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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Lieferungen an das Publikum in der Tschechoslowakei. Beschwerden von Buchhandelsfirmen aus dem tschecho-slo- wakischen Gebiete veranlassen uns, auf folgendes hinzuweisen: Nach dem im Börsenblatt vom 25. Mai 1920 veröffentlichten und von der Hauptversammlung einstimmig gebilligten Vertrage ist der deutsche Buchhändler verpflichtet, bei Verkäufen an das Publikum der tschecho-slowakischenRepublik un abhängig von dem jeweiligen Sortimenter-Teuerungszuschlag der Notstandsordnung, also — sofern nicht Weiterverkauf in über- valutiges Ausland erfolgt — unter Verzicht auf weitere Zu schläge, entweder die Mark zu Tsch.-Kr. 1.70 umzurechnen oder in deutscher Währung mit einem auf 35"/» festgelegten Sortimen ter-Teuerungszuschlag zu liefern. Diese Verpflichtung gilt für alle Gegenstände des Buchhandels. Leipzig, den 29. Dezember 1920. Geschäftsstelle des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Bekanntmachung. Aus Beschluß des Vorstandes sind die Bezugspreise für das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel von 1921 ab dis auf weiteres wie folgt festgesetzt worden: Mitglieder erhalten ein Stück kostenlos, weitere Stücke zum Preise von ^ 100.—l^ das Nichtmitglieder, aber dem Buchhandel > Halb- angeschlossene Firmen, zum Preise von „ 200.—j jahr Leipzig, im Dezember 1920. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Abtlg. Expedition. Schussenhauer. Die Stellung des Reichsgerichts zu Preiserhöhungen. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffman», Leipzig. In Nr. 21 der Deutschen Verlegerzeitung und in Nr. 268 des Börsenblattes treten Herr Justizrat vr. Hillig und Herr Rechtsanwalt O>. von Dadelsen meinen Ausführungen in Nr. 141 und 160 des Börsenblattes, sowie Nr. 17 der Deutschen Verleger zeitung entgegen. Soweit Hillig auf entgegenstehende Recht sprechung des Reichsgerichts verweist, war sein Standpunkt, als er dies schrieb, durch das bereits gefällte Urteil des 3. Senats vom 21. September 1920 überwunden. Die von mir in den angeführten Abhandlungen erörterte Frage scheint mir aber für die Praxis so wichtig zu sein, daß es sich lohnt, den Wandel der Rechtsanschauung in der oberst richterlichen Rechtsprechung kurz darzulegen. Denn als ich jene Abhandlung schrieb, war das Urteil vom 21. September 1920 noch nicht gefällt. Es war mir bekannt — und ich hatte das in Nr. 141 des Börsenblattes dargelegt —, daß das Reichsge richt bislang meine Anschauung nicht vertreten hatte. Ich glauvle aber den Beginn einer Wandlung in den Rechtsanschauungen der obersten Gerichte festslellen zu können, und meine Annahme wurde dann schneller bestätigt, als ich es hätte annehmen können. Den Beginn dieser Wandlung in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung erblicke ich im Urteil des 1. Zivilsenats vom 7. Februar 1920 (RGZ. 98, 122). In diesem Urteile geht die ser Senat (ganz im Sinne meiner Rechtsanschauung) so weit, daß er an die Stelle ausdrücklich vereinbarter Vertragsklausel einen Verlragsinhalt setzt, »der auch auf die billigen Interessen der Gegensätze Rücksicht nimmt--. Die Linie der zu meiner Rechts anschauung sührenden Entwicklung der reichsgerichtkichen Judi katur wird weiter gekennzeichnet durch das meines Wissens noch nicht veröffentlichte Urteil des 1. Zivilsenats vom 18. Februar 1920 (I 294/19), worin dieser Senat aussührt: »ob es noch mit dem Z 242 BGB. ausgesprochenen, für die Vertragserfüllung maßgeblichen Grundsätze von Treu und Glauben und mit Rück sicht auf die Verkchrssitte vereinbar ist, wenn die Berechnung des Überpreisanteils nach einem so niedrigen, die Selbstkosten des Beklagten möglicherweise nicht einmal deckenden Maßstabe erfolgt--. Ein weiteres Glied in der Entwicklungskette ist das in mei nen früheren Abhandlungen angezogene Urteil des 7. Zivilsenats vom 24. Februar 1920 (Jur. W. 1920, 434). Wenn Hillig a. a. O. seine abweichende Rcchtsanschauung aus das Urteil vom 30. Oktober 1919 ^ I. W. 1920, 372 stützt, so Übersicht er, daß gerade dieser Senat seine Anschauungen durch das Urteil vom 24. Februar 1920 geändert hat. Ich hätte an Hilligs Stelle die Urteile des 5. Senats vom 24. März 1920 jJ. Z. 1920, 797j und des 3. Zivilsenats vom 8. Juli 1920 jRGZ. 99, S. 258j an geführt, die sich unzweideutig auf seinen Standpunkt stellen, — wobei aber der 3. Senat ausdrücklich seine Rechtsgrundsätze nicht dann angewendet wissen will, wenn »die Durchführung eines langfristigen Vertrags infolge der wirtschaftlichen Veränderun gen für diesen Vertragsteil .geradezu ruinös/zu werden droht--. Während diese Urteile noch kein entscheidendes Abrllcken von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten, hatte das Oberlandes gericht Hamburg den Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung in seinem von mir bereits angezogenen Urteile vom 24. März 1919 vollzogen. Es hatte damals ausgeführt: »Secks» materias ist in allen Fällen 88 157, 242 BGB., und schon hieraus ergibt sich, daß die Konsequenzen je nach Art des Vertrags und nach Tat beständen verschieden sein können und sein müssen. Wenn es auch richtig ist, daß der Richter keinen Rechtssatz schaffen kann, der nicht im Gesetze fußt, und nicht einfach ex Veno und ->sguv Härten, die durch den Krieg oder die Revolution geschaffen sind, durch seinen Spruch aus der Welt schaffen kann, so ist ihm doch 1857
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