befestigung des zu erwerbenden Wissens beitragen. Das Büch lein wünschte ich in die Hand eines jeden jungen Kaufmanns. Gehilfen wie Lehrlings. Aber selbst schon praktisch tätige Bnchhaltcr können 1292 aus dem Buche noch vieles lernen, da es gerade auf bei Ausübung der Buchführung oft auftauchende Fragen Auskunft gibt, wie man dies in dieser Weise in andern Lehrbüchern nicht findet. Der zweite Band ist ein guter Leitfaden für die nicht ganz leichten Buchungen, die die Buchführung der Gesell schaften m. b. H. erfordert. Die vielen Beispiele von allen mög lichen GeschäftSvorsällen und die Vorführung der dadurch erforderlichen Buchungen sind sehr wertvoll. Das Buch ist ein vorzüglicher Kom mentar der schwierigen Bestimmungen des Gesetzes über die Gesell schaften in. b. H. Was über Vortragsweise und Darstellungskunst über den ersten Band gesagt ist, gilt auch für diesen Band. Ein sehr wuchtiges und äußerst wertvolles Buch ist der dritte Band »Die Bewertung der Bilanzposten«. Er ist ge wissermaßen eine Ergänzung der beiden vorher besprochenen Bücher, bildet aber im übrigen ein völlig für sich abgeschlossenes Werk. Die Ausführungen sind nach jeder Richtung hin unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten des behandelten Gebietes, völlig erschöpfend, vvrge- nommen. Ganz besonders gepflegt ist das wichtige Gebiet der Ab schreibungen, in welchem der Verfasser auch manchen neuen Vorschlag für die Praxis macht. Es muß überhaupt gesagt werden, daß der Verfasser in sehr angenehmer und anzuerkennender Weise die Theorie mit der Praxis verbindet. Es ist wegen des beschränkten Raumes unmöglich, auf den reichen Inhalt dieses Bandes näher cinzugchen- es sei nur gesagt, daß auch dieses Buch uneingeschränkte Anerken nung verdient. Hcrvorgchoben Zu werden verdient, daß der Verfasser sich mög lichst deutscher Fachausdrücke bedient, zur Erläuterung aber selbst verständlich die fremdsprachlichen, in der kaufmännischen Buchführung allgemein üblichen Bezeichnungen mit angibt. Die drei Werke leisten nicht nur als Lehrbücher, sondern auch als Nachschlagebttcher gute Dienste. Sie seien zum Schluß auch jedem strebsamen Buchhändler zur Anschaffung bestens empfohlen. Adelbert Kirsten. Zur Auslegung des § 375 der Reichsabgaben ordnung. 8 375 der neuen Neichsabgabenordnung lautet: »Wer geschäftsmäßig in Angeboten oder Aufforderungen, die an einen größeren Personenkreis gerichtet sind, darauf hinweist, daß bei Geschäftsabschlüssen in bestimmter Weise außer dem geschäftlichen Zwecke noch Ersparungen oder Vorteile bei der Besteuerung erreicht werden können, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.« Auf Grund dieser Bestimmung eröffnete die Oberstaatsauwaltschaft zu Berlin gegen einen Verleger ein Strafverfahren, der in Prospekten über seine Zeitschrift den Inhalt der letzteren, der sich aus Aufsätzen über Steuerrecht und Steuerweseu zusammensctzte, zu Werbezwecken veröffentlicht hatte. Vor seiner Vernehmung wandte sich der Verleger an den Vor stand des Verbandes der Fachpresse Deutschlands und legte ihm zu einer gutachtlichen Äußerung die Frage vor: ob ein Zeitschrifte uverleger, der in seiner Zeit schrift ste u e r r e ch t l i ch e Fragen behandelt, gegen 8 375 d e r R e i ch s a b g a b e n o r d n u n g vcrstößt, we n n e r bei W e r b u n g s s ch r e i b c n für seine Zeitschrift den Inhalt der bisher erschienenen Nummern in histo rischer Weise durch bloße Titelau gäbe ausführt und dabei auch solche Titel abdruckt, deren Aussätze Fragen der S t e u e r u m g e h u n g und Steuererspa- ruug behandeln? Der Vorstand verneinte in seinem Gutachten die Frage einstimmig aus folgenden Gesichtspunkten: »Der 8 375 erklärt den für strafbar, der geschäftsmäßig in An geboten oder Aufforderungen an einen größeren Personenkreis darauf hinweist, daß bei Geschäftsabschlüssen in bestimmter Weise außer den geschäftlichen Zwecken noch Ersparungen oder Vorteile bei der Be steuerung erreicht werden können. Wir legen diese Vorschrift ihrem Zweck, ihrem Sinn und ihren Worten nach dahin aus, daß es verboten sein soll, das Publikum in bestimmter Weise auf Geschäftsabschlüsse, die der Stcucrersparung dienen, hinzuweisen. Wir denken dabei an die zahlreichen sogenannten Steuerbcratungsstellen, welche angeblich wir kungsvollste Mittel zur gesetzmäßig erlaubten SteucrcrsparniS durch den Abschluß von allerlei Geschäften anpreiscn, wobei sie sich gleich zeitig verhüllt oder unverhüllt zur Tätigung oder zur Beratung bei diesen Geschäften erbieten. Der Wille dieser Steuerberatungsstellen ist dabei darauf gerichtet, unter Aufwendung, von Zeit und Arbeit einen größeren Personenkreis für Geschäftsabschlüsse mit ganz bestimmtem Inhalt zu gewinnen, die sie dann in die Wege zu leiten hoffen dürfen.
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