Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910601
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189106018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910601
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-06
- Tag1891-06-01
- Monat1891-06
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
123, 1. Juni 1891. Nichtamtlicher Teil. 3189 nur möglichst wenig modifiziert, wurde bei der Beratung des Preßgesetzes als die einzig würdige Stellung der Presse empfohlen. Zu den unleid lichen Zuständen führt nicht die Rechtsprechung, sondern das Gesetz. Das cs 17 Jahre keinem Staatsanwalt eingefallen ist, Anklage in der jetzt so viel Staub aufwirbclnden Richtung zu erheben, ist dagegen kein Beweis. Das sog. Legalilälsprinzip steht übrigens erst seit 12, nicht seit 17 Jahren in Wirksamkeit. Doch wenden wir uns zu den -Haiuburgcr Nachrichten». Diese glauben den Korrektor deshalb für straffrei erklären zu können, weil er nur die Ausgabe habe, Druckfehler zu korrigieren, dazu aber vertragsmäßig verpflichtet sei und durch Verweigerung des Dienstes seine Stelle ver lieren würde. Daß der arme Korrektor faktisch in eine üble Zwangs lage kommen würde, wenn die in Stade beliebte Verfolgung üblich werden sollte, steht außer Zweifel. Aber ebenso sicher ist, daß sich »jemand gegen die Verantwortung für eine Beihilfe zu einer strafbaren Handlung dadurch schützen kann, daß er nachwcist, er sei zu der Bei- hilsehandtung civilrechtlich verpflichtet gewesen. Wer wird den Arbeiter für entschuldigt halten, der das Messer wissentlich schärft, mit dem einem anderen der Hals abgcschnitten werden soll, deshalb, weil der Prinzipal, der berechtigt ist, ihm eine Arbeit zu übertragen, ihm die Arbeit befohlen hat? Allerdings sagen die -Hamburger Nachrichten»: Vom Korrektor kann die vom K 49 Str.-G.-B erforderte Wissentlichkeit niemals angenommen werden. Leider hat aber dennoch das Landgericht Stade diese Wissent lichkeit scstgcstcllt, und das Reichsgericht ist an thatsächlichc Feststellungen gebunden. Endlich behaupten die -Hamburger Nachrichten-, § 21 des Preßgesetzes benenne alle für ein strafbares Prcßerzeugnis haftbaren Personen. Es ist nur zu bedauern, daß davon Z 21 kein Wort lagt und auch dci den Beratungen nichts Achnliches erwähnt wurde. Man wird ja die Hß 20, 21 des Preßgesetzes nicht für Meisterwerke legis latorischer Weisheit ausgebcn wollen; ein so wichtiges Prinzip, wie es die -Hamburger Nachrichten- aus Z 21 bcrauslcscn, würde aber doch wohl der ärgste gesetzgeberische Stümper direkt ausgesprochen, nicht bloß angedeutet haben. Nun handelt eben Z 21 nur von fahrlässigen Delikten. Hier steht ein wissentlich verübtes in Rede, und auch der Redakteur, dem der Korrektor Hilfe geleistet haben soll, ist aus § 20, nicht aus H 2' haftbar gemacht. Man wird mit allen Anstrengungen und wenig juridisch angelegten Deduktionen darüber nicht hinaus kommen, daß, nachdem das Landgericht Stade fcstgestellt hat, der Korrektor habe mit dem Bewußtsein, cs handle sich um ein strafbares Prcßerzeugnis, seine Dienste geleistet, die Logik zwingend dazu führt, den tz 49 wegen Bei hilfe auf denselben onzuwendcn. Dem gegenüber mußte aber das Reichsgericht erkennen, cs liege kein Nechtsirrtum vor. Man kann ohne Zweifel dasselbe vom Setzer oder andern Arbeitern sagen, wenn eine Straskammcr sich herbciläßt, die faktischen Prämissen gegen die selben sestzustcllcn. Ob die Straskammcr des Landgerichts Stade that- sächlich Recht gehabt hat, kann in der Zeitungspolcmik nicht erörtert werden. Besser wäre es