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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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-L 292, 27. Dezember 1920. Redaktioneller Teil. Der Beschnitt vermag, ungeschickt auf die drei Ränder ver teilt, das Buch zu verpfuschen, bei Berücksichtigung der Regeln für die Stege aber ist er eine Äußerlichkeit von ungemein güri' stiger Wirkung für das Ganze. Die Regel ist, kurz gefaßt, die, daß der innere Rand, der Bundsteg (Bindesteg, wo das Buch ge bunden wird), zwei Teile Breite darstellen soll, der obere Rand, der Kopfsteg, drei Teile und die sich gcgenüberstehenden Ränder das Doppelte. Daraus ergibt sich für Bundsteg und Autzensteg das Verhältnis von 2 zu 4 — im aufgeschlagenen Buche müssen also die beiden Bundstege mit den beiden Außenstegen drei gleich breite »Säulen« bilden —, für Kopfsteg und Fußsteg dagegen ein Verhältnis von 3 zu 6. Das ist die Regel für die an sprechendste Wirkung der Stege, die man immer befolgen sollte, wo nicht unumgängliche Sparsamkeit erhöhte Ausnutzung der Seitenfläche empfiehlt. Bei reiner Gebrauchs- und nüchterner All« tagsliteratur Pflegt man die Stegbreitc zu beschränken und stei gert sie vom Bundsteg aus gewöhnlich nur um je ein Fünftel. Bei glänzender Ausstattung endlich bilden je zwei Steg breiten die dritte, also das Verhältnis von 2 zu 3 zu 5 -zu 8. Lebende Seitenüberschriften zählen bei Feststellung der Stegmaße zum Satzspiegel. Trotz der Zweckmäßigkeit dieser Regeln findet man sie leider recht häufig nicht beachtet, immer zum Nachteil der Ansehnlichkeit des Buches. Wo sie eingehalten werden sollen, ist das Papicr- sormat aus Satzspiegel, Stegen und Beschniltabfall zu errechnen. Das ist gar nicht schwierig. Hat man z. B. eine Satzfläche von 154X96 »im (— 34X21 Cicero, einschließlich lebendem Kolum nentitel), und will man den Bundsteg etwa 18 mm breit halten, so ergeben sich folgende Zahlen für einen Doppelbogen: innen biegt. Bünde dürfen weder zu hoch noch zu flach sein. Die Schrift soll sich glatt lesen lassen und mit der des Textes, womöglich auch im Schnitt, übereinslimmen. Es dürfte sich einpfehlen, die Abkürzungen in der Bezeich nung der Einbandarten und ihrer Eigenheiten, wie sie in den Bibliographien des Börsenvereins gebraucht werden, zu kennen und gegebenenfalls ebenso anzuwenden; es sind folgende: drosch. für Einbd. „ geb. Goldschn. „ Hldrbd. Hlwbd. Hpergbd. „ Kalbldrbd. „ kart. „ Ldrbd. „ Leinw. „ Lwbd. Orig. Pappbd. „ Pergbd. „ llmschl. broschiert, geheftet, Einband, gebunden, Goldschnitt, Halblederband, gebunden in Halbleder, Halbsranzband, Halbleinwandband, gebunden in Halb leinen, Halbpergamentband, gebunden in Halb- pergament, Kalblederband, gebunden in Kalbleder, kartoniert, in leichte Pappe gebunden, Lederband, gebunden in Leder, Leinwand, Leinwandband, Leinenband, gebunden in Leinen, Original (Originalband), Pappband, gebunden in Pappe, Pergameniband, gebunden in Pergament, Umschlag. 154 mm Satzhöhe, 27 „ Kopfsteg (18 mm Bundsteg 4- 9 mm), 3 „ Kopfsteg-Beschnilt, 54 ,. Fußsteg <- 2XKopfsteg), 9 „ Fußstcg-Beschnitt, 247 mm X4 — 988 mm, rund 99 om, und 96 mm Satzbreite, 18 „ Bundsteg, 36 „ Außensteg (— 2XBundsteg), 6 „ Autzensteg-Beschnitt, 156 mm X4 — 624 mm, rund 62,5 ew. also ein Papierformat von 99X62,5 »m. Wan sieht auch hieraus, welche Einzelheiten für den guten Ausfall des Ganzen berücksichtigt werden müßten. — Wie überall hat auch in der Buchbinderei die Maschine sieg reichen Einzug gehalten und den Bucheinband zur Fabrikware umgestaltet. Jedenfalls bleibt bei der Massenherstellung mit Ma schinen nicht viel persönliche Arbeit übrig: falzen, heften, Pressen, beschneiden, runden, Decken schneiden, beziehen, prägen und noch manchen andern Handgriff besorgt die Maschine. Man darf daher an einen solchen Einband nicht die Anforderungen stellen wie an ein »von Hand gebundenes« Buch, an einen »handgear beiteten« Einband. Der soll eine Leistung guter Gebrauchskunst darstellen, eine einheitliche