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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1861
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- Erscheinungsdatum
- 12.08.1861
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- Deutsch
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1670 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »H? 100, 12. August. Streitig ist es zuvörderst, ob jeder Brief, ohne Rücksicht auf seinen Inhalt, also ohne Rücksicht darauf, daß er etwa nur Mit- thcilungen der gewöhnlichsten Art, nur conventionclle Beziehun gen enthalt, als ein litcrarischcsH)roduct gegen den Nachdruck ge schützt sei? Eisenlohr scheint diese Frage zu bejahen; ent schieden geschieht dies aber in dem weiter unten folgenden Gut achten des literarisch-artistischen Sachverständigen - Vereins zu Berlin, indem derselbe, was die preußische Gesetzgebung betrifft, in der Bezeichnung der Objecte des Rechtsschutzes in unscrm Gesetze vom 11. Juni 1837 §. 3. „Manuscripte aller Art" in jedem Briefe ohne Unterschied ein gegen den Nach druck geschütztes Eigenthum anerkennen will. Friedlander tritt ihm in Beziehung auf Preußen hierin bei, sowie er denn über haupt ,,im weitesten Umfange jeden durch die Sprache veran schaulichten Gedanken als ein literarisches Erzeugniß" betrachtet (S. 24). Es liegt indeß auf der Hand, daß diese Frage mit der allge meineren Frage über den Rechtsschutz gegen Nachdruck überhaupt zusammenfällt, da kein Grund dafür vorliegt, in dieser Hinsicht Briefe anders zu beurtheilen. Doctrin und Praxis sind aber im Allgemeinen jetzt darin einverstanden, daß nicht jeder schriftliche Gcdankenausdruck, sondern nur wirkliche „literarische Erzeug nisse", wie die Bundesbeschlüssc von 1837 und 1845 und die Gesetze einzelner Länder sich ausdrückcn, d. h. solche Geistcs- werke, welche geeignet sind, in Literatur und den literarischen Verkehr überhaupt cinzutreten, und in diesem Sinne wirkliche individuelle Gcistcsschöpfungen sind, den Rechtsschutz beanspru chen dürfen. Unter diesen Begriff fallen aber natürlich Briefe der oben bezeichnctcn Art nicht. Unser Gesetz vom 11. Juni 1837 hat hiervon offenbar kcineAusnahmc machen wollen und können. Es kündigt sich an als Schutzmittel für Wecke der Wissenschaft und Kunst. Es steht also gewiß nur auf dem Boden des mit ihm gleichzeitig publicirten Bundcsbcschlusses vom 9. November 1837, welcher eben nur jene „literarischen Erzeugnisse" nennt. Aber auch unter der Voraussetzung eines solchen Erzeugnis ses, wie cs soeben bezeichnet ist, wird von gewichtiger Seite her Briefen der Rechtsschutz verneint. Geng ler verneint ihn vermöge der spcciellcrcn Bedingun gen, unter denen er nur die Eigenschaft eines literarischen Er zeugnisses anerkennen will. Er fordert nämlich den Zweck der Einführung in den allgemeinen oder auch wohl bestimmt begrenz ten geistigen Verkehr, d. h. eine entweder schon aus der Natur des Productcs folgende, nicht bloß notisicircndc, sondern viel mehr belehrende, unterhaltende, ästhetisch anregende und zugleich fortpflanzungsfähige Mitthcilung an ein Publicum; er fordert ferner eine diesen Zwecken entsprechende äußere Form. Hiernach schließt er Privatbriefe ausdrücklich aus. Zu gleichem Resultate gelangt Gerber, indem er die Be stimmung des Verfassers fordert, daß das Erzeugniß in die öffentliche Literatur eintrete. stischc Eigcnthum und Verlagsrecht. Schwerin 1855. S. 51. Jotlv, die Lehre vom Nachdruck. Heidelb. 1852. S- 115. 121. Harum, die gegenwärtige oesterreichischc Preßgcsetzgebung. Wien 1857. S. 95. Wächter, das Verlagsrecht. Stuttgart 1857. S. 154. 238. Gerber, deutsches Privatrccht- 1855. Z. 219. Gengier, deutsches Privatrecht. Erlangen 1854. S. 784. Bluntschli, deutsches Privatrecht. München 1860. tz. 48. Note. tz. 49. Nr- 8. Bluntschli in der Münchener kriti schen Ueberschau 1. Heft 1. S. 16. Heydemann, Sammlung der Gutachten u. s. w. Berlin 1848. Einleitung S. 23. Känouarä, Iraite de droits d'suteurs. Paris 1838, 1839. Ld. II. 8. 294. Llano, Iraits de contrekaxon. Laris 1855. 51angbam, a treatise on lks laev ok literar)' prapert^. London 1829. p. 141. Oodson, a practieal treatise on tke laev ok Patents kor inventions and ok co- p>rigbt. London 1840. p. 328 k. Auch Bluntschli hält Briefe ihrer ursprünglichen Bestimmung nach für keine literarischen Erzeugnisse. Ebenso Jolly vermöge ihrer zu dem literarischen Verkehr sich nicht eignenden Beschaffenheit. Es fehle die Ab si ch t, eine Arbeit zu schaffen, welche in einer bestimmten ihr erthcilten Ge stalt ein geeignetes Object für dcn literarischen Verkehr wäre. Diese entscheidende Absicht sei mit dem Wesen eines eigentlichen Briefes geradezu unvereinbar, da dieser als Vertreter der münd lichen Unterredung nur eine schlechthin individualisircndc Art der Mittheilung sei. Sie seien bei ihrer Entstehung keine literari schen Erzeugnisse, und könnten cs auch nachträglich nicht dadurch werden, daß sic wegen der Personen, unter dencn sie gewechselt wurden, ein historisches Interesse erlangt haben. Jolly stellt überhaupt, abgesehen von Briefen, als allgemeints Erforderniß auf, das Werk müsse, um als literarisches Erzeugniß gelten zu können, seiner objcctiven Beschaffenheit nach dazu tauglich sein, auf dcn literarischen Markt gebracht zu werdcg, und diese Beschaffenheit müsse auf der Absicht des Verfassers beruhen. Ferner muß auch Friedländer zu demselben Resultate ge langen, insofern er überhaupt in die Form das Kriterium für die juristische Qualifikation des literarischen Erzeugnisses legt, und obwohl er zugibt, daß cs Regeln für die Bcurtheilung solcher Form nicht gibt, so wird man ihm doch zugcbcn können, daß Briefen in dcn meisten Fällen die höhere Form, die er unbe stimmt vor Augen zu haben scheint, abgchcn wird. Endlich scheint nach Godson auch die englische Jurispru denz in ihrer Unterscheidung zwischen sogenannten lit^arischcn und nicht literarischen Briefen insbesondere auch die ursprüng liche Veröffentlichung im Auge zu haben. Man sieht also, daß hier überall ein entschiedenes Gewicht thcils auf die Form, thcils auf Zweck und Bestimmung der Pro duction, thcils endlich auf die Absicht des Verfassers gelegt ist. Allein mit Unrecht. Hat der Inhalt die Voraussetzungen eines literarischen Erzeugnisses überhaupt, enthält er also eine indivi duelle Gcistesschöpfung, die als solche geeignet ist, in den lite rarischen Verkehr einzutreten, so ist die Form, unter welcher sic sich kund gibt, offenbar gleichgültig; sic vermag nur den Eindruck, in soweit die gcistigcWirkung, zu erhöhen oder zu mindern. Wir haben zahlreiche, in gewissem Sinne formlose Gedankcnausdrückc, die dennoch als werthvollc Denkmäler in unserer Literatur gel ten, und es würde sonderbar sein, sie als solche, also als literari sche Erzeugnisse in unserem Sinne, nicht anerkennen zu wollen, weil sie nun zwar auch in ihrer aphoristischen Gestalt als solche gelten könnten, aber ursprünglich in einer Form, z. B. der Brief form, ins Leben getreten und dort mit einem Beiwerk umkleidet waren, die nicht ihrem Gehalt, wohl aber ihrer objcctiven Er scheinung Eintrag thatcn. Würde man sie aber bloß deshalb in jenem Werlhe nicht anerkennen wollen, weil sie etwa in ihrer ur sprünglichen Form, ja mit jenem Beiwerk publicirt worden wären? Ist aber die Form, das Bleibende, an sich gleichgültig, so muß es auch der Zweck der Production und die Absicht des Ver fassers sein, denn diese sind veränderlich. Der ursprüngliche Wille des Verfassers, auch wenn er in der Thal nur auf eine Fixirung des Gedankens für sich selbst, oder auf eine individuelle Mittheilung an Dritte ging, ja wenn die Geheimhaltung in der ausdrücklich ausgesprochenen Absicht lag, kann sich hinterher willkürlich ändern, ändert aber damit nicht die Natur des Pro duktes selbst. Die Frage aber, ob ein Dritter — bei Briefen also etwa der Adressat — befugt sei, seinen Willen demjenigen des Verfassers zu substituircn, geht auf ein anderes Rechtsgcbiet
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