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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1885
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- Erscheinungsdatum
- 20.05.1885
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- Deutsch
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2398 Nichtamtlicher Teil. ^ 114, 20. Mai. teils in der materiellen Natur derjenigen Rechtsansprüche, welche in dem Verfahren zu schützen als Bedürfnis anerkannt werde. Diese legislativen Rücksichten, welche auf Erweiterung des Rechtsschutzes abzielcn, machen sich aber offenbar mit derselben Stärke geltend, gleichviel, ob schon der Jnstanzrichter die Ladung der fraglichen Jn- ressenten für ausführbar gehalten hat,oder ob ihm dies aus irgend welchem äußeren Grunde „unausführbar" erschien. Wird daher daran festzuhalten sein, daß den im 8 478 Absatz 2 der Strafprozeßorduung bezeichneten Personen lediglich nach Maßgabe ihrer materiellen Rechtsansprüche ohne weitere prozessuale Vorbedingungen die Rechtsmittelbefugnis des 8 479 der Straf prozeßordnung zusteht, so erscheint doch wiederum soviel gewiß, daß die letzteren, ohne darin privilegiert sein, an die regelmäßigen Fristen und Formen des Rechtsmittelverfahrens gebunden bleiben. Das will sagen: für Personen der bezeichneten Art, welche im erst instanzlichen Verfahren prozessualisch unbeteiligt geblieben sind, be ginnt die Frist zur Einlegung der Revision in Gemäßheit 8 381 der Strafprozeßordnung mit der Verkündung des Urteils. Von einer Verpflichtung des Gerichts, auch solchen Interessenten, welche formell gänzlich außerhalb des Strafprozesses stehen, das Urteil zu zustellen, kann angesichts der 88 35, 381 Absatz 2 der Strafprozeß ordnung nicht die Rede sein. Nur die zum Hauptverhandlungs termine geladenen oder sonst zu dieser Verhandlung zugelassenen Einziehuugsinteressenten befinden sich in der Lage, die Befugnisse des Angeklagten auszuüben; nur sie werden als Prozeßbeteiligte vom Urteil betroffen, und können darauf hin ein Rechtens Zustel lung geltend machen. Anderenfalls wäre die Konsequenz nicht abzuweisen, daß die Einziehungsurteile der 88 477,478 der Strafprozeßordnng über haupt niemals die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu beschreiten befähigt wären. Denn mindestens in den Fällen des 8 41 des Strafgesetzbuches würde kaum jemals die Möglichkeit ganz auszu schließen sein, daß nicht noch nachträglich irgend ein bisher un bekannt gebliebener, aber an der erkannten Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung mit Rechtsansprüchen Beteiligter, welcher nach 8 478 Absatz 2 der Strafprozeßordnung hätte geladen werden können, mit der Prätension ihm das Urteil zuzustellen, und mit der Einlegung von Rechtsmitteln hervortritt. Statt der vom Gesetz klar gewollten thunlichsten Abkürzung und Vereinfachung des Verfah rens würde das letztere offensichtlich in einer Weise verweitläuftigt und mit prozessualen Komplikationen belastet werden, die nur als widersinnig zu bezeichnen ist Eine derartige Konsequenz ist daher unbedingt abzulehnen. Nach Lage der Akten ist Beschwerdeführer von der Vorinstanz als abwesend oder unbekannten Aufenthalts behandelt worden. Deshalb erschien mit Recht seine Ladung „unausführbar", und des halb ist die Ladung unterblieben. Hat der Jnstanzrichter sich hierin geirrt, so berührt dieser Irrtum nach den obigen Erörterungen den Rechtsbestand des Verfahrens in keiner Weise. Stand auch dem Be schwerdeführer trotzdem die Befugnis zur Einlegung der Revision zu, so mußte er davon binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche nach der am 8. November erfolgten Verkündung des Urteils Gebrauch machen. Die am 2. Dezember 1884 geschehene Einlegung der Revision war verspätet, und folgt