kunstgewerbliche Arbeit, in Stoff und Ausführung der Eigenart des Buches angepaßt. Immerhin, auch der »Verlegereinband« (ein recht unglück licher Ausdruck, der den Verdacht der minderen, billigen Güte des Masscneinbands in sich schließt), dessen Schmuck gemeinhin aus den in der Buchbinderei zufällig vorhandenen Stempeln zusammengesetzt wird, darf keine Verstöße gegen Selbstverständ liches zeigen: Farbe, Kapital, Schnitt, Vorsatz und die Verzie rung der Dreiheit: Vorder«, Hinterdcckel und Rücken und die Schrift müssen zusammenklingen, eine Einheit bilden, Gefallen und das Verlangen nach Besitz erwecken. Was man technisch noch verlangen kann, ist ein gut gerun deter Rücken, gleichmäßige Breite der oberen und unteren Deckel kante, während die vordere etwa 1 mm breiter sein darf. Die Deckel müssen fest ausliegen (dürfen nicht sperren) und müssen sich leicht öffnen lassen, wobei Vorsatz und die ersten Blätter aber flach liegen bleiben sollen. Endlich darf das Vorsatz keine Blasen zeigen, die man sofort entdeckt, wenn man den Deckel etwas nach Kleine Mitteilungen. Bücher als »Gegenstände des täglichen Bedarfs«. — In Nr. 263 des Börsenblattes vom 22. November 1920 wurde unter den »Kleinen Mitteilungen« eine der Neuen Berliner Zeitung entnommene Notiz gebracht, derzufolge nach einer Erklärung des Neichswirtschaftsmini- steriums alle Bücher mit künstlerischer Ausstattung und Buchschmuck sowie alle Romane unter die Gegenstände des täglichen Bedarfs zu rechnen seien. Auf eine Anfrage der Geschäftsstelle des Börscnvereins ging ihr vom Neichswirtschaftsminister folgendes Antwortschreiben zu: In einem Gutachten, das ich in einer bei Gericht anhängigen Strafsache an die Provinzialpreisprüfungsstelle in Ostpreußen er stattet habe, habe ich ausgefllhrt: »Die Ansicht des Gerichts, daß alle Bücher mit künstlerischer Ausstattung und Buchschmuck, sowie alle Romane nicht Gegenstände des täglichen Bedarfs sind, ist irrig. Nach der hier vertretenen Ansicht, die in verschiedenen Veröffentlichungen in den Mitteilungen für Preisprüfungsstellen (vgl. Jahrgang 1917, S. 230; 1918, S. 81; 1920, S. 41) zum Ausdruck gekommen ist, gehört außer den Büchern, die rein wissenschaftlichen o-der beruflichen Zwecken dienen, auch die schöngeistige Literatur dazu, da bei dem hohen Kulturstand der deut schen Bevölkerung ein täglicher Bedarf nach solcher in weiten Krei sen vorhanden ist. Das Vorliegen dieses Bedarfs auch für Bücher der letzteren Gattung geht unzweifelhaft aus den hohen Auflage ziffern sowie aus dem Vorhandensein umfangreicher Leihbibliotheken, die sich fast nur mit dem Verleihen von Büchern mit schöngeistigem Inhalt befassen, hervor. Eine Ausnahme besteht nur für solche Bü cher, die als Luxusausgabe oder infolge einer sehr geringen Auflage von vornherein nur für kleinere Bevölkerungskreise bestimmt sind. (Siehe auch Glaser, Deutsche Juristenzeitung 1918, S. 18, und Recht und Wirtschaft, S. 31).* Dieses Gutachten ist auch in den Mitteilungen für Prcis- prüfungsstellen auf Seite 156 des Jahrgangs 1920 veröffentlicht worden. Die hier vertretene Ansicht des Neichswirtschaftsministeriums, die sich naturgemäß auch die Nachgeordneten Verwaltungsbehörden, insbe sondere die Preisprüfungsstellen, angeeignet haben, ist bekannt. Je doch sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gerichte bisher den Standpunkt der Verwaltungsbehörden nicht geteilt und vermieden ha ben, den Begriff »Gegenstand des täglichen Bedarfs« in Anwendung auf den Buchhandel in so umfassender Weise festzulegen. Alle bisher gegen Buchhändler anhängigen, zu unserer Kenntnis gelangten Straf verfahren haben, soweit es überhaupt zur Erhebung der Anklage kam und das Verfahren nicht mangels Nachweises eines erzielten über mäßigen Gewinns eingestellt wurde, zum Freispruch geführt. Die Urteile stützen sich zumeist darauf, daß die Anwendung des Begriffs »Gegenstand des täglichen Bedarfs« auf Bücher abzu lehnen sei. 1539
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