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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1883
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- Erscheinungsdatum
- 05.03.1883
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- Deutsch
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äk 52, 5. März. 993 Nichtamtlicher Theil. Ein angehender Kunsthistoriker hat den sehr begreiflichen Wunsch, sich durch ein von ihm verfaßtes Buch bei der gelehrten und ungelehrten Welt vortheilhaft einzuführen. Er ist überglücklich, einen Verleger zu finden, der die Kosten einer reichen und gediege nen Illustration nicht scheut, und stellt mit der größten Bereit willigkeit Alles, was er auf seinen Reisen an photographischen und anderen Abbildungen gesammelt, dem splendiden Verleger zur Ver fügung. Mit noch größerer Bereitwilligkeit übernimmt er die „Ueberwachung" des Zeichners und Holzschneiders. Das Buch er scheint, sieht sehr stattlich aus, findet aber gleichwohl nicht den von den beiden Betheiligten erwarteten Anklang. Was nun? Wird der „geistige Urheber" der Illustrationen etwa den „materiellen Ur heber" derselben für den offenbaren Verlust entschädigen, ihm die Holzstöcke um den Fehlbetrag der Rechnung abkaufen wollen? Ein solches Ansinnen weist der junge „Original-Autor" mit dem Hin weis zurück, daß der Verleger ein Speculant sei und der Verfasser für Speculationsfehler desselben nicht aufzukommen habe. Der junge Doctor hat gewiß Recht, sein Verleger aber auch, wenn er sich durch Veranstaltung eines Sammelwerks gelegentlich zu er holen keinen Anstand nimmt oder im „Clichesschacher" sein Heil versucht. Kein billig denkender Mensch wird in der Handlungsweise des Verlegers etwas finden, was das Rechtsgefühl verletzen könnte, was verdiente, als der Ausfluß gemeinen Eigennutzes mit dem Titel „Schacher" verächtlich gemacht zu werden. Der An- und Verkauf von Clichüs ist ein durchaus legitimer Handel, der von den größten und besten Firmen des In- und Auslandes schwungvoll betrieben wird, und dem eine gewisse volkswirthschaftliche Bedeu tung nicht abzusprechen ist. Schon deshalb wird sich der Gesetz geber hüten müssen, durch allerlei Haken und Häkchen störend in den Verkehr einzugreifen. Nun werden Sie mir entgegenhalten, daß dem Verfasser eines Buches doch eine gewisse Entschädigung gebühre, wenn der Ver leger durch den Clichesvcrkauf einen außergewöhnlichen Gewinn erziele. Darauf kann ich nur erwidern, daß eine „Entschädigung" einen Geschädigten voraussetzt. Die Schädigung könnte nun vielleicht darin gefunden werden, daß ein gangbares Werk an Absatzfähigkeit Einbuße erleide, wenn die ihm eigenthümlichen Abbildungen zum Theil auch in andern Werken erscheinen. Da gegen ist zu bemerken, daß es gar kein Rechtsmittel gibt, um sich der Mitesser auf dem literarischen Markte zu erwehren. Es ist im Interesse der Wissenschaft bekanntlich gestattet, einzelne Abbildun gen aus fremden Werken unter Angabe der Quelle zu reproduciren. Der Verleger illustrirter Werke würde also durch Verweigerung des Clich5sverkaufs der angeblichen Schädigung des Schriftstellers nicht Vorbeugen können. Mit dieser Schädigung hat es auch im Grunde nicht viel auf sich, und sie dürfte thatsächlich an bestimm ten Exempeln schwer nachzuweisen sein. Ein Werk, welches seinem Inhalte nach — ich will nicht sagen auf der Höhe der Wissenschaft steht, sondern — dem Belehrungsbedürsniß des großen Publicums besonders gut angepaßt ist, wird sich auf dem Markte erhalten, auch wenn diese oder jene Abbildung in andern Werken wiederzu finden ist, ganz abgesehen davon, daß jeder denkende Verleger bemüht sein wird, die illustrative Ausstattung eines gangbaren Buches von Auflage zu Auflage zu heben und ihr den Reiz der Neuheit zu verleihen. Die Ansprüche an die Illustration, nament lich an die kunstgeschichtliche, steigern sich ja von Tag zu Tage, und es ist daher sehr begreiflich, daß z. B. viele Abbildungen des Kug- ler'schen Atlas heutzutage nicht mehr befriedigen können, weil man bei der Reproduction von figürlichen Darstellungen charakteristische Zeichnung und physiognomischen Ausdruck verlangt, während man früher mit einer allgemeinen Vorstellung von der Composition, mit einem nach mangelhaften Vorbildern mangelhaft gezeichneten Carton- i stiche gern vorlieb nahm. Da ich einmal auf das mir so nahe liegende Gebiet der kunstgeschichtlichen Illustration geratheu bin, und auf diesem Boden die große „Rechtsfrage" erwachsen ist, die uns beschäftigt, so möchte ich die Controverse noch von der Seite der Special wissenschaft aus beleuchten, die ganz besonders auf die Sorge um gutes Anschauungsmaterial hingewiesen ist. Die Mühwaltung, welche Hr. von Wurzbach als eine fast unbezahlbare schildert, die Mühwaltung des Nachweises der zu benutzenden Vorlagen, ist meines Erachtens nicht anders geartet als jede Mühwaltung wissenschaftlicher Art, z. B. der Nachweis von Schriftquellen, auf welche eine Darstellung sich stützt. Der Unterschied ist nur der, daß bei Citaten aus Handschriften oder seltenen Büchern der Verfasser der Hilfe und der Lasse des Ver legers nicht bedarf. Die Mühwaltung der Ueberwachung des Zeichners, resp. Holzschneiders oder Lithographen ist kaum eine wesentlich andere als die, welche der Schriftsteller bei der Be handlung der Correcturbogen ausübt. Ob er sie übernimmt, oder ob er sie dem Verleger überläßt, ist lediglich Sache der Convenienz. Ich für mein Theil pflege mich mit der „Ueberwachung" von Seiten der Herren Autoren nur ausnahmsweise zu begnügen und habe es in meiner Praxis im großen Ganzen für rathsam gefunden, den Prozeß der Entstehung meiner Holzschnitte mit eigenen Augen zu verfolgen, wenn mir die Möglichkeit dazu geboten war. Was also mich persönlich anlangt, verehrter Hr. L. Ui., so werden Sie sich wohl bei dem Gedanken beruhigen müssen, einmal gegen Windmühlen gekämpft zu haben. Zum Schluffe möchte ich aber Ihnen und den übrigen Noth- schreiern, die den Racker von Staat gegen die beutefrohen Ver leger anrufen, ein ganz einfaches Hausmittel empfehlen, mit welchem man viel weiter kommt, als mit der auf autorrechtlichem Gebiete ohnehin arg mißrathenen Gesetzgebung (diese Ketzerei werde ich später einmal zu verantworten suchen). Wenn Sie, Hr. U. U., oder Hr. von Wurzbach oder sonst ein berühmter Kunst forscher einmal in die glückliche Lage kommen sollten, einen Ver leger zu suchen, so nehmen Sie einen solchen, der sich bei Leib und Leben verpflichtet, weder ein Clichö zu verkaufen noch ein „Sammelwerk" mit den Ihrer „Mühewaltung" entsprossenen Holzschnitten auszustatten. Wenn Sie aber, was ja nicht ganz unmöglich wäre, keinen willfährigen Freund Ihrer Muse auf- treibcn könnten, dann drucken Sie Ihr Opus auf eigene Rechnung und Gefahr, und Sie werden vor jeder Ausbeutung Ihrer geisti gen Schätze durch freche Räuberhände für ewige Zeiten sicherge stellt sein. E. A. Seemann. Personalnachrichten. Am l. ds. Mts. beging unter vielseitiger Theilnahme aus buchhändlerischen und befreundeten Kreisen Herr Gustav Dietze in Dresden, Inhaber der gleichnamigen Verlagsfirma, in seltener Frische des Geistes und Körpers das 50jährige Jubiläum seiner buchhändlcrischen Selbständigkeit. Der Genannte ist als Mit begründer und Mitbesitzer der früheren Firmen Ed. Pietzsch L Co. und Adler L Dietze, sowie aus den letzten 20 Jahren durch seine alleinige Geschäftsführung im Buchhandel aufs ehrenvollste bekannt. Möge dem würdigen Jubilar noch ein recht langer und heiterer Lebensabend beschieden sein! — Am nämlichen Tage feierte ebendaselbst Herr Alwin Huhle, auch Inhaber der Firma Carl Adler's Buchhandlung, das 50jährige Bestehen dieser Geschäfte. W. W.
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