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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 296, 31. Dezember 1920. durch die zitierten Gesetzesbestimmungen ein weiter Spielraum gegeben, um zu einem vernünftigen Resultat zu kommen--. Und irun folgt der 3. Zivilsenat, der eben erst noch am 8. Juli 1920 sich ausdrücklich auf den von Hillig geteilten Standpunkt gestellt hatte, mit seinem Urteile vom 21. September 1920, dessen Inhalt bereits auszugsweise hier in Nr. 153 wiedcrgegeben ist. (Die gleichen Gesichtspunkte kehren überdies in der Bekannt machung des Reichsvcrkehrsministers vom 7. Oktober 1920 betr. die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Be förderungspreisen der Privateisenbahnen sRGBl. 1920, S. 1312s wieder, in denen ausdrücklich trotz fester Preisvereinbarung An spruch der Bahnen auf Preiserhöhung anerkannt wird, wenn ihnen billigerwcise die Tragung der Mehrkosten allein nicht zuge mutet werden kann.) Wie die Praxis der anderen Senate des Reichsgerichts und die deutsche Rechtsprechung überhaupt sich zu diesem Urteil ver halten werden, ist heute noch nicht zu sagen. Und wenn ich auch den Worten Krückmanns in I. W. 1920, S. 962 züstimme: »Also! Jetzt ist das erlösende Wort auch von der höchsten Richterbchördc gesprochen, und man wird Wohl nicht fehl gehen, wenn man an nimmt, daß von diesem Urteil an eine neue Entwicklung einsetzen wird. Der dritte Senat verdient Dank und Ruhm für seinen Entschluß--, so bin ich gleich v. Dadclsen der Meinung, daß diese Rechtsanschauungm des Urteils nicht durchweg verallgemeinert werden können, wenn auch die von v. Dadelsen angezogene Ver ordnung vom 1. Februar 1919 in diesem Zusammenhänge keine Rolle gespielt hat. Ausschlaggebend scheint mir vielmehr der Umstand gewesen zu sein, daß eine Vertragspartei vertraglich zur Lieferung einer Sache verpflichtet war, deren Herstellung dem Lieferungsverpslichteten ungleich viel teurer kam, als der ver traglich festgesetzte Gegenwert, den der Licferungsbcrechtigte da für erhielt. Und dieser Gesichtspunkt ist auch für langjährige Lie ferungsverträge des Buchhandels anwendbar. Zu den drei vom 3. Zivilsenat aufgestellten Erfordernissen ist meines Erachtens zu betonen: 1. Mit Krückmann a. a. O. halte ich die freiwillige Fort setzung des Vertragsverhältnisses nicht für erforderliche Voraus setzung. Es genügt, daß eine Partei beim Vertrage bestehen bleibt, Aushaltung des Vertrags durch den Vertragsgegner for dert und durch rechtskräftiges Urteil dies erzwingt. Denn der Richterspruch ersetzt dann die Willenserklärung der anderen Ver tragspartei. Dies verkennt auch Ströver im Sprechsaal der Nr. 262 des Börsenblattes. Die Partei, die sich auf den Boden des Vertrags stellt, zur Leistung auf Grund des Vertragsver hältnisses bereit ist und die Gegenleistung vom Gegner verlangt, kann fordern, daß der andere Teil die vertragliche Leistung ab nimmt und ihr dafür den wirklichen Gegenwert zahle. Zur Aufhebung des Vertrags gehört der geeinte Wille beider Par teien, zu seiner Aufrechterhaltung das Begehren einer Vertrags partei. Daraus ergibt sich im Gegensatz zu Ströver: Der Ver leger ist, fordert cs der Subskribent, verpflichtet, das Werk voll ends herauszugeben, und der Subskribent ist verpflichtet, fordert es der Verleger, den Rest abzunehmen zu einem in angemessener Weise erhöhten Preise. Gleichgültig ist, ob der Subskribent unter Protest annimmt, da das Begehren einer Partei, beim Vertrage stehen zu bleiben, genügt. 2. Es wird eine Neugestaltung der wirtschaftlichen Ver hältnisse gefordert. Gerade das habe ich in meiner Abhandlung klarzulegen versucht, wo ich ausdrücklich betonte, daß ein nur mäßiges Steigen der Gestehungskosten außer Betracht bleibe, daß die Erhöhung der Selbstkosten so bedeutend sein müsse, daß nach Treu und Glauben dem Lieferungsverpflichteten nicht zugemutet werden kann, zu liefern. 