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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1892
- Sprache
- Deutsch
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1890 Nichtamtlicher Teil.' ^(55, 7. Mürz 1892. Gefängnisstrafe statt, wie bisher an?"zweiter, jetzt an erster Stelle angedroht und daß die Möglichkeit gegeben ist, beide Strafen zu verbinden. Der Absatz 2 enthält eine erhebliche Strafschärfung gegenüber der gewerbsmäßigen Begehung des Delikts. Der Absatz 3 endlich entspricht mit einer geringen redaktionellen Aenderung dem gegenwärtigen durch das Gesetz vom 5. April 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 133) geschaffenen Absatz 2.« Wir stimmen dem »Leipziger Tageblatt« vollkommen bei, das den Entwurf mit folgenden Betrachtungen begleitet: »Aus dem Wortlaut und der Begründung des Paragraphen kann sich eine für den Buchhandel ungeheuer gefährliche Recht sprechung entwickeln, so daß es geboten erscheint, schon jetzt Stellung zu dessen Bestimmungen zu nehmen. So sehr wir für eine Be schränkung der unsittlichen Schriften eintreten, so schwer ist es, nach den neuen Bestimmungen zu unterscheiden, was eigentlich unsittlich ist. Nach der Begründung können Bücher und Bilder, die gestern noch als harmlos galten, als unsittlich und anstößig angesehen und schwere Strafen über die Verbreiter, wozu natürlich auch die buchhändlerischen Kommissionäre, die gar keine Ahnung vom Inhalt haben, gehören, verhängt werden. Gedichte, Lieder, Romane, Photographien und Kunstwerke sind nach dem neuen Entwürfe strafbar, je nachdem es der Richter befindet. Bücher, wie Wielands Agalhon, Heines Reisebilder, Vervielfältigungen von Werken der Dresdner Gallerie u. s. w. könnten unter Umständen dem Verbreiter eine Strafe eintragen, wie Karikaturen, die geeignet sind, durch Verletzung des Sittlich- keitsgefühles Aergernis zu erregen. Wir sind gewiß mit jeder Beschränkung des Verkehrs in unsittlichen Schriften und Bildern einverstanden, allein es muß im Gesetz klargestellt sein, was darunter gemeint ist. Wenn irgend ein Bild oder eine Schrift, das bei einem »Gymnasiasten oder einer anderen uner- wachseneu Person« Anstoß erregt, schon vor den Richter gebracht werden kann und die Vertreiber im weitesten Sinne (also auch jedenfalls die Post für jede Zeitung, in welcher ein anstößiges Inserat sich befindet) nach dem Ermessen des Richters ver urteilt werden könne», so ist ein solcher, solche Deutungen zu lassender Paragraph beizeiten umzuändern; er könnte schließlich den ganzen Buchhandel lahm legen.« Im gleichen Sinne beurteilt die »Nationalzeitung« die er heblichen Mängel im Wortlaute des Entwurfs und seiner zum Teil sonderbaren Begründung: »Die Ergänzung der bestehenden Vorschriften wider die Verbreitung unzüchtiger Druckschristen, Bilder und sonstiger Dar stellungen ist im allgemeinen zu billigen. Das Verkaufen, Verteilen oder sonstige Verbreiten, das Ausstellen oder An schlägen solcher Dinge an dem Publikum zugänglichen Orten ist jetzt mit Strafe bedroht. Das Herstellen derselben, der Besitz zum Zwecke der Verbreitung, die Ankündigung oder Anpreisung, das Feilhalten soll künftig mit Recht ebenfalls bestraft werden. Hier wird aber dafür zu sorgen sein, daß die »Ankündigung« nur dann strafbar wird, wenn sie mit Kenntnis der Bedeutung, welche sie hatte, erfolgt ist: unzüchtige Schriften oder Darstell ungen können unter Umständen unter Titeln angekündigt werden, die nur den Eingeweihten verständlich sind. Der näheren Prü fung, resp. Aenderung der Fassung wird ferner die Vorschrift bedürfen, wonach bestraft werden soll: »wer au öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlügt, welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröb liche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgesühls Aergernis zu erregen geeignet sind«. Nach den Motiven bezieht diese Bestimmung sich aus Darstellungen, welche zwar in Museen unbedenklich, aber bei öffentlicher Aus stellung schädlich seien. Es könnte denn doch Richter geben, welche den Paragraphen auf Nachbildungen der Venus von Milo oder der büßenden Magdalena des Correggio anwenden würden. Hier wird schon im Gesetz zu unterscheiden sein. Wir wollen die Mittel zur Bekämpfung der Unsittlichkeit ge währen, aber nicht die Mittel für die Propaganda einer Heuchelei, die öffentlich Wasser predigt und heimlich Wein trinkt.