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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1885
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- Erscheinungsdatum
- 20.05.1885
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- Deutsch
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114, 20. Mai. Nichtamtlicher Teil. 2397 R. Schumanns Musik) allenfalls Erwähnung verdient. Im übrigen wäre es schier als ein Wunder anzusehen, wenn bei Durch- blätterung der zahllosen Bände von 187 Zeitschriften, selbst unter Mitwirkung anderer, nicht dies oder jenes vielleicht übersehen sein sollte. Auch der dreizehnteAbschnitt»Seitenstücke und Verwandtes» (Nr. 2216—2216) führt berühmte Namen auf, so Shakespeare (der lustige Teufel von Edmonton), Calderon (der wunderthätige Magus), Klinger (3 Seitenstücke), Byron (Manfred), W. Jor dan (Demiurgos), La ndesman (Abdul) u. a. — Als dem Faust verwandte Gestalten treten ferner auf: Vergilius, Ahasverus, Simon der Magier, Merlin, Theophilus, Robert der Teufel, Pietro von Abano, Don Juan, Maryken van Nymwegen, Twardowski, der Marschall von Luxemburg. Im vierzehnten Abschnitt (Nr. 2630—2714) werden »Nach träge« zu früheren Abschnitten geliefert. Der fünfzehnte Abschnitt »anszuscheidende und zweifelhafte Werke« (35 Nrn.) verzeichnet eine Anzahl von Schriften, über welche, wenn auch anscheinend in dieser oder jener Beziehung zur Faustlitteratur stehend, in dieser Hinsicht doch irrige Ansichten ver breitet sind, deren Berichtigung hier stattfindet. Schwerlich wird man das Buch aus der Hand legen ohne die Befriedigung sein Wissen bereichert zu haben, und je aufmerksamer man es durchblättert und durchlieft, desto mehr wird man unwill kürlich selbst etwas von Faustischem Geiste in sich verspüren, nicht wie er in den de- und wehmütigen Volksgesängen (Abschn. II) waltet, sondern wie er furchtlos der Wahrheit nachstrebt und das unfruchtbare fromme Treiben der Welt belächelt. HansEllissen. Entscheidung des Reichsgerichts. Einziehung im sogenannten objektiven Strafverfahren. Rechtsmittel der Interessenten gegen das Urteil. Strafprozeßordnung Z 479. In der Strafsache, betreffend Einziehung der Druckschrift »Jsuschka«, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 26. Januar 1885 für Recht erkannt, daß die Revision des Schriftstellers H. E. I. gegen das Urteil des K. S. Landgerichts zu L. vom 8. November 1884 als unzulässig zu verwerfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechts mittels aufzuerlegen sind. Gründe. Die Förmlichkeiten des Rechtsmittels sind nicht als gewahrt zu erachten. In Gemäßheit der HZ 477, 478 der Strafprozeßordnung hat auf desfallsigen Antrag der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der im Kom missionsverlage von Sch. in L. erschienenen Druckschrift »Jsuschka«, als deren Verfasser auf dem Titelblatt H. E. I. genannt ist, wegen Unzüchtigkeit des Inhalts — KZ 184, 41, 42 des Strafgesetzbuchs — erkannt. Als Einziehungsinteressent ist in der Vorinstanz lediglich der Kommissionsverleger Sch. geladen worden, welcher im Vorverfahren angegeben hatte, daß ihm der Aufenthalt des Ver fassers I. seit Jahr und Tag unbekannt sei. Nachdem das Urteil am 8. November >884 verkündet worden, hat am 2. Dezember 1884 H. E. I. als angeblicher Verfasser der eingezogenen Druck schrift durch legitimierten Vertreter Revision eingelegt, und das Rechtsmittel nach nunmehr an den letzteren erfolgter Zustellung des Urteils innerhalb gesetzlicher Frist gerechtfertigt. Diese Revision ist verspätet eingelegt — Z 381 Strafprozeßordnung — und war daher als unzulässig iu Gemäßheit 8 389 der Strafprozeßordnung zu verwerfen. Indem das Gesetz im 8 478 der Strafprozeßordnung die Ladung der sogenannten Einziehungsintereffenten zu dem objektiven Einziehung-verfahren nur „soweit dies ausführbar