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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1883
- Sprache
- Deutsch
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56, 9. März. Nichtamtlicher Theil. 1071 fachen Handhabe auf das ihnen gewährte Recht thatsächlich ver zichtet und dadurch dem deutschen Buchhandel das Recht des Nach drucks eingeräumt haben, an wohlerworbenen Rechten zu rütteln. Es muß hierbei wiederholt hervorgehoben werden, daß die betroffe nen Unternehmungen von langer Hand her und auf lange Hand hin calculirt sind und sich erst nach Jahrzehenden realisiren. Wenn diesen Unternehmungen jetzt plötzlich der Rechtsboden unter den Füßen weggezogen würde, so würden bedeutende inländische Capi talien einfach verloren sein. Es erscheint aber vom Standpunkte dieses allgemeinen inlän dischen Interesses nicht als angezeigt, den französischen Verlegern auf Kosten des deutschen Buchhandels von neuem Wohlthaten ent gegenzutragen, auf welche sie bisher ohne Weiteres verzichtet und an denen sie zu gegebener Zeit nicht das geringste Interesse bekun det haben. Aus diesen Gründen wird bei der Vereinbarung des neuen Vertrages mit Frankreich das wohlerworbene Recht der deutschen Buchhändler durch geeignete Bestimmungen dahin zu schützen sein, 1) daß die infolge unterlassener Anmeldung zur Eintragung in den deutschen Staaten bisher nicht geschützten und recht mäßig freien französischen Werke, soweit und sowie die ses bisher geschehen, auch ferner frei nachgedruckt und verbreitet werden dürfen; 2) daß, falls der Artikel II. der Uebereinkunft vom 2. August 1862 durch die Bestimmung des tz. 7. Ges. v. 11. Juni 1870 einschränkend abgeändert werden sollte, wenigstens diejenigen Auszüge aus Werken und diejenigen ganzen Stücke von Werken, welche auf Grund des Artikeln, bisher frei gedruckt und verbreitet worden sind, auch in Zukunft in derselben Weise gedruckt und verbreitet werden dürfen. Eventuell aber wird mindestens an dem Standpunkte des tz. 58. des Gesetzes, betr. das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 in der Art sestgehalten werden müssen, wie er in der Uebereinkunft vom 2. August 1862 gewahrt ist. Der Artikel I. der Uebereinkunft vom 2. August 1862 be stimmt, daß die Urheber von Büchern rc. rc. sich in jedem der beiden Staaten gegenseitig derjenigen Vortheile erfreuen sollen, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur rc. ge setzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden Das heißt für den diesseitigen Standpunkt, es sollen die französischen Verlagswerke in Deutschland keinen größeren Schutz genießen, als er den deutschen Verlegern zutheil wird. Damit nimmt aber die Uebereinkunft vom 2. August 1862 den Grundsatz des ß. 58., Gesetz vom 11. Juni 1870, daß wohlerworbene Rechte nicht ange tastet werden sollen, in sich auf. Der Rechtszustand, welcher durch den Artikel I der Uebereinkunft vom 2. August 1862 in seiner Combination mit tz 58. Gesetz vom 11 Juni 1870 geschaffen ist, ist der, daß der Vertrieb vorhandener Exemplare französischer Werke und die Benutzung vorhandener Stereothpabgüsse zur An fertigung von Exemplaren, soweit deren Anfertigung bisher recht mäßig war, auch ferner in Deutschland gestattet ist. An diesem Rechtszustande aber zu rütteln und den bei allen Verträgen jeder Art mit dem Auslande bisher unbedingt festgehaltenen Grundsatz, daß der Schutz der Rechte des Ausländers im Jnlande seine Grenze findet an dem Schutze der Rechte des Inländers im Jnlande, zu verlassen, dazu dürfte um so weniger Veranlassung