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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X« 294. 29. Dezember 192V. 8 15 II. 2, sondern auch daraus, dass dieselben ihrer Nalur nach Radierungen, Holzschnitten und Kupferstichen gleichzustellen sind. In den Ausführungsbestimmungen Z 48III ist ausdrücklich ge sagt: »Als Originalwerke gelten solche graphischen Vervielfäl tigungen, die in Abzügen von Platten bestehen, bei denen der Entwurf eines Künstlers von diesem selbst ausgesührt ist«. Dazu gehören auch die Künstlersteinzeichnungen. Unrichtig ist auch die Ansicht des Verfassers, dass gewerblich hergestellte Auflagedrucke nach einem vom Künstler erworbenen Original ebenfalls beim Verleger zu versteuern seien. Die Art der Auflage ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Entscheidend ist der Gegensatz zwischen photomechanischer und künstlerischer Graphik. Die photomechanische Graphik wird nach K 15 beim Hersteller, die künstlerische Graphik nach § 21 beim Kleinhändler versteuert. Dabei ist es gleichgültig, ob die künst lerische Graphik vom Künstler gezeichnet ist oder nicht, und ob das Werk nach einer eigenen künstlerischen Idee oder nach dem Original eines andern Künstlers hergestellt worden ist. Als eige ner Entwurf des Künstlers gilt jedes Werk, für das dem Ver fasser das Urheberrecht zusteht. Die Steuerbefreiung, die die Novell« vom 18. August 192V den Künstlern für den Vertrieb ihrer Werke gewährt, gilt übrigens nur dann, wenn die Ver äußerung unmittelbar durch den Künstler erfolgt. Gegenüber vielfach geäußerten Zweifeln muß daher hervorgehoben wer den, daß beim Verkauf durch Kunstsalons und Kunstausstellun gen die Steuerpflicht wieder eintrikt, auch wenn in diesem Falle der Verkauf im Namen des Künstlers erfolgt. Den Ausführungen des Verfassers über die Luxussteuer für die Lieferung von Leisten, Rahmen und gerahmten Bildern kann im allgemeinen zugestimmt werden. Diese Regelung des Gesetzes ist außerordentlich kompliziert und führt trotz des Anspruchs auf Rückvergütung zu Doppelbesteuerungen. Nur dem, der sonst keine Sorgen hat und das heitere Gleichmaß der Seele in allen Le benslagen zu bewahren weiß, kann der Versuch, die Vergütung der Steuer zu erlangen, empfohlen werden. Trotzdem das Ge setz bald ein Jahr in Kraft ist, soll es infolge der ungeheuer um ständlichen Zeremonien, an die die Gewährung der Rückver gütung geknüpft ist, bisher niemand gelungen sein, diese durch zusetzen. Infolgedessen sind di« Vereinigung der Kunstverleger und andere an der Frage interessierte Fachverbände bestrebt, eine Änderung dieser Bestimmungen herbei',uführen, indem die Leisten nur beim Hersteller, die Erzeugnisse der photomechani schen Graphik beim Verleger und die Originalwerke der Graphik beim Kleinhändler einmal versteuert werden. Aber auch wenn diese Änderung des Gesetzes erreicht wird, kann es sich immer nur um eine »Abschlagszahlung« handeln. Nachdem den Künstlern die Befreiung von der Luxussteuer gewährt worden ist, wird sich die Umgestaltung eines Gesetzes, das in einer Zeit unerhörter Hochkonjunktur geschaffen worden ist, nicht länge- aufhalten las sen. Tie graphischen Kunstwerke, die vor allem für die minder bemittelten Volkskreise in Frage kommen, dienen ebenso wie Bücher keinem Luxuszweck, sondern sind Bildungsmittel, die eine Steuer von 15 Prozent nicht vertragen. Die Schriftleitung des Börsenblattes hat die Freundlichkeit gehabt, mir vorstehende Ausführungen mit dem Anheimgeden vorzulegen, mich gleich im Anschluß daran zu äußern. Der Sache wegen mache ich gern von dieser Erlaubnis Gebrauch. Was ich zur Luxus-Umsatzsteuer gesagt, habe ich nur als das wahrscheinlich Richtige zu bezeichnen gewagt, und auch das nur nach sorgfältigster Erkundigung bei der für Auslegung und Durchführung des so schwierigen Gesetzes in Leipzig zustän digen Stelle. Irrtum wäre also entschuldbar. Aber obwohl ich di« abweichende Ansicht des Herrn Justiziars vi. Szkolny gewiß für beachtlich halte, so bezweifle ich doch, ob er Ursache hat, mit solcher Sicherheit von juristischen Jrrtümern und unzu treffender oder unrichtiger Auffassung in meinem Artikel zu sprechen. Ich habe allerdings, wie auch das Gesetz, unterlassen, Künstlersteinzeichnujngen als Handdrücke und als Auflage drucke zu unterscheiden, und hole das hiermit nach. lS42 Gemeint habe ich Auflagedrucke, da die Handdrücke kaufmännisch kaum in Betracht kommen. Als Handdruck ist die Künstlerstein- zeichnung zweifellos ein Originalwerk der Graphik, ist nach K 21 luxussteuerfrei, solange sie vom Künstler selbst vertrieben wird, und wird luxussteuerpflichtig, sobald sie in den Handel (Kleinhandel) übergeht. Zweifelhaft ist nur, ob die Künstler steinzeichnung als gewerblich hergestellter Auflagedruck ebenfalls als »Originalwerk der Graphik- nach ß 21 im Kleinhandel luxus- steuerpflichtig ist oder als »Bildwerk« nach 8 15 beim Hersteller (Verleger). Herr Szkolny ist für ß 21, ich für ß 15. Herr Szkolny stützt seine Auffassung auf 8 15, II, 2, Abs. 2, wo hinsichtlich der Originalwerke der Graphik und der hier zu ihnen gerechneten Künstlersteinzeichnungen aus 8 21, Abs. 1, Nr. 2 verwiesen wird. Nun ist mir der ganze Wortlaut von 8 15, II, 2, Abs. 2 insofern verdächtig, als der Vordersatz eine klare Steuerbefreiung ausdrückt (»Der erhöhten Steuer unterliegen nicht . . .«) und damit dem auf 8 21 hinweisenden Nachsatz widerspricht. Wenn der Gesetzgeber, wie auch ich glaube, sagen wollte, Originalwerke der Graphik seien luxus steuerpflichtig, aber nicht beim Hersteller (8 15), sondern beim Kleinhändler (8 21), so hätte er sich anders ausdrücken müssen. Ebensowenig geht es mit rechten Dingen zu, daß Künstlerstein zeichnungen in 8 15 der Graphik zugerechnet sind, in 8 21 nicht. Solche Flüchtigkeiten sind bei einem im Galopp verfaßten und verabschiedeten Gesetz erklärlich, mahnen aber dazu, bei der Aus legung, neben dem Wortlaut, sehr auf den wahrscheinlichen Sinn zu achten. Einen Sinn aber wüßte ich nicht darin zu finden, die gewerblich hergestellte Künstlersteinzeichnung steuer lich von andern Lithographien zu trennen, diese als »Bildwerke» nach 8 15, jene als Originalgraphik nach 8 21 zu versteuern. Herr Szkolny behauptet zwar, die Art der Auflage sei für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend, entscheidend sei der Gegensatz zwischen photomechanischer und künstlerischer Graphik. Run, das Gesetz sagt in 8 15 oder 8 21 überhaupt nichts von photomechanischen Verfahren, sondern unterscheidet klar ledig lich »Bildwerke« und »Originalwerke der Graphik«. Wie kommt Herr Szkolny zu der Photomechanik und wozu? Denn hätte er recht, so wäre m. E. die praktische Folge eine schwere Schädi gung des Kunsthandels. In meinem Verlage ist neben der bekannten Künstlerstein- zeichnung von Angela Jank »Eiserne Wehr« eine verkleinerte, unter Aufsicht des Künstlers photomechanisch hergestellte Aus gabe erschienen. Sodann führe ich neben den Künstlersteinzeich nungen eine Anzahl kleiner Blätter, deren Wohlfeilheit darauf beruht, daß sie, wenn auch unter Mitwirkung des Künstlers, von anderer Hand teils in Nachlithographie, teils photomechanisch hergestellt sind und daß mehrere zusammen in einer Druckform ge druckt werden (Näheres siehe in meinem »Handbüchlein des künstlerischen Wandschmucks-). Diese kunstbegrifflich ganz ver schiedenen Blätter bilden vertriebstechnisch und wirtschaftlich bei Verleger und Kleinhandel eine Einheit; sie steuertechnisch zu trennen, die einen beim Hersteller, die anderen beim Kleinhänd ler steuerpflichtig zu machen, ist geradezu unmöglich. Wie soll der Verleger dem Kleinhändler klar machen: diese Blätter ein und derselben Sendung habe ich versteuert, die anderen versteuere du! Und welchen Sinn soll das haben? — In gleicher Lage wie ich werden sich vermutlich andere Betriebe auch befinden und wün schen, sowohl die Bildung des Ladenpreises in der Hand zu be halten, di« auf die Sortimenter übergeht, wenn diese die Luxus steuer erlegen müssen, a^s auch daß den Kleinhändlern nicht durch Steuerplackereien die Lust an dem Artikel verdorben werde. Ferner meint Herr Szkolny, es sei gleichgültig, ob das Werk nach einer eigenen künstlerischen Idee oder nach dem Original eines anderen Künstlers hergestellt sei. Als eigener Entwurf des Künstlers gelte jedes Werk, für das dem Verfas ser das Urheberrecht zusteht. — Also z. B. ein dem Entwurf eines anderen nachlithographiertes Bild soll Originalgraphik sein? Nein! Originalgraphik steht in ausgesprochenem bewußtem Gegensatz zu der Reproduktionskunst mit ihrem nur allzu vielen Kitsch.
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