erscheint" vor schreibt und ihr Nichterscheinen als für Verfahren und Urteil be deutungslos erklärt, ist mit hinreichender Deutlichkeit zum Aus druck gebracht, daß den im tz 478 Absatz 2 bezeichnten Rechtsan sprüchen auf den Gegenstand der Einziehung wohl die prozessuale Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in dem Strafverfahren Gehör zu finden, daß man es aber wesentlich der eigenen Diligcnz dieser Interessenten und dem diskretionären Ermessen des Gerichts überließ, zu bestimmen, ob und in welchem Umfange von jener Möglichkeit aktueller Gebrauch zu machen sei. Irgend einen wesentlichen Faktor des Verfahrens bildet die Mitwirkung der fraglichen Interessenten nicht. Könnte hieran ein Zweifel obwalten, so wird derselbe durch die Entstehungsgeschichte des Z 478 der Strafprozeßordnung beseitigt. In dem von der Bundesrats kommission festgestellten Entwurf der Strafprozeßordnung lautete die hier in Rede stehende Vorschrift: die Ladung der gedachten Personen solle erfolgen „auf ihr Ansuchen, oder, wenn ihr Anspruch dem Gericht bekannt ist, oder glaubhaft gemacht wird, von Amts- Wegen, .... sofern nicht ihre Abwesenheit oder sonstige Hindernisse entgegenstehen." Als in der Reichstagskommission die Wieder herstellung dieser früheren Fassung beantragt wurde, erklärte der Regierungsvertreter, die jetzige Fassung „wolle sachlich nichts anderes ffagen", als die frühere, nur wegen zu großer „Detaillierung" beanstandete, und unter ausdrücklicher und wider spruchsloser Acccptation dieser Erklärung erfolgte die Zurück ziehung des Amendements. (Protokolle der Reichstagskommission Seite 706 (Hahn, Material, zur Strafprozeßorduung, Band I Seite 1130).) Danach sollten die Worte „soweit dies ausführbar erscheint" dem richterlichen Ermessen freien Spielraum gewähren, die Adci- tation der Einziehungsinteressenten zu bewirken, soweit dadurch keinerlei Aufenthalt für das Verfahren verursacht wird. Wenn nun ß 479 der Strafprozeßordnung schlechthin „den in 8 478 bezeichneten Personen" die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gewährt, so erscheint allerdings die Annahme gerecht- ferigt, daß der Gesetzgeber hierbei nicht lediglich solche Personen im Auge gehabt hat, welche in dem Verfahren erster Instanz bereits irgendwie prozessualisch hervorgetreten sind, und gegen welche er kennbar bereits das Urteil mit gerichtet ist, daß vielmehr die Ab sicht dahin ging, unbeschränkt allen denjenigen Personen, welche im Verhandlungstermine erster Instanz mit den prozessualen Befug nissen des Angeklagten aufzutreten virtuell berechtigt waren, auch die Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. Macht sich auch gegen die selbständige Verfolgung von Rechtsmitteln in solchem Umfange un verkennbar das praktische Bedenken geltend, daß bei dem unbe stimmten Umkreise der im 8 4t Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vor gesehenen Interessen, schon die Legitimationsfrage derartig neu auftretender Prozeßbeteiligten thatsüchliche Erörterungen in sich schließen kann, welche den geordneten Jnstanzenzug zu erschweren geeignet sind, so ist dieses Bedenken doch nicht von solcher Bedeu tung, um eine wesentlich einschränkende Auslegung des 8 479 der Strafprozeßordnung zu rechtfertigen, eine Restriktion, für welche sich weder in dem Wortlaut der Prozeßnorm selbst — „die im 8 478 bezeichneten Personen" — noch in den erkennbaren Motiven der Gesetzgebung ein zwingender Grund finden läßt. Alle Motive, welche überhaupt dahin geführt, den fraglichen Einziehungsinteressenten im objektiven Einziehungsverfahren über den erstinstanzlichen Verhandlungstermin hinaus weitere Rechts behelfe zu gewähren, ruhen einesteils in der eigentümlichen Be schaffenheit des in den 88 477 ff. geordneten Verfahrens, anderen-
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