vorliegen, als bei einer etwaigen Ausdehnung des internationalen Vertrages auf andere Länder wie Amerika und die Niederlande, nicht die geringste Aussicht aus Annahme einer derartigen Bestimmung seitens dieser Staaten vorhanden ist. Denn ebenso wie wir gegenüber Frank reich, würden Amerika und die Niederlande uns gegenüber dabei im Nachtheil sein Angesichts der großartigen Ausdehnung, welche der Nachdruck deutscher Bücher z. B. in Amerika gewonnen hat, hieße die Annahme einer solchen Bestimmung die plötzliche Ver nichtung von vielen Millionen amerikanischen Nationalvermögens. Es darf deshalb wohl bezweifelt werden, daß die Durchführung einer so rigorosen Bestimmung in einem internationalen Normal vertrag gelingen wird, womit dann auch die Veranlassung für Deutschland fortfällt, dieselbe in dem für die deutschen Interessen ungünstigen Falle eines Vertrages mit Frankreich aufrecht zu er halten. Aus diesen Gründen wird bei der Vereinbarung des neuen Ver trages mit Frankreich mit Rücksicht auf tz. 58. des Reichsgesetzes, betr. das Urheberrecht, vom 11. Juni 1870 an dem Hauptgrundsatz aller bisherigen literarischen Verträge Preußens sowohl wie der übrigen deutschen Staaten mit fremden Staaten (siche Uebcr- einkunft zwischen Preußen und Frankreich vom 2. August 1862, Art. I., zwischen Sachsen und Frankreich vom 26. Mai 1865, Art. I., zwischen Bayern und Frankreich vom 24. März 1865, Art. I., zwischen Württemberg und Frankreich vom 24. April 1865, Art. I., zwischen Preußen und Großbritannien vom 13. Mai 1846, Art. I., zwischen Sachsen und Großbritannien vom 27. August 1846 u. a. m.), nämlich an dem Grundsatz, daß dem ausländischen Urheber von Büchern rc. im Jnlande keine größe ren Rechte eingeräumt werden sollen, als dem inländischen Urheber im Jnlande zustehen, festgehalten und demgemäß gestat tet werden müssen, daß nach Maßgabe des tz.58. Ges. v. 11. Juni 1870 die bei Inkrafttreten des neu abzuschließenden Vertrages vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach den bisherigen Gesetzen gestattet war, auch fernerhin verbreitet, daß die vor handenen Platten rc. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt und die bereits begonnenen Verviel fältigungen noch vollendet werden. Misrellen. Buchhändlerische Annonce in einer Zeitung. — In der „Germania" vom 3. März ist wörtlich zu lesen: „Soeben er schienen: Wir liefern nur fest resp. baar. Preis 50 Pf mit 33s4°/ü A. Foesser Nachfolger, Frankfurt a/M." — Daß neuerdings selbst buchhändlerische Rabattbedingungen in öffent lichen Anzeigen bekannt gemacht werden, ist jedenfalls etwas Neues; was mag wohl Anderes noch zu erwarten sein?! — Görlitz. Adolf Foerster, Sortiment. Erschienene Neuigkeiten des ausländischen Buchhandels. (Mitgetheilt von F. A. Brockhaus' Sortim. u. Antiqu. in Leipzig.) Englische Literatur. N. N. Lllo» L <!o. io Nooüon. slgoäonalcl, O. 6. IV, 6rouss ckisonee. 8. 10 8b. K <1. Oamdrlcks« Noreliooso ill Nolläon. blvs, L. IV., LiäAvieb, gnä 8. 4.. Abbott, Ibras Isoturss ov subjsets oonnsetsä v?itb tbs prg.et.ios ok säuontion. 12. 2 «b. L Uitll ill Noixio». Oburob, 4. II , prsoious stonss. 8. 2 8b. 6 ä. tidotto L 1Villüll8 ill Nouiloll. Lssunt, XV., tbe vgptgins roow. 3 Vota. 31 sb. 6 <l Lllxinvorivx OINcv ill NollSo». Ickgv, XV. ll., rsosnt pigetiss in rugrins soxiiissring. I'srt. 1 4. 3 8b. VouxmllllS L vo. ill Noll6on. Oo^ls, 1. 4.., tbs Loxliob in 4.llisric!t. 8. 18 «b. No« » ko. io n»ll<ioll. Lrnäsbav, 4., kkovv ^sslanä »8 it is. 8. 12 8b. 6 ck. 154*
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