gewesen, der Staatsanwalt hätte keine Anklage erhoben; er hat aber die Entschuldigung des Z 152 Abs. 2 der Strafprozeß-Ordnung, das sog Legalitätsprinzip, für sich. Sichernde Abhilfe gegen Wiederholung kann aber nur die Gesetzgebung schassen.» — Gleichfalls aus Rcichsgcrichtskreisen erhielt die -National-Zcitung» eine weitere Zuschrift, der das folgende zu entnehmen ist. « Uebrigcns läßt sich nicht leugnen, daß die von dem dritten Strafsenat getroffene Entscheidung aus einem anderen Gesichtspunkte nicht ohne Bedenken ist. Wie das Reichsgericht — freilich unter vielfachem Widerspruch der Theorie — annimmt, ist cs für den That- bcstand der Beihilfe nicht wesentlich, daß die geleistete Hilfe auch von Einfluß auf die Herbeiführung des Erfolges war, den Erfolg also in Wirklichkeit mit verursacht hat. lBcrgl. z. B Entscheidungen in Strass. Bd. 6 S. 169.) Dagegen sind Rechtsprechung und Theorie darin einig, daß die Thätigkcit des Gehilfen dahin abziclcn muß, die Ausführung der Hauptthat zu fördern. Gehilfe im strafrechtlichen Sinne ist asto nur derjenige, der mit der Borstellung handelt, daß die eigene Thät'g- kcit geeignet sei, die Vollendung der Hauptthat zu fördern, oder — anders ausgcdrückt — derjenige, dessen Wille aus die Unter stützung der fremden Thal gerichtet war. Ganz ebenso nun, wie es konkret geprüft werden muß, ob der Kor rektor seine Thätigkcit mit Kenntnis und Erkenntnis des Sinnes des Artikels ausgeübt hat, muß auch konkret geprüft werden, ob der bewußte Wille' des Korrektors vorhanden war. durch Aus übung seiner Thätigkcit die durch den Inhalt des Artikels begangene Strasthat zu fördern. Nicht dagegen darf die Verurteilung bloß darauf gestützt werden, daß regelmäßig die Korrektorthätigkeit zu den Kausalitäts- saktorcn der Druckschrift gehöre und folglich der Korrektor, der nach Er kenntnis des strafbaren Inhalts noch seine Thätigkcit ausübt, regel mäßig auch den Untcrstützungswillcn habe Aus dem Inhalte der in den Zeitungen mitgeteilten rcichsgcrichtlichen Entscheidung ist nun aber nicht zu ersehen, daß die subjektive Voraussetzung der Bestrafung des Kor rektors geprüft wäre. Da bei der Wiedergabe der Feststellungen des Landgerichts dieser Punkt überhaupt nicht erwähnt wird, ist viel mehr die Annahme berechtigt, daß die Strafkammer ihn nicht besonders erörtert hat. Dazu mußte sie aber für verpflichtet erachtet werden, weil nach der vom Reichsgerichte in der Materie der Beihilfe vertretenen subjektiven Theorie gerade die Frage nach dem Willen oder Bewußtsein des Korrektors entscheidend war. Man würde keine Veranlassung gesunden haben, aus das vorstehend erörterte Bedenken an dieser Stelle hinzuweiscn, wenn nicht nach den Mitteilungen der Blätter das Beispiel der Staatsanwaltschast zu Stade inzwischen schon Nachahmung gefunden hätte, indem weitere Anklagen gegen technisches Hilfspersonal der Zeitungen erhoben wurden. Ein Ucbercifcr der örtlichen Staatsanwaltschaften nach dieser Richtung würde allerdings zu bedauern sein. Ein solcher würde auch in dem sogenannten Lcgalitätsprinzip durchaus keine Stütze finden. Der dieses Prinzip enthaltende ß 152 der Strasprozeßordnung schreibt vor, daß die Staatsanwaltschast wegen aller gerichtlich strafbaren und vcrfolgbarcn Handlungen cinzuschrcitcn habe, sofern zureichende that sächlichc Anhaltspunkte vorlicgen. