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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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992 Nichtamtlicher Theil. ^ 52, 5. März. den Sendungen vom Auslande soll die Wahl den von der Aus stellungs-Commission in den verschiedenen Ländern beauftragten Geschäftsfreunden überlassen bleiben. Hoffentlich wird es trotz der Kürze der Zeit gelingen, schon in diesem Jahre ein Resultat zu erzielen, welches annähernd dem Ideal einer buchhändlerischen Ostermeß-Ausstellung entspricht.! Zu voller Entwicklung wird der Gedanke und seine Ausführung freilich erst im Laufe der Zeit an der Hand der Erfahrung gelangen Vorerst kann nur der Grund zu dem geplanten Unter nehmen gelegt werden; dazu aber, daß dieser Grund ein fester und dauerhafter werde, ist der gute Wille und rege Eifer Aller erforderlich, die an dem Fortschritt der graphischen Künste und Gewerbe ein unmittelbares Interesse haben. X. 8. Herrn L. L. zur Antwort auf feine „Rechtsfrage" in Nr. 46 d. Bl. Sie regen in Nr. 46 des Börsenbl. eine „Rechtsfrage" an, welche in mir die Vermuthung Wachrust, daß Sie ein Seelen verwandter des Hrn. vr. Alfred von Wurzbach in Wien sind. Derselbe hat wenigstens vor einiger Zeit in der Wiener Allgem. Zeitung dieselbe Frage, nur in einer reicheren Einkleidung aufge worfen, durch welche vermuthlich das solchen Fragen ziemlich kühl gegenüberstehende Zeitungspublicum für die ihm vorgeführte Sache kräftig erwärmt werden sollte. Die betreffende Nummer des Wiener Blattes wurde mir unter Band zugestellt, — ich weiß nicht, ob zu meiner Belehrung oder um mich zu einer Antwort zu reizen. In dem einen wie in dem andern Falle blieb der gute Zweck unerreicht. Ich wurde durch die Polemik des Hrn. von Wurzbach nur dahin belehrt, daß über die Natur des Urheberrechts in manchen Köpfen eine Unklarheit herrscht, die um so bedauerlicher ist, als sie doch so leicht durch das Studium der Arbeiten von Dambach, Klostermann, O. von Wächter rc. in Licht verwandelt werden könnte. Wenn ich nun auf den mit großem Mortgepränge verblümten Angriff gegen mich und die von mir herausgegebenen „Kunsthistorischen Bilder bogen" nicht reagirte, so geschah dies um deswillen nicht, weil ich die Hoffnung hegte, den Meinungsstreit an einer anderen Stelle zum Austrag zu bringen, wo ich auf aufmerksamere Leser zu rechnen berechtigt gewesen wäre. Diese Hoffnung hat sich bewährt. Ich hebe also den Handschuh, den Sie, verehrter Herr Anonymus, im Börsenblatt als Schildträger der Herren von Wurzbach und Prof. Lübke hingeworfen haben, hiermit auf, obwohl ich mir sage, daß ein namenloser Angreifer, der mit der Miene frommer Unschuld auf den Sack schlägt, wo er den Esel meint, nicht zu den Gegnern gehört, mit denen man gern eine Lanze wechselt. (Vgl. Schopenhauer, Parerga.) Für Diejenigen, welche die eigentliche Bedeutung der von Ihnen aufgeworfenen Frage noch nicht begriffen haben, bemerke ich zunächst, daß unter der „gewissen Art sogenannter Sammelwerke" meine kunsthistorischen Bilderbogen, und unter dem „wenig werthvollen, compilatorischen Text" das Textbuch von Anton Springer (!) zu verstehen sind. Meine „Bilderbogen" haben sich schon längst das Mißfallen von Personen zugezogen, welche es nicht verschmerzen können, daß das Publicum ihrer Ansicht über die Vor- trefslichkeit des Kugler'schen Atlas (jetzt Verlag von P. Neff) nicht bcipflichten mag und daß alle directen und indirecten Angriffe gegen mein Unternehmen die „Reclame" für dasselbe nicht mund- todt gemacht haben. Sie werden mir den Freimuth, mit welchem ich Klarheit in die Sachlage bringe, hoffentlich nicht übel nehmen, verehrter Herr Anonymus, und mir Ihre Zustimmung nicht versagen, wenn ich behaupte, daß zwischen dem Aussatz des Hrn. v. Wurzbach, dem Anikel des Hrn. Professor Lübke, den das Börsenblatt ohne alle Randbemerkung ausgenommen hat, und endlich der von Ihnen auf geworfenen „Rechtsfrage" ein gewisser Causalnexus besteht, und daß das eigenthümliche Zusammentreffen aller drei Nothschreie nicht auf ein in derLuft liegendes Etwas zurückgeführtwerden kann.*) Nun zu der „Rechtsfrage", die Hr. v. Wurzbach nicht bloß zu Gunsten der Bücherautoren, sondern auch zu Gunsten der Mit arbeiter von Zeitschriften entschieden wissen möchte! Um auf eine allgemein gestellte Frage eine ausreichende Ant wort zu geben, ist es stets rathsam, concrete Fälle ins Auge zu fassen. Ich nehme also einmal folgenden Fall an: Hr. von Wurz bach wird durch eine Studie von Carl Justi auf ein aus einem ver steckten Orte in Kärnten nach Wien gelangtes Bild von Jan Schoreel aufmerksam gemacht, gewinnt bei dem Anblick des selben alsbald die Ueberzeugung, daß Jan Schoreel identisch sein müsse mit dem schon lange gesuchten „Meister vom Tode Mariä" und fühlt natürlich den lebhaften Drang, diese wichtige Entdeckung der Welt, die irriger Weise auf den Spuren des Jan Joest von Calcar wandelte, schleunigst mitzutheilen. Der Aussatz wird geschrieben und dem Herausgeber der Zeitschrift f. bild. Kunst eingesandt mit dem Wunsche, daß dem Text eine Abbildung bei gegeben werde. Der Verleger erklärt sich einverstanden, der Her ausgeber läßt das Bild nach einer leicht zu beschaffenden Photo graphie zeichnen und Angerer L Göschl besorgen die Zinkotypie. Der Verleger thut ein Uebriges, greift, „wie der Herr ins Paradies" in feinen großen Holzschnittvorrath und fügt dem Text auch „den Tod Mariä" bei, um die Stärke der Beweisführung durch die Anschauung kräftig zu unterstützen. Nach der Theorie des Hrn. von Wurzbach hätte sich derselbe durch die große Mühe, die ihm die Anschaffung einer Photographie und deren Behändigung an eine dritte Person ein bis 30 Jahre nach seinem Tode dauerndes Anrecht auf den von dem Verleger aus Gefälligkeit gegen den Autor für eigene Rechnung hergestellten Zinkblock erworben. Die Absurdität dieser Erweiterung des Be griffs der geistigen Urheberschaft ist so augenfällig, daß ich selbst Ihnen, Hr. U. X., den Muth zu einer solchen Rechtsbegriffsver drehung nicht zutraue. Noch absurder wird die Theorie aber, wenn das Bild dem Autor von dem Verleger präsentirt wird, damit er den begleitenden Text dazu schreibe, was in der Praxis der illu- strirten Blätter nicht so gar selten vorkommt. Da hier das Kri terium der vermeintlichen geistigen Urheberschaft, die Mühwaltung des Autors, und damit auch der Anspruch auf die Einrede wcg- sällt, so würde der Gesetzgeber zwischen zwei Kategorien von Illu strationen zu unterscheiden haben, nämlich solchen, welche mit, und solchen, welche ohne Zuthun des Schriftstellers das Licht erblickt haben, eine Unterscheidung, welche bei dem Mangel eines äußeren Merkmales fast unmöglich wäre. An der Formulirung eines solchen Differentialgesetzes aber dürfte auch der Scharfsinn des größten Rechtsgelehrten zu Schanden werden. Jndeß werden Sie mir einwerfen: Was bei Zeitschriften ab surd erscheint, kann bei Büchern sehr verständig sein. Nehmen wir also wieder einen Fall aus der Praxis. *) Zur Aufklärung über den Abdruck des Lübke'schen Artikels und die Zulassung der bezüglichen „Rechtsfrage" wollen wir nicht unterlassen, hier die Anmerkung zu machen, daß der elftere uns ganz besonders von Jemand zur Ausnahme empfohlen wurde, der durch seine kunstliterarische Vcrlagsrichtung — und zwar nicht etwa als Käufer, sonvern vielmehr als Verkäufer — mit der Praxis des Llichöwesens sehr genau vertraut ist, einer solchen Autorität gegenüber aber wir Anstand nehmen mußten, die allerdings auch in uns ausge stiegenen Bedenken gegen die fraglichen Auslassungen öffentlich zum Ausdruck zu bringen. — Und was ferner die daran geknüpfte „Rechts frage" aulangt, so hat dieselbe einen so angesehenen Kunstverleger zum Versasser, daß wir deren nähere Begründung und Ausführung dessen eigener Intelligenz überlassen können. Die Red.
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