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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1921
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- 1921-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1921
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g ln-n «Umfang einer Seite 3S0 vlergejpaltene petitzellen. Mlt- frel »»gliederpreis: die Seile 7!» Pf..'/» S. 250 M.,'/, 6.130 M., begriffen, weiters Stücke zum eigenen Gebrauch frei .... ,, , Geschäftsstelle oder Postüberweisung innerhalb Deutsch-Z'/.Seite S5 2N. Nlch tmitglie d erpre is: die Seile 2.25 M.. ^ lands 100 M. halbjährlich. Für Nichtmitglieder jedes NS. 750 M.. V, S. 400 M.. ^ 6. 205 M. Stellengesuch« Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die H 40 Pf. die Seile. Auf alle Preise werden 25A» Teuer.-Suschl. portovoston. Nichtmitglieder haben außerdem noch 7.50 M. »» erhoben. Dabatt wird nicht gewährt. Deilagen worden Nr. 201 lR- tS8, Leipzig, Moniag den 29. August 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Krankenkaffe Deutscher BuchhandlungSgehilsen, Ersatzkasse Leipzig. Die 9. -ordentliche) Hauptversammlung findet am Sonntag, dem 9. Oktober 1931, mitta«js 13 Uhr, im »Deutschen Buchhändlerhaus--, Leipzig, Hospitalstr., Eing. Portal I, statt, wozu wir unsere Mitglieder hierdurch ergebenst cinladen. Als Ausweis dient den Mitgliedern die Beitragsguittung für September 192>, bzw. Oktober 1921. Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden, die selbst stimmberech tigte Kassemnitglicder sind, doch dürfen einem Mitglieds nicht mehr als vier Vollmachten übertragen werden. Die Übertragung Ser Vollmachten, die in Verwahrung der Kasse übergehen, hat schriftlich zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand mit Begründung ein gereicht werden und von mindestens zwanzig Mitgliedern unter schrieben sein. Die vollständige Tagesordnung wird rechtzeitig bekanntgegebcn werden. Leipzig, am 25. August 1921. Ter Vorstand. Richard Hintzsche. Karl Schmidt. Otto Krüger, Geschäftsführer. Neue Gerichtsentscheidungen. (Bgl. Bbl. Rr. 119.) Die berühmte Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Sep tember 1920 <NGZ. Bd. 100, S. 134), die trotz festgeschlossencnVer- trags Preiserhöhung nach Maßgabe der veränderten wirtschaft lichen und geldlichen Verhältnisse dem Lieferpslichtigen znsprach, ist auch in den Kreisen des Buchhandels bekannt genug. Nicht ganz so bekannt ist es, daß diese Entscheidung des in. Zivilsenats des Reichsgerichts ün juristischen Schrifttum große Wellen ge schlagen und auch manche warnende Stimme vor restloser Ver folgung dieses Gedankens der abändernden Vcrtragsauslegung hat laut werden lassen. Man ist ängstlich bemüht, was übrigens auch der m. Zivilsenat selbst betont hat, zu versichern, daß diese freiere Würdigung der veränderten Verhältnisse gegenüber feste ren vertraglichen Abmachungen doch nur in ganz besonders ge lagerten Fällen anwendbar ist. Dies hat dann in einer Entschei dung vom 8. Dezbr. 1920 (RGZ. Bd. 101, S. 74) der I. Zivilsenat des Reichsgerichts nochmals einschränkend hervorgehoben, und da dies für die Beurteilung der ganzen wichtigen Frage bedeut sam ist, seien die grundlegenden Sätze dieses Erkenntnisses hier angeführt: »Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich während des Krieges herausgcbildct hat, geht dahin, daß Preissteigerun gen allein, die Verluste des Verkäufers bei Ausführung der von ihm abgeschlossenen Verkäufe Hervorrufen würden, nicht zu seiner Befreiung von der Lieferpflicht führen können. Um eine solche Befreiung eintretcn zu lassen, muß vielmehr ein weiteres Merk mal hinzukommcn, und dieses ist darin gefunden, daß infolge des Krieges eine so allscitige und so tiefgehende Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat, daß die Leistung des Verkäufers als eine, von wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus betrachtet, inhaltlich völlig andere erscheinen würde. Es ist wei- tcr angenommen, daß eine gleiche Umgestaltung auch durch die Revolution mit ihren weittragenden Folgen herbeigeführt wor den ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Es muß also eine Umgestaltung der Verhältnisse zwischen Ver tragsschluß und Licfcrungstermin eingetreten sein, die einer- seits in unerwarteter Weise tiefgehend und andererseits so allge mein ist, daß sie entweder das gesamte Verkehrsleben oder wenig stens die Verhältnisse bestimmter Handels- und Industriezweige ergriffen hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorlie genden Falle. Zwischen Vertragsschluß (April/Mai 1919) und Liefertermin -Juni/Juli 1919) sind grundlegende Veränderungen nicht eingetrcten. Was geschehen ist, besteht darin, daß die Ma terialpreise und die Arbeitslöhne, die schon bis zum Vertrags- schluß im steten Steigen begriffen waren, ihre Aufwärtsbewegung fortgesetzt haben. Das war weder so einschneidend noch so un erwartet, daß von einer Umgestaltung der Verhältnisse in dem be- zeichneten Zeitraum irgendwie gesprochen werden kann. Es fehlt also an demjenigen Momente, das nach der angeführten Recht sprechung zu der Preissteigerung hinzukommen muß. Dies Mo ment kann auch nicht etwa darin gefunden werden, daß die Aus führung der sämtlichen Lieferverträge dem Beklagten einen er heblichen Schaden bringen, ja, wie die Revision behauptet, seinen Vcrmögcusverfall »ach sich ziehen würde . Das Urteil betont weiter, daß der Lieferer seine Preise nicht -freibleibend gestellt habe. »Denn in den eingehenden schrift lichen Bestätigungen des Klägers, in denen die Preise festgelegt seien, finde sich von einer solchen Klausel nichts, vielmehr seien dort Teuerungszuschlägc von 10"!, und 20°i, fest vereinbart. Des halb könne der Beklagte auf Bedingungen seiner Preisliste und auf Äußerungen bei den Vorverhandlungen nicht mehr zurück- kommen. Derartige Bestätigungsschreiben haben den Zweck, das Vereinbarte zweifelsfrei und endgültig festznlcgcn. Allge meine Bedingungen und Änßcrnngen bei Vorbesprechungen sind deshalb erledigt, wenn mau in einem ausführlichen Bestätigungs schreiben nicht auf sie Bezug genommen hat.» Eine Verkchrssittc, die eine Preissteigerung entgegen dem Angebot gelten lasse, bestehe nicht, und eine sogenannte Wirt schaftlichc Unmöglichkeit wird im vorliegenden Falle auch nicht als gegeben anerkannt. »Von einer solchen kan» nach der herrschenden Rechtsprechung nur dann gesprochen worden, wenn in ausnahmsweisem Maße eine allseitige und tiefgehende Änderung der wirtschaftlichen Ver hältnisse stattgefunden hat. Ein Anziehen der Preise allein ge nügt nicht.» Berücksichtigung von Preissteigerung wird weiter auch in einem RG.-Urteil vom 8. März 1921 (in. Zivilsenat, DJZ. 1921, S. 583) abgelehnt. 1289
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