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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1883
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- Erscheinungsdatum
- 09.03.1883
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Neue Literareonvention zwischen Deutschland und Frankreich. III*) Nach Artikel II. der Uebercinkunft vom 2. August 1862 ist es gegenseitig erlaubt, Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken, soweit sie für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit Anmerkungen ver sehen sind, ohne Weiteres frei zu drucken. Nach Artikel III. derselben Uebercinkunft ist der Genuß des in Artikel I. daselbst stipulirten Rechts dadurch bedingt, daß diejenigen Werke, welche nach dem Inkrafttreten der Uebercinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Uebercinkunft, zur Eintragung an zuständiger Stelle angemel det werden. Danach ist der Rechtszustand für Preußen gegenwärtig der, daß einerseits Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken nach Maßgabe des Artikel II. dem uneingeschränkten Nachdrucke unterliegen, und andererseits diejenigen in Frankreich erschienenen Werke, welche innerhalb dreier Monate nach ihrem Erscheinen, resp. bei älteren Werken innerhalb dreier Monate nach der am 1. Juli 1865 in Kraft getretenen Uebercinkunft vom 2. August 1862 zur Eintragung nicht angemeldet sind, in Preußen frei gedruckt werden können. In beiden Beziehungen nnn wird dem Vernehmen nach eine durchgreifende Abänderung des bestehenden Rechtszustandes beab sichtigt, indem man einerseits an die Stelle des Artikel II. der Uebereinkunft vom 2. August 1862 die Bestimmung des tz. 7. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 setzen, also statt des Nachdrucks ganzer Stücke von Werken nur noch die Aufnahme bereits veröffent lichter Schriften von geringem Umfange in Sammlungen von Werken mehrerer Schriftsteller gestatten will, und indem man andererseits in dem neu abzuschließenden Vertrage das formelle Erforderniß der Eintragung fallen zu lassen und statt dessen einen allgemeinen Schutz ausländischer Werke gegen Nachdruck zu gewähr leisten beabsichtigt. Sowohl auf Grund des Artikel II als auch auf Grund des Artikel III. der Uebereinkunft vom 2. August 1862, letzteres weil thatsächlich eine große Anzahl französischer Verleger und Autoren von dem Rechte der Eintragung keinen Gebrauch gemacht hat, können nach jetzigem Rechte viele französische Werke in Deutschland theils bruchstücksweise, theils in ihrem ganzen Umfange frei gedruckt und vertrieben werden. Diese Befugniß zum Nachdruck charakterisirt sich aber für die deutschen Verleger der betreffenden Werke ans dem Grunde als ein wohlerworbenes Privatrecht, weil dieselbe durch private, gewerbliche Thätigkeit, auf Grund eines Gesetzes und, so weit es sich um das Recht aus Artikel III. handelt, außerdem auch infolge des stillschweigenden Verzichts der ausländischen Berechtigten üus das ihre Entstehung hindernde entgegengesetzte Recht erworben ist; denn wo den französischen Verlegern das Recht cingeräumt war, durch die Anmeldung zur Eintragung den Nachdruck in Deutsch land zu verhindern, da muß in dem wenn auch nur stillschweigen den Verzichte auf dieses Recht ihre Einwilligung in den freien Nachdruck gefunden werden. Soweit aber die oben näher bezeichnten Abänderungen des jetzt bestehenden Rechtsznstandcs auf solche bereits früher erschie nene Werke erstreckt werden würden, welche einerseits nach Maßgabe des Artikel II. der Uebereinkunft vom 2. August 1862 frei waren, und hinsichtlich derer andererseits vom dem Rechte der Eintragung innerhalb der gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht ist, so würde damit dem neuen Bertragsgesetze eine die wohlerworbenen Rechte inländischer Verleger schädigende rückwirkende Kraft beigelegt werden. Mit andern Worten: es würde den ausländischen Ver legern ein Recht, auf welches sie durch das Unterlassen der An meldung verzichtet haben, von neuem entgegcngetragen werden, und es würde den inländischen Verlegern das Recht rückwärts entzogen werden, welches ihnen aus dem bisher geltenden Gesetze und aus jenem Verzichte erwachsen ist. Es ist aber, soweit es sich um wohlerworbene Privatrechte handelt, nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig, Gesetzen rück wirkende Kraft bcizulegen, und das um so mehr in einem Falle, wo dieses zum Vortheil des Auslandes und zum Schaden des In landes gereichen würde. Auf demselben Standpunkte, daß die rückwirkende Kraft des Gesetzes ihre Grenze in der Aufrechterhaltung erworbener Rechte finde, steht die gesammte neuere Neichsgesetzgebung, soweit sie sich mit gleichen oder ähnlichen Materien beschäftigt. So das Reichs gesetz betr. das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 in seinem tz. 58., welcher wohlerworbene Rechte ausdrücklich gewähr leistet (vergl. Entscheidungen des Reichs-Ober-Handels-Gerichts Band 10. S. 120, Band 3. S. 318, Band 10. S. 113 ff.; A. W. Volkmann, deutsche Gesetze und Verträge zum Schutz des Urheber rechts, 2. Abdruck, Leipzig 1877, Noten zu tz. 58. Gesetz vom 11. Juni 1870), ferner das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 in feinem ß. 18., das Gesetz betr. den Schutz der Photographien vom 10. Januar 1876 in seinem tz. 12., das Gesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 in seinem tz. 17., das Patent gesetz vom 25. Mai 1877 in seinem tz. 41 Es dürfte schwerlich Veranlassung vorliegcn, diesen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbstverständlichen und von der ganzen neueren Reichsgesetzgebung stricte fcstgehaltenen Standpunkt zu Gunsten des Auslandes preiszugeben. Dabei darf nicht verkannt werden, daß cs ein wesentlicher Unterschied ist, ob einerseits mit einem Staate, mit welchem ein bestimmter Rechtszustand bereits vereinbart war, contrahirt wird, oder ob andererseits an die Stelle des Vertrags-, also rechtlosen Zustandes ein ganz neues Vertragsverhältniß gesetzt wird, z. B. die Niederlande, Amerika. Im letzteren Falle bestand zwar volle Freiheit des Nachdrucks, aber nicht auf Grund eines Rechts, sondern auf Grund mangelnden Rechtsschutzes. Im ersteren Falle dagegen basirt der bisher erlaubte Nachdruck auf dem Grunde des Gesetzes und hat auf diesem Grunde zu einem wohlerworbenen Rechte werden können. So unbedenklich daher z. B. mit den Niederlanden oder Amerika ohne Verletzung wohlerworbener Rechte, welche Mangels Rechtszustandes gar nicht entstehen konnten, der gegenseitige Schutz gegen Nachdruck unbedingt und also auch rückwärts vereinbart werden kann, so unberechtigt würde dieses vom Standpunkte wohl erworbenen Privatrechts hinsichtlich Frankreichs sein. Wenn man nun erwägt, daß auf Grund des durch die Ueber einkunft vom 2. August 1862 geschaffenen Rechtsbodens und im Vertrauen auf dessen Bestand inländische Verleger bedeutende Ver lagsgeschäfte unternommen und in diese bis auf die neueste Zeit sehr bedeutende Capitalien, welche sich erst in einer langen Reihe von Jahren realisiren, gesteckt haben, so wird man Anstand nehmen müssen, zu Gunsten derjenigen ausländischen Verleger, welche unter Zurückweisung der ihnen i. I. 1862 gebotenen leichten und ein- ') U. S. Nr. 4t.
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