Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186301287
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18630128
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-01
- Tag1863-01-28
- Monat1863-01
- Jahr1863
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
„Album" herauszugcbcn beabsichtige, angegangen worden, ihm zu diesem Bchufe auch seinerseits den Abdruck einer oder mehrerer Compositionen in dem gedachten Album zu gestat ten, und er hatte zu dem gedachten Zwecke Hirschen das Ma nuskript jener Composition übergeben. Unter Bezugnahme auf diese, unter den Parteien nicht streitige, Thatsache behauptete nun in einer bei dem Handelsgerichte zu Leipzig cingcreichtcn, gegen die Handlung I. Schubcrth L Co. gerichteten Klage G. Hcinze, daß Schumann im Jahre 1843 oder 1844 dem Verlags- und Mu sikalienhändler Whistling gegen ein ihm gewahrtes Honorar das Recht, mehrere von ihm componirtc musikalische Werke in unbe schränkter Anzahl vonAuflagcn mechanisch zu vervielfältigen und zu verkaufen, übertragen, unter diesen Compositionen auch die ge dachte von Schumann in Musik gesetzte Ballade sich befunden habe, und das hiernach von Whistling erlangte Verlagsrecht auch in Betreff des fraglichen Liedes später auf ihn, den Kläger, über tragen worden sei, dieses Verlagsrecht aber dadurch beeinträchtigt werde, daß der Inhaber der beklagten Handlung einen Separat abdruck dieser Composttion veranstaltet habe. Den Nachweis der von dem Beklagten in Abrede gestellten Anführungen der Klage vorausgesetzt, stand nun für den gegenwärtigen Prozeß fest, daß der Autor der streitigen Composition das Recht, dieselbe mecha nisch zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu vertreiben, zu zwei verschiedenen Malen und zwar der Zeit nach zuerst an den Rcchtsvorfahren des Beklagten und dann erst an den Rechtsvor- gängcr des Klägers abgetreten hatte, und es war daher die Frage zu entscheiden, ob der Beklagte zu Veranstaltung eines Scparat- abdrucks jener Ballade aus dem gedachten Sammelwerke und des Vertriebs desselben ohne Weiteres berechtigt gewesen sei. Für die verneinende Beantwortung dieser Frage sprach sich die zweite Instanz dahin aus: Die positive vaterländische Gesetzgebung in Betreff des Schutzes von literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst sei bisher im Wesentlichen nur bemüht gewesen, die diesfalls den Autoren und ihren Rechtsnachfolgern zustehcnden Rechte festzustellcn, beziehentlich den ihnen diesfalls möglichen Vcrmögenscrwcrb gegen die aus einer unbefugten Vervielfälti gung hcrvorgchende Beeinträchtigung zu schützen. Schon nach na türlichen Rechtsgrundsätzen lege dagegen die Existenz eines von dem Autor mit einem Verleger eingegangenen Verlagsvertragcs dem Ersteren verschiedene Verbindlichkeiten auf. Als eine der we sentlichsten derselben müsse cs offenbar betrachtet werden, daß der Autor dem Verleger das an dem Werke bestellte Recht wirklich ge währen müsse, d.h. daß dersclbcDemjcnigen, mit welchem er den Vcclagscontract abschließe, dafür hafte, daß er das demselben übertragene Recht auch wirklich gehabt habe und rechtsgültig aus den anderen Contrahenten übertragen könne. Soweit nun nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Verlagsvertragcs oder nach den für die Auslegung derartiger Verträge geltenden, resp. durch das Gesetz festgestellten Normen in einem solchen Vertrage die Gewähr einer ausschließlichen Nutzung liege, erscheine der Autor ebenso, wie jeder Dritte, verpflichtet, die dem Verleger übertragene Ausschließlichkeit des Verlagsrechtes zu achten; ganz demgemäß sei auch in dem Entwürfe eines bürgecl. Gesetzbuches für das Königreich Sachsen h. 1169. dahin Fürsorge getroffen, daß dem Autor die Verbindlichkeit, sich nach Abschluß des Vcr- lagsvertrags aller Verfügungen über das Verlagswcrk, welche zu dem Nachtheilc des Verlegers gereichen, zu enthalten, a^feclegt und dem Autor zu dem Ende untersagt worden, dasselbe Werk einem Andern sin Verlag zu geben oder den Verleger durch Ver anstaltung eines Sammelwerks, beziehentlich einer Gcsammtaus- gabc seiner Werke zu beeinträchtigen. Dies schließe