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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1921
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- 1921-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1921
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.V- 201, 29. August 1921. Redaktioneller Teil. Anzeigen-Verträge. Datz Anzeigeuverirage durch den Krieg nicht aufgehoben wer den, hat erneut das OLG. Hamburg am 18. Februar 1921 ent schieden. (Rechtsprechung der OLG. Bd. 41, S. 101). Das Urteil stellt fest, daß der Handel mit den betreffenden Gegenständen, die der Inserent zu verkaufen hatte nnd anzeigte, an sich anch wäh rend des Krieges durchaus möglich war, und daß eine subjektive Verhinderung in der Ausnutzung einer Anzeige vom Besteller der Anzeige getragen werden muß. Die Zeitung selbst ist immer wei ter erschienen und ihr Interessengebiet war so, daß der Inserent, selbst wenn er die bisher angezeigten Waren nicht mehr gut an- zeigen konnte, doch andere in den Bereich dieses Blattes fallende Gegenstände anzukündigen in der Lage war. »Es kann dahin gestellt bleiben-, sagt das Gericht, »ob die Klausel glcichbleibcndcr Umstände auf einen Anzeigenvertrag von längerer Dauer über haupt anzuwenden ist. Jedenfalls kann sie nur in Betracht kom men, wenn im Vertrag auf bestimmte Waren hingewiesen ist, und wenn der Vertrieb dieser Waren unmöglich oder so verändert wird, daß er wirtschaftlich als ein ganz anders gearteter Vertrieb erscheint. Hier stand aber dem Beklagten jede Art der Anzeige frei, nnd die Verhinderung, die bei ihm durch den Krieg in der Benutzung dieser Anzeige eintrat, unterschied sich nicht von Ver hinderungen, die bei jedem Anzeigenvertrag auch im Frieden möglich sind und daher bei dem Vertragsschlusse mit in Rechnung gezogen werden oder als in Rechnung zu ziehen anzusehen sind.« Jn diesem Zusammenhang sei übrigens bemerkt, daß die Handelskammer Berlin in einem Gutachten über Inserate aus geführt hat, daß anch unter den jetzigen Verhältnissen an dem Handclsgcbrauch festgchalten weiden müsse, daß mangels ent gegenstehender Vereinbarung der Besteller eines Inserats dem Verleger den vollen Preis zu zahlen hat, wenn das Inserat durch des Bestellers Verschulden nicht erscheinen konnte. Ersparnisse an Papier und Druckkosten habe der Verleger auch unter de» jetzigen Verhältnissen in einem solchen Falle nicht, da der durch den Aus fall des Inserats leer gebliebene Raum in anderer Weise gefüllt werden müsse. Die Frage, ob der Verleger in der Lage ist, durch nicht an Daten gebundene Inserate einen Ausgleich zu schaffen, vermag hieran nichts zu ändern, abgesehen davon, datz nicht an ein Datum oder an eine bestimmte Nummer des Blattes gebun dene Inserataufträge durchaus selten sind, erscheint auch unter Berücksichtigung dieses Punktes die volle vertragsmäßige Ver gütung der nicht abgcrufenen Zeilen angemessen. Annahmefrist brieflicher Angebote. Es wird häufig die Frage auftauchen, wie eine Frist zu berechnen sei, wenn sich ein Anbietender an sein Angebot für eine bestimmte Anzahl von Tagen gebunden erklärt. Also, ob beispielsweise ein Zeitraum von drei Tagen so zu berechnen ist, daß der Anbietende im Laufe dieser drei Tage die Antwort schon in der Hand haben muß, oder ob cs genügt, daß der andere, dem angebotcn worden ist, nur im Laufe dieser Frist seine Antwort zur Post gegeben hat, oder ob die drei Tage erst von dem Zeit punkt an zu laufen beginnen, wo der Empfänger das Angebot erhalten hat. Das OLG. Hamburg hat am I. Oktober 1920 einen solchen Fall entschieden nnd sich darüber grundsätzlich, und, wie ich meine, durchaus zutreffend, wie folgt ausgesprochen (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 41, S. 91): »Die Frage, wie lange der Erklärende an seine Erklärung gebunden sein will, kann nur ans dem Inhalt seiner Erklärung selbst entschieden werden, und dieser ist im Woge der Auslegung zu ermitteln. Sinn und Zweck der zeitlichen Begrenzung gehen dahin, daß der Erklärende seine Gebundenheit nur für einen genau begrenzten Zeitraum festlegen will, dergestalt, datz er nach dessen Ablauf die Freiheit des Handelns zurückgewinnt. Er will im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung, die eintritt, wenn er das Angebot zeitlich nicht begrenzt, jede Ungewißheit über die Dauer seiner Bindung ansschließen und nach Ablauf der Frist völlig frei sein. Diesen Zweck kann er nur dann erreichen, wenn die Fristberechnung auf völlig sicherer Grundlage beruht, so datz der Erklärende mit Bestimmtheit übersehen kann, wann seine Bin dung aufhört. Diese Sicherheit hat er aber nur dann, wenn der Zeitpunkt der Datierung des Angebotschrei bens den Beginn der Frist bestimmt. Nur dann weiß er, wann er wieder frei ist. Die Wahl jedes anderen Zeit Punkts schasst eine Ungewißheit, die ja gerade durch die Be fristung der Gebundenheit beseitigt werden soll, und stellt den An bietenden ungünstiger, als wenn er, es bei der jetzigen Regelung belassend, seine Gebundenheit zeitlich nicht begrenzt hätte. Denn in dem Fall würde er gemäß 8 147, 2 nur bis zu dem Zeitpunkt gebunden sein, an welchem er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten konnte; dagegen gingen, wenn der Zugang des Angebots oder der Zeitpunkt der Abstempelung für die Fristberechnung maßgebend wären, alle Zufälligkeiten der Postbcförderung zu seinen Lasten, so daß der Zeitpunkt des Frist ablaufs und damit des Rllckgewinns seiner Handlungsfreiheit völlig ins Ungewisse gerückt wäre, nnd seine Bindung uüter Umständen länger dauerte, alz wenn er sie zeitlich überhaupt nicht begrenzt hätte.« ' Wichtiger Grund zur sofortigen Lösung des D i c n st v c r h ä l t n is s e S. Ein für das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und An gestellten wichtiges Urteil hat das Reichsgericht am 15. Februar 1921 gefällt (Deutsche Juristen-Zeitung 1921, S. 561). Ein höherer Angestellter (Direktor einer Fabrik) blieb vor seinem Er holungsurlaub eine Woche vom Dienst fern, weil er von dem Inhaber der Firma beleidigi nnd taktlos behandelt worden sei nnd deshalb ans Gesundheitsrücksichten die daraus folgenden Aufregungen vermeiden zu sollen glaubte. In dem Briefe, mit dem der Direktor diesen Sachverhalt an seine Firma schrieb, er blickte mm diese (d. h. der Inhaber) eine Beleidigung und ent ließ den Direktor sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sowohl wegen dieser brieflichen Beleidigung, wie wegen un befugten Fernbleibens vom Dienste. Der Direktor klagte und verlangte sein Gehalt. Die beide» ersten Instanzen wiesen seine Klage ab, weil er den Dienst trotz der Aufregungen hätte leisten können, zumal er nicht kündigen, sondern das Arbeitsverhält nis hätte sortsetzcn wollen. Das Reichsgericht entschied anders. Es führte u. a. aus: Dem Angestellten sei nicht zuzumuten, seine Tätigkeit in für ihn beleidigenden Verhältnissen auszuüben. Sei er wiederholt beleidigt worden und seien weitere Beleidigungen zu befürchten, so könne er nicht bloß fristlos kündigen, sondern auch eine Siche rung gegen weitere Beleidigungen verlangen und, bis eine solche gegeben, also ordnungsmäßige Vertragserfüllung des Gcschästs- hcrrn gesichert sei, die vertragliche Dienstleistung verweigern. Auch könne man bei einem Fernbleiben des Angestellten vom Dienste einen Entlassungsgrund nicht schlechtweg darin finden, daß die Erkrankung, durch die er sich an der Dienstleistung ver hindert glaubte, in Wahrheit kein Hindernis bildete, vielmehr wäre in solchem Falle und namentlich bei Zuständen nervöser Erregung zu prüfen, ob nicht der Angestellte der Überzelt- gung war, daß er durch seinen Zustand an der Dienstleistung verhindert sei. Das Reichsgericht mißt hier also den seelischen Momenten größere Bedeutung bei, als es die unteren Instanzen getan hat ten, und es auch Wohl bisher meist beurteilt worden wäre. Für höhere Angestellte dürfte die Stellungnahme richtig sein, nicht etwa weil deren Seelenzustände an sich größere Beachtung for dern als bei niederen Arbeiten, — denn Ehre und Pshche anch des kleinen Angestellten sind sehr wesentliche und beachtliche Rechtsgüter —, Wohl aber weil, je höher die Leistung ist, auch der Seelenzustand des Leistenden dafür in Betracht kommt, während mechanische Arbeiten etwas andersartige Beurteilung verlangen. Dieses Reichsgerichtsurteil wird also nur für gewisse qualifi zierte Fälle ein Präjudizinm sein dürfen. Haftbarkeit des Prinzipals für Versehen des Alt g estel lte n. Der Chef kann nicht alles wissen und nicht alles selbst besor gen. Passiert etwas, so tritt immer die Frage aus, ob nnd wie weit der Angestellte allein verantwortlich ist oder zugleich seinen Chef, auch ohne daß dieser in der fraglichen Angelegenheit per l?gl
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