« Selbst die halbamtliche »Leipziger Zeitung«, die natürlich besonders lebhaft für die gesetzgeberische Bethätigung der herr schenden Sittlichkeitsbewegung eintritt, kann nicht umhin zu dem letzten Punkt im Absatz 1 des Entwurfes (Aergernis erregende Schaustellung nicht unzüchtiger Abbildungen und Darstellungen) zu bemerken: »Es würde die vorauszusehenden Angriffe auf diese etwas allgemein gehaltene Fassung wesentlich abschwächen, wenn amtlich in der Presse oder sonst Gelegenheit genommen würde, die Fälle, an die man hierbei vorzugsweise denkt, etwas zu spezialisieren.« Eine Verlags-Kalkulation vom Jahre 1736. Mitgctcilt von F. Schwärtz. Die streng religiöse Gesinnung König Friedrich Wilhelms I. von Preußen (1713—1740) ist bekannt. Sein Lieblingsprediger war der Konsistorialrat und Probst I. G. Reinbeck, einer der ersten Theologen seiner Zeit, der freieren Richtung angehörig und auch als theologischer Schriftsteller vielfach thätig. Dessen litterarisches Hauptwerk erschien in den Jahren 1731 —1741 bei dem Buchhändler Ambrosius Haude, nach welchem noch heute die Haude- L Spenersche Buchhandlung benannt ist, unter dem Titel: »Betrachtungen über die Augsburger Konfession«. Auf Grund seiner im Jahre 1730 zur zweihundertjährigen Feier der Augsburger Konfession gehaltenen Predigten diktierte der vielbeschäftigte und augenscheinlich etwas schreibbequeme Rein beck alltäglich einige Stunden das Manuskript seinem Verleger in die Feder.*) Dieses Werk fand beim Könige so großes Ge fallen, daß er sich mit dem Gedanken trug, eine französische Ueber- setzung desselben herausgeben zu lassen. Hierauf bezieht sich der folgende Schriftenwechsel, den ich in genauem Wortlaute nach den Original-Handschriften in der königlichen Bibliothek zu Berlin (n>8. bornss., quurto 129, Briefe König Friedrich Wil helms I. an Reinbeck) nachstehend in der Orthographie des Ori ginals folgen lasse. Kabinettschreibcn König Friedrich Wilhelms I. Nachdem Se. Königliche LIsgestüt in Preußen, Unser allergnädigster Herr, allergnädigst resolvirct haben, daß zur Beförderung der Ehre Gottes, und um auch denen auswärtigen, zum theil in der Blind heit und Finsternis; der Römischen Kirche steckenden Nationen, die Wahrheiten der Evangelischen Kirche besser bekandt zu machen, die von den Consistorial Rath und Probst Rcinbcck, aus eine sehr lehr reiche und erbauliche Arth heraus gegebene Betrachtungen über die in der Augsburgischen 6ontoss!ou enthaltene Göttliche Wahrheiten, in die srantzösische Sprache übersetzet werden sollen; Als befehlen Sic dero wiircklich Geheimen Ltats minister von Brand hierdurch in Gnaden, sowohl gedachten Probst Rcinbcck, als densrantzösischenPrcdigerXobarä, wie auch den Hofs Rath von lurrigos, diese derosclbcn allcrgnädigste Entschließung in dero allerhöchsten Nahmen zu eröffnen, dcmncchst aber mit ihnen wohl zu überlege» und einen soliäso ?lan zu machen, welchcrgestalt gedachtes Buch in recht guten und reinen Frantzösischen zu übersetzen, auch durch den Druck zu pnblieiren sehn wird. Es ist Sr. König!, ülajestät Intention hierunter, daß zuforderst der Prediger ^obarä di. Übersetzung übernehmen, und be sorgen soll, zu welchen Ende und damit er dieser Arbeit mit so mehreren Fleiß und ^pplivation obliegen kan, er ckispeusirt sehn soll, um nicht eben alle Sontagc nach seiner tour predigen zu dürfen; Jedoch soll noch überleget werden, ob und was vor Heuthc noch sonsten etwa zu dieser Übersetzung mit gebrauchet werden können Der HofsRath vonlarrißes soll dahin sehen, auch davor roponäiren, daß die Übersetzung in recht guten, reinen und IsZaio Frantzö sischen geschehe, der Probst Rcinbcck aber soll darauf acht haben, ») Nebenbei sei erwähnt, daß Rcinbcck bei dieser Gelegenheit in Haudes Haus, das aus der Schloßfreiheit, gegenüber dem Königlichen Schloß gelegen war, oft den damaligen Kronprinzen Friedrich (II.) sah, der von Haude für seine, vom Vater nicht gebilligten Studien einige geheime Zimmer gemietet hatte und darin u. a. auch von Quanz Unter richt im Flötensptel erhielt.
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