Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1863
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- 14.01.1863
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auf das ursprüngliche literarische Erzeugniß und seinen Urheber zur Zeit der Entstehung erfüllt sein müsse. Das Ministerium des Innern findet jedoch dasjenige, was Recurrent gegen diese Auf fassung der KceiSdireclion erinnert hat, in der Hauptsache voll ständig begründet. Nach dem ganzen Zusammenhänge und der Tendenz des Gesetzes vom 22. Februar 1844 kann die fragliche Bestimmung nur von der Sachlage zur Zeit der den Gegenstand des Streites bildenden Vervielfältigung und von der Absicht des Vervielfältigers gelten. Das literarische Erzeugniß in seiner Vervielfältigung muß eine Benutzung zum Gelderwerb zu lassen und diese Vervielfältigung muß in ihrer Form und nach allen sonstigen Umständen erkennen lassen, daß sie zum Gelder werb bestimmt sei. „Diese Kennzeichen sind nun an dem von der H....sehen Buchhandlung in F. angekündigten Buche ganz unzweifelhaft vorhanden, und ebenso bestimmt liegt die Behauptung des Autors der Briefe vor, daß die Veröffentlichung ohne seinen Willen erfolge. Ob die Briefe ursprünglich mit der Absicht der Veröf fentlichung geschrieben seien, darauf kommt weiter nichts an. In der Thal würde auch namentlich für Briefe, welche nur sehr selten in der Absicht geschrieben werden, mit der Veröffentli chung Geld zu erwerben, und fast für alle literarischen Nachlässe, wo diese Absicht meist nicht nachweisbar sein wird, thatsächlich das Gesetz vom 22. Februar 1844 ganz außer Wirksamkeit gesetzt sein, wenn die Auffassung der Kreisdirection die richtige wäre. „Wenn nun aber eine nach dem Gesetze vom 22. Februar 1844 unerlaubte Handlung wirklich vorliegt, erscheint auch die Weigerung des Stadtrathes unbegründet, auf die Anträge des Rccurrcnten zu fügen." Anmerkung. Gegen die Richtigkeit der von dem Mini sterium ausgesprochenen Ansicht lassen sich allerdings nicht alle Zweifel unterdrücken. Schon in der von vr. Albert Berger hcr- ausgegcbenen Allgemeinen Pceßzeitung vom Jahre 1844, also sehr bald nach dem Erscheinen des Gesetzes, finden sich in einem sehr ausführlichen und eingehenden kritischen Aufsatz über die hier cinschlagende Frage mehrere von der Ansicht des Stadtrathes und der Kreisdirection ausgehende Bemerkungen. Nachdem die Worte des Gesetzes referirt worden sind und auch namentlich der Satz in tz. 1: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerb benutzt werden können, und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besonder» Umständen erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind", wörtliche Anführung erfahren hat, fährt nämlich der Verfasser fort: „Dieser Zusatz verdirbt das Gute im ersten Satze*). Es wird der geistige Erzeuger zum Handel und Schacher gezwungen, wenn er sich vor Eingriffen in seine Rechte hüten will. Kein reicher Gelehrter oder Künstler kann hin fort für Freunde ein Geistesproduct auf eigene Kosten zum Ver schenken drucken lassen, ohne den niederträchtigen Eigennutz, die Habgier der Nachdrucker, rege zu machen. Kein Prediger kann unbefugten Nachschreibern wehren, die Predigten zu veröffent lichen, wenn er nicht bereits vorher sein Manuskript hat drucken lassen oder in Verlag gegeben, weil seine Predigt sonst nicht zum „Gelderwerb wirklich bestimmt" ist. Denn aus der „gewöhn lichen Anwendung" geht der Gelderwerb durch Druck bei Pre digten nicht hervor." Der H. 2**) des Gesetzes würde ferner — wie der Verfasser *) „Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seine» Rechtsnachfolgern zu und ist ein aus Andere über tragbares Vermögensrecht." **) „Hierbei kommt nichts darauf an, ob ein literarisches Erzeug weiter nachzuweisen sucht — in seiner Allgemeinheit vollständig genügen, wenn nicht die E r w er b s bestimmung des ersten einen großen Theil des Guten wieder vernichtete. Hieraus dürfte die Auffassung einleuchten, daß das Gesetz, das überhaupt lediglich gegen Beeinträchtigung im Gelderwerb schützen will — vergl. §. 