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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1886
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- Deutsch
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6626 Nichtamtlicher Teil. 270, 22. November 1886. Diese Bestimmung, welche in neuerer Zeit ans Ansuchen beteiligter Buchhandlungen einzelnen Gerichtsbehörden gegenüber durch ergangene Spezialverordnungen bereits modifiziert worden ist, wird, insoweit sie noch in Kraft steht, hiermit aufgehoben. Bis ans weiteres soll künftig seiten aller Gerichte und Staatsanwaltschaften von den Buchhandlungen, welche die litte- rarischen Hilfsmittel liefern, im allgemeinen nur ein Rabatt von 10A> des Laden- bez. Abonnementspreises, hinsichtlich wöchentlich erscheinender Zeitschriften dagegen ein Rabatt überhaupt nicht beansprucht werden. Hierdurch erledigen sich zugleich die in ergangenen Spezial verordnungen in Bezug auf Herabsetzung des Rabatts getroffenen Bestimmungen. Die Vorstände der Gerichte und Staatsanwaltschaften wollen das hierunter Erforderliche Vorkehren. Dresden, den t. November 1886. Ministerium der Justiz, v. Abeken. Taubstummen-Buchdruckerei. — Trotz der humansten Schöpfungen der Gegenwart, welche zur Ausbildung taub stummer Kinder errichtet sind, kämpfen zahllose dieser Unglück lichen nach ihrer Entlassung aus den Anstalten noch immer ver geblich um die Existenz. Von dem Wunsche beseelt, zur Abhilfe dieses Übelstandes ein weniges beizutragen, hat man nun nach Mitteilungen, die wir der Berliner Tagespresse entnehmen, in Berlin Ul., Friedrichstraße 110, eine Taubstummen-Buch druckerei errichtet, welche sich die Aufgabe stellt, diejenigen Ge hörlosen, die sich dem Buchdruckerberufe zuwenden wollen, unter Leitung erfahrener Fachleute zu tüchtigen Gehilfen auszubilden, für ihr körperliches wie geistiges Gedeihen Sorge zu tragen, ihnen dauernde Anstellung und in Krankheits- und Unglücksfällen nach Möglichkeit Unterstützung zu bieten. Im Interesse der Unglück lichen, die hier ein Arbeitsfeld finden, ist es zu wünschen, daß dem neuen Institut recht zahlreiche Aufträge zugehen mögen. Neue Bücher, Kataloge rc. für die Hand- und Haus bibliothek des Buchhändlers. 8ssmauus lattsrarisobsr llabrssbsriebt uuck ^VeibuaotNslcataloA. 1886. Ar. 30. 208 8. UsipriA, Hl. L.. 8ssruauu. Ein englisches Urteil über die deutsche Litt eratur. — Zu der zum Glück in England selten vorkommenden Spezies der Verächter der deutschen Litteratur gehört Herr Balfour, der Sekretär für Schottland und Neffe des Lord Salisburh. In einer letzthin an eine Edinburgher Lehrerversammlung gerichteten Ansprache sagte er: »Ich bin kei n Bewunderer der deutschen Litteratur. Was die Reinheit derselben anbetrifft, so nimmt meiner Meinung nach Deutschland höchstens die vierte Stelle unter den litterarischen Nationen Europas ein.« Sehr richtig knüpft die »Pall Mall Gazette« an diese Aus lassung folgende Bemerkungen: »Damit ist der Sekretär für Schott land nun sicher im Unrecht, und wenn er wissen will, wie sehr, so raten wir ihm, die Litteraturgeschichte von König oder Scherer einmal dnrchzublättern. Die Elementarlehrer, denen seine Worte galten, erhalten natürlich keinen Unterricht in der deutschen Sprache; aber cs ist doch geradezu erstaunlich, daß ein Mann von der Bildung des Herrn Balfour erklären kann, daß Deutschland nicht nur England, sondern Frankreich und Italien im Punkte der Reinheit seiner Litteratur uachstehe. Die Namen Lessing, Wieland, Klopstock, Herder, Goethe, Schiller, Kant, Jean Paul und andere große Vertreter aller Arten litterarischer Erzeugnisse, theologischer, philosophischer und belletristischer, scheinen ihm mythische Namen zu sein. Natürlich — wenn die von Balfour citierte reine Litteratur die von Zola, Daudet, Dumas, Belot, Boisgobey, Chcrbuliez, Greville, Malot, MontLpin st boo ASUUS VIUUS ist, dann steht Deutschland in diesem Zweige bedeutend nach, und Schriftsteller wie Ebers, Heyse, Spielhagen, Jensen, Lindau und Keller können nicht mitsprcchen. Schade, daß Carlyle nicht noch unter den Lebenden weilt, um mit Herrn Balfour ein Hühnchen zu pflücken.« Rechtsanwalts-Gebühren. — Ein die Gebühren der Rechtsanwälte betreffendes, bemerkenswertes Erkenntnis ist vom Reichsgericht, II. Strafsenat, durch Urteil vom 5. Oktober d. I., gefällt worden, wobei folgende Rechtssätze ausgesprochen worden sind: 1) Die Vergütung für die beratende Thätigkeit eines An walts in Bezug auf ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, bestimmt sich auch dann nach den Vorschriften der Reichs-Gebührenordnung für Rechts anwälte vom 7. Juli 1879 und nicht nach den Landesgesetzen, wenn ein Verfahren vor den Gerichten gar nicht stattfindet. 2) Die Konsultationsgebühr des Anwalts für eine Konferenz über eine Rechtsangelegenheit ist nach dem Werte des Gegenstandes der Rechtsangelegenheit nur einmal zu berechnen, selbst wenn in der Konferenz verschiedene Rechtsfragen, welche dieselbe Angelegen heit betreffen, erörtert worden sind und sich bei der Konsultation die Möglichkeit mehrerer Prozesse in Bezug auf denselben Gegen stand und dessen Teile herausgestellt hat. 3) Der Anwalt wird durch die Gebühr für ein ausgeführtes Geschäft für seine ganze Thätigkeit in Bezug auf dieses Geschäft, die vorbereitende, be ratende und ausführende abgefunden; der Auftraggeber hat dem nach , auch wenn er wegen des vom Anwalt ansgeführtcn Ge schäfts vorher diesen in Bezug auf die Ausführung uni Rat ge fragt hat, nur die Gebühr für die Geschäftsausführung zu zahlen. 4) Eine aus K 352 des Str.-G.-B. strafbare Gebührenüber hebung des Anwalts kann selbst dann vom Strafrichter als vor liegend angenommen werden, wenn die unrechtmäßige Gebühren forderung gegen den Zahlung verweigernden Klienten im Wege der Civilklage und Zwangsvollstreckung aus Grund eines nach kontradiktorischer Verhandlung ergangenen und rechtskräftigen Urteils des Civilgerichts dnrchgefetzt und beigetricben worden ist. Deutsche Buchhändler-Akademie. Herausg. von Herm. Weißbach. III. Band. 11. Heft. Inhalt: Joseph Viktor von Scheffel. Sein Leben und seine Werke. Von G. Hölscher. (Schluß.) — Der englische Buch handel seit der Einführung der Buchdruckerkunst durch William Caxton. Von Ed. Ackermann. (Forts.) — Kapp's Geschichte des deutschen Buchhandels. (Forts.) — Allerlei aus der Praxis des Sortimenters. 2. — Zwanglose Rund schau. — Die neueste Litteratur für Buchhändler. Von I. Braun. I. UsArüncksk von ck. Uskrboläk. IIsrsA. vou llos. Uürsobnsr. 1886. Uslt 8. ^.UAUSt. Inbalt: Uis ^.ucckorsobakl uuck XakaloAisisruuA cksr aüackswi- sobsn Oisssrtaliousn. — ksriockioa. — Was inan wit Rüobsrn niobt lbuu soll. — Usrsoualisn. — Uuobbüncklsr- uuck auti- guarisobs UataloAS.
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