jedoch selbst verständlich nicht aus, daß in dem Vcrlagscontractc selbst etwas Anderes entweder ausdrücklich bestimmt, namentlich dem Autor weitere Veröffentlichung seines Werkes Vorbehalten werden könne, oder auch nach Lage der Sache angenommen werden müsse, daß die durch den Vcrlagsvertrag bewirkte Rechtsübertragung eine be schränkte sein solle, wie denn z. B. eine solche Beschränkung nach Vorschrift des Gesetzes vom 22. Februar 1844 §.4. Abs. 3. in Betreff der Anzahl der zu veröffentlichenden Exemplare auch dann cinzutrctcn habe, wenn in dieser Beziehung in dem Vcr lagscontractc nichts bestimmt gewesen sei. Wenn in dem vorlie genden Falle Kläger die außerhalb des gedachten Albums durch den Beklagten erfolgte Vervielfältigung der streitigen Composi tion als unbefugt ansehe, so liege ihm unzweifelhaft ob, die Exi stenz einer solchen Beschränkung in Bezug auf die früheceRechts- übcrtragung nachzuweisen; auf eine a u s dr ü ckli ch e Vectcags- bestimmung habe er sich nicht zu beziehen vermocht, eine Be schränkung der fraglichen Rechtsübertragung vielmehr lediglich aus dem Zwecke der fraglichen Ucberlassung abzuleiten versucht, die Entscheidung sei daher von Beantwortung der Frage abhän gig zu machen, ob nach Lage der Sache in der zum Behufe einer Aufnahme in ein Sammelwerk erbetenen und erfolgten Ueber- lassung eines Geistespcoducts eine unbeschränkte oder eine auf diesen Zweck beschränkte Uebertragung desselben zu erblicken sei. Nach Ansicht der jetzt entscheidenden Instanz in Uebcreinstimmung mit der Ansicht W ä ch k e r's in dessen Werke, das Verlagsrecht §. 26. Bd. 1. S. 310, sei nun von der Annahme auszugehen, daß die Ucberlassung eines solchen Products zur Aufnahme in ein Sammelwerk durch diesen Zweck der Ucberlassung bestimmt und begrenzt werde. Für die Bcurtheilung dieses präsumtiven Zwecks der Ucberlassung sei nun wieder das Wesen des betreffenden Sam melwerks selbst maßgebend. Mit Recht unterscheide Wächter (S.306)zwischcn solchenSammelwerken, worin die von den ein zelnen Autoren gelieferten Bcstandtheilc nicht nur für sich selb ständige Werke bilden, sondern auch als solche von dem Verkehre nicht ausgeschlossen seien, und solchen, in welchen die einzelnen Bcstandtheilc (Abhandlungen, Erzählungen, Gedichte u. dergl.) in einer Weise in die Sammlung ausgenommen seien, daß sie in dieser Gestalt und Verbindung nicht für bestimmt angesehen werden könnten, einen besondcrn Gegenstand des Ver kehrs zu bilden. In einem Falle der ersten Art sei von der An nahme auszugehen, der Autor habe bei Ucberlassung seines Wec kes zu diesem Gebrauche die Möglichkeit eines gesonderten Be triebs mit im Auge gehabt und solchen dem Verleger gestatten wollen, während in dem zuletzt gedachten Falle eine rechtliche Ver- murhung für die entgegengesetzte Auffassung spreche. Weiter wurde nun in den Rationen darauf hingewiesen, daß sich das mehcgcdachtc Album als eine Reihenfolge verschiedener, an sich selbständiger und unter sich in keinem innern Zusammenhang ste hender Musikstücke darstelle, welche äußerlich durch einen ge meinsamen Titel verbunden, in einzelnen, jedesmal eine Mehr zahl derartiger Musikstücke umfassenden Jahrgängen und unter fortlaufender Seitenzahl in der Oeffentlichkcit erschienen sei, und das streitige Lied in Jahrg. 2. auf S. 52—56 sich befinde; dieser letztere Umstand zeige unzweideutig darauf hin, daß das ein zelne in dcrReihenfolge des Sammelwerks ausgenommen«: Musik stück in dieser Form undGcstalt, in welcher es in letzterem ver öffentlicht worden, nicht bestimmt gewesen sei, einen gesonder- tcn Vcrkchrsactikcl zu bilden; denn cs sei allem buchhändlcri- schcn Gebrauch zuwider, ein mit den Seitenzahlen 52—56 bc- zeichnctes Druckwerk als ein für sich bestehendes Werk zu cdiren und zu vertreiben. Im Gcgentheile stelle sich ein solchergestalt in den Einzelverkchr kommendes Werk schon dieser seiner Fyrm nach als Bruchstück eines größeren Werkes dar. Solange nun, wie für den vorliegenden Prozeß feststche, das zwischen dem Au tor und seinem Verleger getroffene Abkommen lediglich auf eine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder