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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1892
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- Erscheinungsdatum
- 07.03.1892
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- Deutsch
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1388 Nichtamtlicher Teil. 55, 7. März 1892. Nichtamtlicher Teil C. F. Schmidt. Am 28. Februar starb hier nach langem, schwerem Leiden Herr Carl Friedrich Schmidt, früherer Besitzer des hier unter seinem Namen bestehenden Musikantiquariats. C. F. Schmidt wurde im Dessauischen im Jahre l827 ge boren und erlernte den Buch- und Musikalienhandel in Potsdam. Später war er in Stettin, Tanzig und Augsburg thätig. Im Januar 1856 übernahm er hier die I. D. Claß'sche Buchhand lung, die unter seiner rührigen und unermüdlichen .Thätigkeit bald zu erneutem Ansehen gelangte. Seine Vorliebe für das Antiquariat brachte ihn auf den Gedanken, sich hauptsächlich dem Musikantiquariate zu widmen, das er denn auch mit großer Energie und ebenso großem Er folge ins Leben rief. Im Laufe der Jahre entwickelte sich dieser Zweig seines Geschäftes so bedeutend, daß es ihm notwendig erschien, das Sortiment ganz davon zu trennen. Diese Scheidung erfolgte am 1. Januar 1^76. Seit dieser Zeit nahm sein Ge schäft, das er in größere Räume verlegte, eine von ihm selbst kaum geahnte Ausdehnung an. Unermüdlich arbeitete er an dem Ausbau weiter, bis ihm vor etwa 4 Jahren eine tückische Krankheit die thatkräftige Weiter führung unmöglich machte. In seinen beiden Söhnen waren ihm jedoch inzwischen würdige Nachfolger erwachsen. Leider führte seine Krankheit zu völliger geistiger Umnachtung, so daß sein Tod als eine wahre Erlösung von unsäglichen Qualen für ihn und seine Familie angesehen werden darf. Sein lauterer, reiner Charakter, sein strenger Sinn für Rechtlichkeit und Gerechtigkeit, die Treue und Anhänglichkeit an Familie und Freunde und sein menschenfreundliches Entgegen kommen gegen seine Untergebenen werden ihm stets ein dauerndes Andenken sichern. Dem Unterzeichneten, der ihm sechs Jahre diente, war er nicht Chef, sondern ein wahrer Freund, der auch Opfer nicht scheute, um die ihm geleisteten Dienste würdig zu belohnen. Friede seiner Asche! Heilbronn, den 3. März 1892. Ernst Becker. Urheberrechtsschuh in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das hier bereits erwähnte, am 15. Januar in Washington abgeschlossene Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Bereinigten Staaten von Nordamerika über den gegen seitigen Schutz der Urheberrechte hat am 3. d. M. die Zu stimmung des Bundcsrats gesunden und ist nunmehr dem Reichs tage vorgelegt worden. Es lautet: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Ver einigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, den beiderseitigen Staatsangehörigen den vollen Genuß der in beiden Länder» geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen, sind übcreingekommen, zu diesem Behuf ein Abkommen abzuschließen und haben zu ihren Bevoll mächtigten ernannt: Seine Majestät derDentscheKaiser,König von Preußen: Allerhöchstihren Geschäftsträger bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Alfons Mumm von Schwarzenstein; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: den Staatssekretär der Vereinigten Staaten James G. Blaine welche, mit de» erforderlichen^Vollmachten versehen, unter Vor behalt der Ratifikation nachstehendes Abkommen abgeschlossen haben: Artikel 1. Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sollen im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Litteratur und Kunst sowie den Schutz der Photographie?» gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Artikel 2. Dagegen übernimmt die Regierung der Ver einigten Staaten die Verpflichtung, daß der Präsident der Ver einigten Staaten in Gemäßheit der Sektion l3 der Kongreßakte vom 3. März 1891 die hierin vorgesehene Proklamation behufs Ausdehnung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus deutsche Reichs angehörige erlassen wird, sobald der Staatssekretär amtlich da von in Kenntnis gesetzt worden ist, daß deutscherseits das gegen wärtige Abkommen die erforderliche gesetzgeberische Genehmigung erhalten hat. Artikel 3. Das gegenwärtige Abkommen soll ratificiert und die Ralifik tions-Urkunden sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Ablauf von drei Wochen von dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden ab in Kraft und findet nur auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht veröffentlichten Werke An wendung Dasselbe bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablauf von drei Monaten nach erfolgter Kündigung seitens eines der ver- vertragschließenden Teile. Vollzogen zu Washington in zweifacher Ausfertigung in deutscher und in englischer Sprache am 15. Januar 1s92. A von Mumm. James G. Blaine. Verbreitung unzüchtiger Schriften. Gesetzentwurf, betreffend die Aenderung des 8 184 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. Wir haben bereits in den Nummern 16 und 19 vom 21. und 25. Januar d. I. den Wortlaut und einen Teil der Be gründung der Novelle zum Strafgesetzbuch mitgcteilt, die den 8 184 des Strafgesetzbuches in bedenklichem Grade verschärft. Bei der erheblichen Wichtigkeit, die dieser Gesetzentwurf für den Buchhandel im ganzen Deutschen Reiche hat, sei der neue Ent wurf samt der Begründung hier nochmals wiederholt. Zur Vergleichung schicken wir den Wortlaut des gegenwärtig geltenden Gesetzesparagraphcn voran: Z 184 (Abs. 1) lautet in seiner gegenwärtigen Fassung: »Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gesängnis bis zu sechs Monaten bestraft.« Der neue Gesetzentwurf schlägt dagegen folgende Fassung vor: »Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orlen, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, wer sie zur Verbreitung herstellt, oder zum Zweck der Verbreitung im Besitz hat, ankündigt oder anpreist, oder wer durch Ankündigung in Druckschriften un züchtige Verbindungen einzuleiten sucht, ingleichen wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, welche, ohne unzüch tig zu sein, durch grobe Verletzung des Scham- und Sitt- lichkeitsgcfühls Aergernis zu erregen geeignet sind, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
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