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat die Staatsanwaltschast zu prüsen und nach ihrem eigenen pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Es würden auch bei einer unnötigen Beunruhigung der Presse durch zu häufige Anklagen gegen Setzer, Korrektor u. s. w. die höheren Justiz aufsichtsbehörden in der Lage sein, einen mäßigenden Einfluß auszuüben.» Rach den vielfachen Erörterungen über das vorliegende Urteil, das ersichtlich unter den Mitgliedern des Reichsgerichts selbst eine ungewöhn liche Bewegung hervorgerufen hat, würde es sehr interessant sein, einen genauen Einblick in die Verhandlung vor dem Landgericht Stade zu ge winnen, in der das Verschulden des Mitangeklagten Korrektors festgestellt worden ist. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind 60 Blatt Heliogravüren nach Gemälden der Kaiserlichen Gemälde-Samm lung im Belvedere zu Wien (Druck und Verlag von I. Löwy in Wien). Wir haben schon früher gelegentlich einiger Sonderausstellungcn darauf aufmerksam gemacht, welche außerordentlichen Fortschritte die photo- mechanischen Verfahren gemacht haben, und wie cs namentlich durch die Aufnahme vermittels der orthochromatischen Platten möglich ist den Farbenwcrt des Bildes richtig wicderzugcben. Die vorliegende Publi kation ist eine Meistcrleistung der vervielfältigenden Verfahren. Die Perlen der Galerie sind in würdiger Weise zur Anschauung gebracht; wir machen vor allem auf die Blätter nach Dürer, Rcmbrandt, Rubens u. a. aufmerksam. Die Buchgcwcrbliche Jahrcsausstcllung, die sich noch immer regen Besuches erfreut, bleibt vorläufig unverändert bestehen. Schulreform. — Der Siebener-Ausschuß zur Reform des höheren Schulwesens trat nach der -Franks. Ztg.» unter dem Vorsitz des Geh Rats Hinzpeter am 29. v. Mts. wieder zusammen. Seine Beratungen werden sich auf die endgiltigc Verständigung über die Abgrenzung der Lchrpensa und aus die Maßregeln für die Schulhygiene erstrecken. Entscheidung des Reichsgerichts. — Leistet ein Gemcinschuldncr nach der Zahlungseinstellung (aber vor der Konkurseröffnung) an einen seiner Gläubiger, welcher wegen seiner fälligen und vollstreckbaren Forde rung bereits Mobiliarpfändung bewirkt hat, Zahlung, um die Aufhebung der Pfändung zu erwirken, so ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilscnats, vom 23. März 1891, diese Zahlung der Schuld nicht aus ß 23 Ziffer 2 der Konkursordnung, sondern nur aus Z 23 Ziffer I anfechtbar; zur Anfechtung bedarf cs daher des dem befriedigten Gläubiger gegenüber zu führenden Nachweises seiner Kenntnis der Zahlungs einstellung. Vom Postwesen — Der in Wien tagende Wclt-Post-Kon- grcß beendete die Beratung über den Beitritt Australiens auf Grund des Berichts der für diese Frage eingesetzt gewesenen Kommission; die Vertreter von Ncu-Südwales, Victoria, Queensland, West-Australien, Süd-Australien, Tasmanien und Neuseeland erklärten, daß ihre Staaten zum 1. Oktober d. I. dem Weltpostverein beitreten würden. In einer weiteren Plenarsitzung des Wclt-Post-Kongrcsses teilte der deutsche Staatssekretär De. von Stephan mit, daß durch die kürzlich erfolgte Einführung der Sceposten zwischen Deutschland und Nord amerika ein bedeutender technischer Fortschritt erreicht worden sei, und daß nach einem ihm zugcgangcnen Telegramm ein Schnelldampfer der Hamburger Pakctfahrtgcscllschast die Reise von Southampton nach New- Dork in 6 Tagen 14 Stunden zurückgclcgt habe, wodurch die schnellste bisher erzielte Fahrt dieser Strecke um eine Stunde und 55 Minuten übertroffen worden sei. Die zweite Kommission des Kongresses hat in zwei Sitzungen, am 22. und 23. d. M., die Revision des Wertbrief-Uebcrein- kommens beendet. Die Kommission hat beschlossen, dem Kongreß die 429*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder