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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Tausch ä: Grosse in Halle. -j- Llorxbürotlr, L., äis koLbilsn DÜLurenreüte im Diluvium 6er Dm- ^eduu^ v. LamsvL iu Laolissu. 8. * 2. — Trewendt in Breslau. Böheimb, M., deutsche Lieder u. Gedichte. 8. Geb. * 3. - v. Waltheim in W>«». -j- 8torvk, , kuvstxsvsrdlioüs VorlaZsdlättor s. kss.1-, ^kvvsrbl. I'g.cü- u. ^ort,diIäui>As-8e1iulsu. 15. (8eüwss-)1,kx. kol. 15. — Wcidmannsche Buchk. i» Berlin. Ellendt'S, F., lateinische Grammatik. Bearb. v. M. Scyffert. 27. Ausl, v. M. A. Seyffert u. H. Busch. 8. Geb. * 2. 80 Nichtamtlicher Theil Die deutsch-französische Literarconvention. Kurz bevor die „Nordd. Allg. Ztg." ihren vielbesprochenen Warnungsruf unserem westlichen Nachbar ertönen ließ, publicirte das Reichsgesetzblatt ein Product friedlichen Zusammenwirkens beider Nationen, bestimmt, die geistige Arbeit über die Grenzen des Heimathlandes hinaus gegen willkürliche Ausbeutung zu sichern: die am 19. April 1883 zwischen Deutschland und Frank reich abgeschlossene Uebereinkunft, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Nachdem die Aus wechselung der Ratificationsurkunden am 6. August 1883 stattge funden hat, wird dieselbe nunmehr nach Art. 18. am 7. No vember d. I. in Kraft treten. Diese zunächst auf sechs Jahre abgeschlossene und dann auf einjährige Kündigung gestellte Convention beansprucht in mehrfacher Hinsicht ein besonderes Interesse. Denn seither beruhte der wechselseitige Schutz der Autorrechte an Werken der Literatur und Kunst nur auf Verträgen Frankreichs mit einzelnen deutschen Staaten, die, zumeist 1865 eingegangen und aufrecht erhalten durch Art. 11. des Friedensvertrags vom 10. Mai 1871 und Art. 18. der Zusatzconvention vom 11. December 1871, unter sich auch materiell wesentlich verschieden waren und so, während die deutsche Urheberrechtsgesetzgebung der Jahre 1870 und 1876 im Innern einen einheitlichen Rechts zustand geschaffen hatte, für den internationalen Verkehr erheb liche Disparitäten fortbestehen ließen. Auch zwischen Sachsen und Frankreich war am 26. Mai 1865 ein neuer bezüglicher Ver trag zu Stande gekommen, der sich aber allenthalben an den preußisch-französischen vom 2. August 1862 anlehnte. Jetzt nun ist auch nach Außen die unserer nationalen Gestaltung ent sprechende Einheitlichkeit der Regelung dieser gerade für den internaüonalen Verkehr hervorragend wichtigen Rechtsmaterie wenigstens Frankreich gegenüber durchgeführt und damit den Interessenten eine erhebliche Erleichterung geschaffen. Es ist aber die Convention um deswillen noch vorzüglich wichtig, weil sie die erste ist, die nach der gemeinsamen deutschen Ur heberrechtsgesetzgebung zu Stande gekommen ist, demgemäß zum ersten Male die Grundsätze unseres neuesten Rechts auf diesem Gebiete berücksichtigt und so wohl typisch für alle kommenden gleichartigen Verträge mit anderen Staaten werden wird. Zudem sind doch in mehreren Punkten und zwar im Einver ständnisse mit Vertretern der betheiligten Interessenten Ab weichungen vom Reichsrechte zugestanden worden, welche danach gleichfalls nicht vereinzelt bleiben dürften. Als wesentlichste Kennzeichen des Vertrags sind hervorzuheben: Mehrfache Besei tigung lästig empfundener formaler Bedingnisse, besonders der Eintragungsformalität, und erhebliche Erweiterung des sog Uebersetzungsschutzes. Die Uebereinkunft gewährleistet den einheimischen Urhebern von Werken der Literatur und Kunst im Sinne der Reichs gesetze vom 