6. 7. 16. — höhere Intentionen, wie z. B. Schutz gegen In diskretion, Veröffentlichung von Geheimnissen, Mißbrauch von Vertrauen u. s. w. nicht verfolgt, und daß ferner die Bestimmung der literarischen Erzeugnisse zum Gelderwerb, der Absicht des Gesetzes nach, als bei deren Entstehung schon vorhanden, muß nachgcwiesen werden können, nicht aber beliebig nachträglich durch einen Dritten zu treffen ist. Dies mag allerdings, wie von dem Verfasser des obigen Artikels geschieht, mit vollem Recht zu be klagen sein, und handelte es sich dermalen um ein zu gebendes Gesetz, so würde man jedenfalls den Ansichten des Ministeriums darin eine Stelle wünschen können. Allein zur Zeit dürfte davon in dem Gesetz nichts zu finden sein und auch eine solche dem Gesetz fremde Absicht nicht durch Interpretation, sei dieselbe auch noch so wohlwollend und rationell an sich begründet, hineinge- bcacht, am wenigsten aber den Verwaltungsbehörden, welche in den hier fraglichen Angelegenheiten überhaupt nur provisorisch einzuschreiten haben, eine so weit gehende Auslegung, wodurch allerdings die Lücke des Gesetzes ergänzt werden würde, zugestan den werden. Die Frage, ob nicht für den Druck und nicht für Gelderwerb durch den Druck bestimmte Briefe — und eine solche Bestimmung wird allerdings, wie die Ministerin!-Verord nung sehr richtig bemerkt, weitaus bei der Mehrzahl aller Briefe fehlen — ohne Einwilligung des Verfassers derselben gedruckt werden können oder nicht, dürfte lediglich von der kompetenten Justizbehörde im einzelnen Fall zu entscheiden sein, nicht aber auf Grund des Gesetzes von 1844, welches diesen allgemeinen Fall leider gar nicht im Auge hat, sondern nach allgemeinen Rechtsprinzipien. (Sächs. Wochenblatt.) Miscellen. Bescheidene Anfrage. — Der preußische Th aler hat sich nunmehr bereits so weit Geltung verschafft, daß er in Nord- und Süddeutschland gleich gern gesehen, noch lieber „ge nommen" wird. Es dürfte daher auch der Zeitpunkt vielleicht nicht gar zu fern sein, wo er nicht bloß im Leben, sondern auch in den Handlungsbüchcrn volle Geltung erlangen wird. Würde es nun nicht im Interesse des deutschen Buchhandels liegen, die Th alc r rcchn u n g schon jetzt überall einzuführen, um der deut schen Einheit, die der deutsche Buchhandel bisher schon in seiner Organisation darstellte, eine weitere Pforte zu bauen? Nachdem so viele süddeutsche und schweizer Handlungen damit vorgingen, ist es für die übrigen Nachzügler (namentlich auch für die in Francs s!) rechnenden Musikalienhandlungen) gewiß keine zu große Schwierigkeit mehr. Ein Sortimenter, der an der Grenze der Thaler- und Guldenrechnung wohnt. Der hiesige B uchhandlun gs-Gehilfenverein ist auch in diesem Jahre durch die Gunst der betreffenden Hrn. Verleger in Besitz einer Anzahl gediegener Zeitschriften (Aus der Na tur, Fliegende Blätter, Oesterreichische Buchhändler-Correspon- niß oder Werk der Kunst schon mit Bewilligung der Urhebers veröf fentlicht worden ist oder nicht, ob das literarische Erzeugniß vom Ur heber selbst handschriftlich mitgetheitt, oder nach einem mündlichen Vortrage von einem Andern nachgeschriebcn, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hilfe einer durch selbständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbil dung bewirkt worden ist." 12*
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