daraus, daß das Rechtsmittel wie geschehen, als unzulässig verworfen werden mußte. MiScellen. Von der amerikanischen Verlagsrechts-Liga. — Nach dem der Kongreß die bezügliche Vorlage zum Schutze der Ur heberrechte europäischer Autoren unerledigt gelassen hat, ist das Exekutiv-Komitee des obigen Verbandes, wie von uns bereits früher erwähnt, mit einer Adresse an die Öffentlichkeit getreten. Dieselbe gedenkt zunächst der Thatsache, daß bereits seit fünfzig Jahren der Kongreß mit der Lösung der Frage des inter nationalen Verlagsrechts bestürmt werde. Männer wie Webster, Clay, Everett, Summer u. a. hätten der Frage ihre Unter- 'tützung geliehen, verschiedene Präsidenten hätten dieselbe in ihren Botschaften an den Kongreß urgiert, aber bisher ohne Erfolg! — Nachdem die Adresse einen im Jahre 1837 von Clay und Webster angefertigten Bericht im Auszuge rekapituliert hat, verteidigt sie die Liga gegen den Vorwurf, die Bücher verteuern zu wollen. Sie verweist auf Frankreich, wo das litterarische Eigentum in der peinlichsten Weise geschützt werde, wo den fremdländischen Autoren die größte Liberalität erwiesen werde und wo dennoch die Bücher am billigsten seien. Auch zu gunsten eines Mono pols trete die Liga nicht ein. Gerade diejenigen Leute, welche jetzt die geistigen Fähigkeiten anderer kostenlos ausnützten, übten ein Monopol aus. Es gelte nur die Verteidigung der ameri kanischen Schriftstellcrwelt gegen die ruinöse Konkurrenz mit aus ländischen Werken, für welche keine Honorare bezahlt zu werden brauchen. Der Kongreß schließe die Chinesenarbeit aus, da sie mit der Thätigkeit der Weißen kollidiert Allein der Kongreß zwinge den amerikanischen Bürger, welcher ein Buch schreibt, seine Arbeit im Markte gegen solche anzubieten, welche nicht nur billig, sondern wirklich unbezahlt sei. — Das Eigentum der fremdländischen Erfinder werde hier zu Lande geschützt; selbst der fremdländische Bühnenschriftsteller genieße für das Produkt seines Geistes einen teilweisen Schutz, allein der fremdländische Schriftsteller sei hier zu einer Stellung schlimmer als die eines Sklaven verurteilt: er sei einfach das Opfer öffentlicher Plünderung! Indem sie eine solche Schmach gestattet, ruiniere die Union nicht nur die einhei mischen Schriftsteller im eigenen Lande, sondern bringe sie auch im Auslande um die Früchte ihrer Thätigkeit. Die Adresse appelliert schließlich an alle diejenigen, welche die nationale Ehre und Würde, öffentliche Moral und »tuir plu^« Hochhalten, wie auch die Verbreitung amerikanischer Ideen in einer freien und kräftigen Litteratur wünschen, den Bestrebungen der Liga ihren Beistand zu leihen, um wenigstens eine erschöpfende Diskussion der Frage vor dem Forum des nächsten Kongresses zu ermöglichen. Litterar-Konvention zwischen Österreich und Italien. — Aus Rom meldet die »Gazzetta ufficiale«, daß die Vereinbarung Italiens mit Österreich über die Gewährleistung des litterarischen und artistischen Eigentums nach einem zwischen der österreichischen Regierung und der italienischen Botschaft in Wien geführten bezüglichen Notenwechsel bis zum 31. Dezember d. I. verlängert worden ist. Verkauf. — Die Originalzeichnungen zu Jaegers be rühmtem »Atlas der Erkrankungen des Augenhintergrundes«: wurden nach einer Mitteilung der »Allg. Wiener Medizin. Ztg.« kürzlich an Professor Norris in Philadelphia um den Preis von 4500 fl. ö. W. verkauft. Personalnachrichtcn. Anerkennung. — Die große silberne Medaille »Für Treue in der Arbeit« wurde vom König!. Sächsischen Ministerium des Innern dem Markthelfer Friedrich August Dittrich verliehen, welcher seit vierzig Jahren ununterbrochen in der Rein'schen Buch handlung in Leipzig zur Zufriedenheit seiner Prinzipale thätig ist.
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