3. Unrichtig ist die Ansicht v. Dadelsens, daß der vom Richter vorzunchmende Ausgleich der Interessen dahin führen müsse, einen Teil des durch die eingetretene Erhöhung der Gestehungs kosten eingctretcnen »Schadens-- auf den Verleger abzuwälzen, sodaß dieser nicht einmal die volle Höhe seiner Selbstkosten er hielt. v. Dadclsen übersieht dabei, daß zu dem Schaden des Ver legers nicht nur das Mehr an Gestehungskosten, sondern auch der entgangene Gewinn gehört, und daß es bereits eine Teilung des ISS» Gesamtschadens bedeutet, wenn der Richter dem Verleger, wie ich ausführte, nur das Mehr an Selbstkosten zubilligt. (So auch Krückmann a. a. O.) Dieses Maß der Angemessenheit festzustellen, wird der Streit in der Praxis sein. Wer bestimmt den angemessenen Preis? Soll der Richter hierin dem Sachverständigen folgen, seinem Spruche mithin ausgeliefert werden? Vielleicht ist eine Möglichkeit, diesen Streitpunkt schnell und sachgemäß zu erledigen (und ich möchte diesen schon in Nr. 141 des Börsenblattes vertretenen Gedanken, den auch Dove jetzt in I. W. 1920, S. 961 vertritt, zur Diskussion stellen): die Ein setzung eines paritätischen Schiedsgerichts, über dessen Zusam mensetzung und Tätigwerden Wohl noch zu reden sein wird, so fern die Praxis die Durchführung des Gedankens für wünschens wert hält. Wenn Hillig der von mir vertretenen RechtSanschauung das Beiwort »sozialistisch« beilegt, so nehme ich dieses Beiwort, ver steht es Hillig in der Spenglerschen Definition, gern an. Denn darnach (»Preußentum und Sozialismus« S. 23 und 80) bedeutet der Sozialismus »ein Stück Wirklichkeit höchsten Ranges«, den »politischen, sozialen, wirtschaftlichen Instinkt eines realistisch angelegten Volkes«. Daß der von mir verfochtene, nun auch von dem obersten Gerichte vertretene Standpunkt den Grundlagen marxistischer Wirtschaftslehre nur oberflächlich ähnelt, braucht Wohl nicht weiter auseinandergesetzt zu weiden. Es ist auch hier kaum der Platz, in eine Erörterung marxistischer Theorien einzutreten, während meine Rechtsanschauung in der Praxis sich durchgesetzt hat. Letzten Endes handelt es sich bei dieser Meinungsverschie denheit (wie auch Elster in seiner meiner Anschauung beipflich tenden Abhandlung, Börsenblatt 1920, Rr. 249 erkannt hat, und wie auch Krückmann a. a. O. betont) um Temperamentsunter- schiede. Auf der einen Seite Buchstabengläubigkeit im Sinne des altrömischen Formalrechtes — die allerdings dem wirklichen Wesen römischer Jurisprudenz nicht gerecht wird (vgl. Wenger, Römisches Recht und Rcchtsvergleichung in Archiv für Rechts und Wirtschaftsphilosophie Band 14, S. 18 ff.) —, auf der ande ren Seite die Anschauung, daß Gerechtigkeit und Billigkeit oberste, den Buchstaben tötende Richtschnur sei. Nicht Vertragsuntreue bringt die neue Rechtsanschauung, sondern den Ausgleich bei widerstrebenden Interessen nach dem gerechten Abwägen des Richters. Kleine Mitteilungen. Jubiläen. — Äm 1. Januar 1921 kann die im deutschen Buch handel und bei der Gelehrtenwelt hochangesehene Serig's che Buchhandlung in Leipzig ihr lOOjähriges Jubiläum feiern. Im Adreßbuch der Stadt Leipzig ist im Jahre 1821 zum ersten Male der Antiquar Friedrich August Serig verzeichnet. Er betrieb damals in Auerbachs Hof ein mit einer Saitenhandlung ver bundenes Antiquariat und ist wahrscheinlich ein Sohn des damaligen Zinngießers gleichen Namens gewesen. Neben dem Antiquariat legte sich Serig nach und nach einen Verlag zu, am 15. Juli 1821 zeigte er im Leipziger Tageblatt das Erscheinen von Weinert, Gedichte, an. Erst im Jahre 1816, am 19. Dezember, wurde sein Patent als Buchhändler ausgefertigt und ihm am 20. desselben Monats eine Abschrift des ihm vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler am 3. Dezember 1846 ausgestellten Erlaubnisscheins übermittelt. Serig verstarb am 8. Oktober 1851 im Alter von sechzig Jahren. Laut gedruckten Zirku lars vom 15. Februar 1852 setzte die Witwe Emilie Florcntine Con- cordia Serig das Geschäft unter Leitung eines vieljährigen treuen Mitarbeiters ihres verstorbenen Mannes, Ludwig Roßberg, fort. Roßberg hatte in der Serigschen Buchhandlung gelernt und dort den Grund zu seinem buchhänölerischen Wissen gelegt: vertrauensvoll über gab die Witwe die Leitung der Firma diesem bewährten Mit arbeiter. Schon bald indes gab Roßberg die ihm übertragene Tätigkeit auf und nahm einen Posten in der Buchhandlung des Waisenhauses zu Halle an: sein Nachfolger wurde F. L. A. C. Rüdiger, dem Prokura erteilt wurde. Am 1. Juni 1855 ging das Geschäft käuflich in den al leinigen Besitz des Sohnes des Gründers, Carl Friedrich Se rig, über. Von diesem kaufte die Firma am 1. September 1859 August Segnitz, der wiederum am 24. März 1862 die Buchhand-
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