11. Juni 1870 und 9. Januar 1876, Verlegern solcher Werke, welche zum ersten Male in einem der beiden Länder veröffentlicht sind, während die Urheber einer dritten Nation angehören, ferner den gesetzlichen Vertretern und Rechts nachfolgern in beiden Ländern den vollen Schutz, den Inländer genießen, mit der Maßgabe jedoch, daß, soweit die beiderseitigen Gesetzgebungen bezüglich der Dauer der Schutzfrist von einander abweichen, jedesmal die kürzere Frist Anwendung findet. Die Uebereinkunft erstreckt sich also nicht auf den Schutz photogra phischer Werke, dessen Regelung vielmehr späterer Verein barung Vorbehalten worden ist. Bekanntlich hat unsere Reichs gesetzgebung, ausgehend von der Auffassung, daß Photogra phien, weil nicht freie Gestaltungen einer inneren Auffassung, zu den Werken der bildenden Kunst nicht gehören, den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung in einem besonderen Gesetze normirt und denselben — sie vermeidet auch, ihnen gegenüber ein „Urheberrecht" anzuerkennen — wesent lich kärglicher gestaltet, als gegenüber den Werken der bil denden Künste. Die französische Auffassung ist nun freilich eine andere: Sie zählt auch Photographien den Werken der bildenden Künste bei und gewährt ihnen den gleichen Schutz. Die deutsch rechtliche Sonderstellung aber bedingte jenen Ausschluß von der Convention. Bei der hohen Vollendung jedoch, welche heute auch auf dem Gebiete der Photographie und ähnlicher Verfahrens arten erreicht worden, und bei dem dadurch vermehrten Anreize, fremdes Schaffen mühe- und kostenlos sich nutzbar zu machen, ist eine Ausdehnung auch auf diese Werke im Wege einer Nach tragsconvention recht bald zu wünschen. In dem bezeichnten Rahmen nun aber, und dies ist die wesentlichste Neuerung, die die Convention im Verkehr wenigstens mit Sachsen und Preußen schafft, ist die Geltendmachung des gewährleisteten Schutzes von keiner Formalienerfüllung mehr abhängig. Nach dem jetzt noch geltenden sächsisch-fran zösischen Vertrage, und entsprechend nach dem preußischen, war nämlich bei Büchern, Karten, Kupferstichen, Stichen anderer Art, Litographien und musikalischen Werken die Aus übung des Urheberrechts dadurch bedingt, daß das betreffende Werk, war es zum ersten Male in Sachsen erschienen, zu Paris auf dem Ministerium des Innern, war es zum ersten Male in Frankreich erschienen, bei der Kreishauptmannschaft zu Leipzig eingetragen worden. Und zwar mußte die Anmeldung zu dieser Eintragung binnen drei Monaten nach dem Erscheinen erfolgt sein. Diese als sehr lästig empfundene formale Vor aussetzung des Schutzes, welche auch in der zwischen dem Nord deutschen Bunde und Italien 1869 abgeschlossenen Literar convention wiederkehrt, während sie in der Schweizer Ueber einkunft vom gleichen Jahre schon nicht mehr enthalten ist, fällt nun weg. Es genügt in beiden Ländern, um des gesetz lichen Schutzes theilhaftig zu werden, der Nachweis der Autor schaft bez. der Rechtsnachfolge, und nur, um für den Proceß- fall dem klagenden Theile die Führung der Legitimation zu erleichtern, ist, ohne daß irgend welches Certificat der ein heimischen Regierung erfordert wird, die reichsgesetzliche Rechts- vermuthung auch zur vertragsmäßigen Anerkennung gebracht, daß, wenn der Name des Urhebers auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorrede, oder am Schluffe des Werkes steht, dies bis zum Beweise des Gegenthcils den Nach weis erbringen soll, daß der Genannte der zu schützende wjrk-
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