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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1892
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- Deutsch
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5S, 7. März 1892. Nichtamtlicher Teil. 1389 »Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Ge fängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher aus Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundert Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei- Aussicht erkannt werden kann. »Die Strafen des Absatz 1 treffen auch denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffeutlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen«. Die oberflächlichste Vergleichung, vielleicht in unwillkürlicher Gedankenverbindung mit Erinnerungen an subjektive Gesetzesaus- lcgung einiger Staatsanwaltschaften, genügt, um die Gefahr er kennen zu lassen, mit welcher der neue Entwurf auch den acht barsten Buchhändler bedroht, falls er, was bei der augenblick lich tonangebenden, leider stark übertriebenen Sütlichkeitsbewegung nicht undenkbar, Gesetz werden sollte. Die Begründung lautet: »Im Zusammenhänge mit der öffentlich auftretenden Prosti tution steht die stärkere Verbreitung, welche in neuester Zeit unzüchtige Schriften, Bilder oder sonstige Darstellungen ge funden haben. Derartige Erzeugnisse werden zum Teil in ausschließlich diesem Geschäftszweige gewidmeten Verlagsanstalten und Druckereien hergestellt und im geheimen an die Abnehmer versandt. Vielfach werden aber auch Prospekte mit unzüch tigen Abbildungen und entsprechendem Inhalt an Privatpersonen geschickt. Auf diese Weise sind solche, wie in einer beträcht lichen Zahl von Fälle» bekannt geworden, auch in die Hände von Gymnasiasten und anderen unerwachsenen Personen gelangt. Aehnliche Machwerke werden von Kolporteuren in die Häuser getragen und auf Straßen und öffentlichen Plätzen den Vorüber gehenden angeboten. In gewissen Zeitungen finden sich mehr oder weniger versteckte Aufforderungen zu unsittlichem Verkehr oder Ankündigungen pikanter, d. h, unzüchtiger Lektüre. Die in allen diesen Erscheinungen liegenden Uebelstände für das Volksleben überhaupt und besonders für die sittliche Erziehung der Jugend sind allgemein anerkannt und haben von ver schiedenen Seiten aus bereits zu Anregungen wegen Abhilfe geführt. Der Z 184 in seiner gegenwärtigen Gestalt hat sich als unzureichend erwiesen, um diese Mißstände mit Erfolg zu bekämpfen. Nach ihm ist nur das Verkaufen, Verteilen oder sonstige Verbreiten, das Ausstellen oder Anschlägen an dem Publikum zugänglichen Orten mit Strafe bedroht. Straf rechtlich kann also erst eingeschritten werden, wenn eine Ver breitung bereits erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist nicht richtig bemessen, weil in ihm die in dem Erzeugnisse enthaltene Schädlichkeit bereits in das Publikum gedrungen ist und durch eine Beschlagnahme in der Regel nur sehr unvollkommen wieder beseitigt werden kann. Es muß ein Eingreifen schon in einem früheren Zeitpunkt ermöglicht werden, um die Ver breitung hindern zu können. Deshalb erklärt der Entwurf schon denjenigen für strafbar, der Produkte der bezeich nten Art »zur Verbreitung herstellt oder zum Zweck der Ver breitung im Besitz hat«. Hierdurch sollen vorzugsweise die oben bezeichnten Fabri kanten und deren Helfer getroffen werden. Daß nicht jedes Herstellen und jedes Jm-Besitz-Haben unter Strafe gestellt ist, sondern nur das dem Zweck der Verbreitung dienende, recht fertigt sich ohne weiteres. Ankündigungen und Anpreisungen unzüchtiger Druckschriften u. s. w waren bisher nur insoweit strafbar, als sie selbst ihrem Inhalt nach als unzüchtig an zusehen waren. Da die letztere Voraussetzung leicht auszu schließen ist, blieben sie in der Regel straflos. Hier will der Neunundfünfzigstcr Jahrgang. Entwurf Abhilfe schaffen', indem er denjenigen mit Strafe bedroht, der die bezeichneten Gegenstände »ankündigt oder anpreist«. Der Zusammenhang'ergiebig daß die fim Texte des Para graphen vorhergehenden Worte »zum Zweck der Verbreitung« auch hierher hu beziehen sind. Es soll also nicht jede An kündigung oder Anpreisung — namentlich nicht eine im privaten Gespräch gethane — strafbar sein, sondern nur die zum Zweck der Verbreitung erfolgte, also gewissermaßen die geschäftsmäßige. Hierunter werden die in öffentlichen Blättern oder durch Ausrufer oder Kolporteure bewirkten Ankündigungen und Anpreisungen in der Regel fallen. Zu möglichster Ver meidung von Mißverständnissen ist in der ersten Zelle des Paragraphen durch den Zusatz »fellhält« ausdrücklich ausgesprochen, daß auch schon das bloße Feilhalten die Strafbarkeit begründen soll. Der neu vorgeschlagene Zusatz »oder wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Verbindungen einzuleiten sucht« wendet sich in Uebereinstimmung mit einer in dem österreichischen Strafgesetz-Entwurf enthaltenen Bestimmung*) gegen gewisse Anzeigen in öffentlichen Blättern, welche neuerlich ausgekomme» sind und Anstoß erregt haben. Der gleichfalls neu vorgeschlagene Zusatz »ingleichen wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgesühls Aergernis zu erregen geeignet sind«, findet seine Rechtfertigung in folgendem: Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind Schriften, Abbildungen und Darstellungen nur dann als »unzüchtige« auzusehen, wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzen. — vgl. u. a. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Februar 1883 (Entscheidungen, Bd. 8, S. 128) — Nun existieren aber zahlreiche Abbildungen und Darstellungen, welche als unzüchtig in dem angegebenen Sinne zwar nicht erachtet werden können, aber doch geeignet sind, durch Ver letzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergernis zu er regen. Werden derartige Darstellungen und Abbildungen in geschlossenen Räume», insbesondere auch in Kunstausstellungen zum Zwecke der Besichtigung oder des Verkaufs in einer Weise ausgestellt, daß sie von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus nicht gesehen werden können, so erscheint dies weniger bedenklich, da jedermann in der Lage ist, den Besuch solcher Räume zu vermeiden. Anders liegt die Sache aber, wenn solche Ab bildungen und Darstellungen in den Schaufenstern der Verkaufs lokale, Zeitungsexpeditionen und dergleichen ausgelegt oder an den zur Anheftung von Veröffentlichungen dienenden Plätzen, Säulen und dergleichen angeschlagen werden. Dem Anblick derart ausgestellter Abbildungen und Darstellungen vermag sich das auf die Benutzung der öffentlichen Wege und Plätze angewiesene Publikum nicht zu entziehen. Es dürfte aber ein hervorragendes öffentliches Interesse dafür bestehen, daß jenem Teile des Publikums, welcher an solchen anstößigen Abbil dungen und Darstellungen Aergernis nimmt, Schutz gewährt werde und dies um so mehr, als der Anblick solcher Blätter mit schweren sittlichen Gefahren für unerwachsene Personen verbunden ist. Diesen Zuständen, über welche mit Recht viel fach Klage erhoben worden ist, soll durch den vorgeschlagenen Zusatz zu Z 184 Abhilfe geschaffen werden. Die Strafe ist durch Erhöhung des Maximums der Geld strafe von 300 auf 600 Mark, sowie dadurch geschärft, daß *) Entwurf VlZncuester) tz 2!0. 188
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