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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1921
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- 1921-08-29
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- 29.08.1921
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Redaktioneller Teil. M 201, 29. August 1921. Schutz gegen Nachahmung nicht urheber rechtlich geschützter Erzeugnisse. Mancherlei, was im Buch- und Kunsthandel geschaffen wird, hat keinen gesetzlichen Schutz gegen Nachahmung. Da greift oft der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb ein. Aber selbst wo dessen Bestimmungen nicht hinreichen, auch seine Generalklausel (8 l> nicht wirkt, kann immer noch der K 826 BGB. Hilfe ge währen. Interessant ist in solcher Hinsicht eine Reichsgerichts entscheidung vom 26. Okt. 1820 <RGZ. Bd. 101, S. 1). Ein Ver käufer selbstgesertigter kunstgewerblicher Erzeugnisse hat die Lie ferung eines Bücherschranks (neues eigenes Modell) zugesagt, hernach aber die Lieferung verweigert, weil er Kenntnis davon bekommen hatte, daß, wie schon vorgekommen, auch dieses Modell von dem Käufer, bzw. seinem Gewährsmann nachgeahmt werden sollte. Daß eine solche Befürchtung in der Tat berechtigt war, wurde von dem Verkäufer, der jetzt die Lieferung verweigerte, glaubhaft gemacht. Das Reichsgericht gab ihm recht. »Trotz des Mangels eines Urheberrechtsschutzes», heißt es in dem Urteile, »waren aber die Erzeugnisse der Beklagten nicht schutzlos jeder Nachbildung prcisgegeben. Was dos Reichsgericht schon in mehrfachen Entscheidungen (RGZ. Bd. 73, S. 294, Bd. 77, S. 431, Bd. 79, S. 415, Bd. 83, S. 384; IW. 1913 S. 1106, Nr. 7; Warneyer 1911, S. 86) dargelegt hat, werden durch die Sondergesetzgebung über das Urheberrecht die allgemeinen Vor schriften des BGB., die den Schutz gegen illoyale Handlungen im Verkchrsleben bezwecken, insbesondere die des 8 826 BGG., nicht ausgeschlossen, außer wenn das Urheberrecht absichtlich den Schutz für einen bestimmten Tatbestand ablehnt. Darüber, ob eine Verletzung des Z 826 vorlicgt, entscheiden die Umstände des einzelnen Falles. In den erwähnten reichsgerichtlichen Entschei dungen ist ausgeführt, daß die Nachahmung für sich allein regel mäßig eine Verletzung des Z 826 Nicht enthalte, daß aber ein Ver- stoß gegen die guten Sitten des anständigen Geschäftsverkehrs dann zu bejahen sei, wenn der Nachahmer durch die Ausnutzung der fremden Arbeitsleistung sich in den Stand setze, die Ware ohne erhebliche Aufwendungen billiger als der Erzeuger in den Handel zu bringen, und so den Erzeuger um die Früchte seines mit Mühe und Kosten hergestellten Erzeugnisses bringe». -Hiernach stand der Beklagten das Recht zu, die Lieferung aus dem Kaufe zu verweigern. Dieses Recht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte, bis sie Kenntnis von der Nachahmung erhielt, die Lieferung deshalb hinauszögertc, um höhere Preise zu erlangen.» Im Kunsthandel können ähnliche Fälle also häufig Vorkom men, so daß man sich diese Entscheidung merken darf. Auch 5m Buchhandel kann Ähnliches leicht eintrctcn, beispielsweise beim Klischeeverkauf, wenn der Käufer als Nachahmer bekannt gewor den ist. Versteigerung von K u n st g e g e n st ä n d c n und llmsatzsteuer. Für den Kunsthandel ist der Prozcßausgang von Interesse, der sich an die Versteigerung des Nachlasses des Malers Wilhelm Trübner anschloß. Der Ersteigerer erstand eine Anzahl Bilder zum Gesamtpreise von 221 074.50 .F, worauf er >00 000 .-L so fort anzahlte und weitere Summen nach und nach abtrng, bis schließlich 21811.75 ./k übrigblieben. Er weigerte die Zahlung, weil er dem Verkäufer den be- zcichneten Betrag an Steuer erspart habe. Hätte ein Privater die Bilder erstanden, so hätte der Verkäufer nach 8 8 Abs. 1, Nr. 3, K 9 Abs. 2, 8 42 Abs. 2 des Ilmsatzstcucrgesetzes boni 26. Juli 1918 verbunden mit 8 1 der Sichcrnngsvcrordnnng vom 2. Mai 1918 10 b. H. Lnxussteuer zahlen müssen; infolge davon das; der Ersteigerer die Bilder zur gewerblichen Weiterveräuße rung erwarb, hat der Verkäufer gemäß 8 9 Abs. 2, 8 20 UStG, nur den Warenumsatzstempel von l v. T. nach dem Gesetze vom 26. Juni 1916 geschuldet. Alle drei Instanzen haben den Käufer zur Zahlung der Rcst- summe des Kaufpreises verurteilt und die verlangte Kürzung um den Betrag der ersparten Umsatzsteuer für ungerechtfertigt er klärt. Da spielte eine Menge ziemlich verwickelter Rechtsfragen l2S0 über den Zuschlag an das Höchstgebot bei Versteigerungen (8 156 BGB.) und die in Anwendung kommenden verschiedenen Umsatz steuergesetze eine Rolle, worauf hier nicht näher eingegangen wer den soll. Man vergleiche in einem etwa vorkommenden ähnlichen Fall RGZ. Bd. 101 S. 365, wo sich das Reichsgericht auch mit einer entgegenstchendcn Auffassung von Prof. Kipp auseinandersetzt. Hier genügt es, festzuhalten, daß das nominelle Höchstgebot bei Versteigerungen gültig ist, und daß nicht in eine Berechnung eingetreten werden kann, ob durch Steuergesetze oder dergleichen der effektive Wert dieses Betrages sich wandelt. »Welchen Vorteil der Versteigerer aus den Geboten zog, konnte und mußte gleichgültig sein. Daher steht nur diejenige Auffassung, die die Gebote gleichsam als starr behandelt und jede vom Wortlaut abweichende Abmachung ablehnt, mit dem Wesen der Versteigerung in Einklang. Noch weniger könnte man daran denken, eine nach dem Zu schlag erfolgte Aufforderung des meistbietenden Händlers durch den Versteigerer zur Vorlegung der Bescheinigung des 8 20 UStG, dahin zu deuten, als ob dieser die Ermäßigung des Zu schlagspreises um den Betrag der ersparten Steuer versprochen hätte. - Kalkulationsirrtum. Ein Lieferer bot Silber 800 fein für 320 das Kg an; der Käufer wollte 1000 sein haben, und der Verkäufer nannte, kurz im Kopf gerechnet, den Kg-Preis mit 360 ./k, während es richtig gerechnet 400 ./( hätte heißen müssen. Das Reichsgericht billigte den höheren Preis zu, und das ist interessant wegen des Begriffs des Kalkulationsirrtnms gegenüber gewöhnlichem Äußerungs irrtum. Irrtum in der Kalkulation berechtigt den Irren den b e k a n n t l i ch n i ch t zur Anfechtung des Geschäfts, »da er regelmäßig nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung selbst berührt, sondern nur die Umstände, die dieser vorausgegangen sind, und damit nur den Beweggrund betrifft. Hierin tritt jedoch, wie das Reichsgericht schon mehrfach anerkannt hat, eine Änderung ein, wenn die Kalkulation zum Gegenstand der entscheidenden Ver- tragsverhandlungcn gemacht wurde und der geforderte Verkaufs preis erkennbar als ein auf dieser Kalkulation beruhender bezeich net worden ist; denn der Inhalt der Erklärung umfaßt dann auch die Preisberechnung (vgl. RGZ. Bd. 64, S. 268, Bd. 90, S. 272, Bd. 94, S. 67). Ein solcher Fall ist aber hier gegeben, da der für die verkaufte Ware geforderte Preis sich nur als das Ergebnis einer bei den entscheidenden Kanfverhandlungen vor- genommencn, dem Käufer kenntlich gemachten Umrechnung dar stellen würde.» Unbestellt zngesandte Bücher. Ein Lieferer von Büchern klagte auf Zahlung. Das Kam mergericht hat einen solchen Fall zu entscheiden gehabt (Blätter für Rechtspflege 1921, S. 51) und sagte in seinem Urteil u. a.i »Die Zusendung durch den Kläger ist ohne irgendwelche Be stellung durch den Beklagten erfolgt. Der Beklagte ist nicht ver pflichtet, ihm ohne Bestellung zugcsandte Bücher zurückzuscnden. Er hat lediglich die Pflicht, sie auszubcwahren und der Klägerin zur Verfügung zu halten, wenn sie die Rückgabe der Bücher ver langt. Durch die Eidesleistung des Beklagten steht fest, daß er die ihm van der Klägerin zugesandten vier Ergänzungsbände bisher nicht benutzt hat. Er hat also auch nicht durch Benutzung der fraglichen Bücher ihre Zusendung nachträglich genehmigt. Dazu kommt, daß durch die Aussage eines Zeugen als erwiesen angesehen werden kann, daß der Beklagte nach Zusendung des ersten Ergänznngsbandes geschrieben hat, er wolle denselben nicht behalten. Der Kläger kann daher den Preis für die Bücher von dem Beklagten nicht beanspruchen, vielmehr lediglich ihre Rück gabe, und zwar ans seine eigenen Kosten. Wenn diese Rechtslage auch im wesentlichen bekannt sein dürfte, so ist cs doch, wie man aus dem Rechtsstreit ersieht, nütz lich, darauf hinznweisen. Immerhin bleibt es sonderbar, daß es hier überhaupt zur Klage und zum Jnstanzengang bis ans Kam mergericht kommen konnte.
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