Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1892
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- Erscheinungsdatum
- 01.02.1892
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- Deutsch
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>- Sprechsaal. ^ Anfrage. Eine alle 14 Tage erscheinende Zeitschrift beziehe ich in 5 Exem plaren regelmäßig über Leipzig. Einmal nun sandte der Verleger nur 3 Exemplare, berechnete aber 5 und ließ sich wie bisher üblich den Be trag durch den Kommissionär erstatten. Ich reklamierte die 2 fehlenden Heste direkt per Post und wünschte sie unter Kreuzband zugesandt. Dem entsprach der Verleger, belastete aber für direkte Zusendung 20 H! Da nun. wie aus vorstehendem zu entnehmen, dre Schuld auf seiten des Verlegers liegt, so frage ich hiermit die Herren Kollegen, wer die 20 H Portoauslagcn zu tragen hat. der Verleger oder ich. U. A. w. g 8. iv. Anfrage. Wie kann man sich gegen einen Verleger schützen, der im Buch handel ein neues Werk zu 1 Mk. die Lieferung, dem Pub liknm gegen über jedoch zu 1 Fr. ankündigt und dem Sortimenter zu 75 -ß netto be rechnet? Und was kann man dem Publikum gegenüber, das sich auf die Anzeige beruft, anderes thun als zum öffentlich angckiindigtcn Preise liefern? L. i'. Ankündigung neuer Erscheinungen. Ließe sich nicht erreichen, daß möglichst alle Herren Verleger von Broschüren und Büchern wenigstens 14 Tage vor Erscheinen ihrer Artikel Anzeige hiervon iw Börsenblatt,: machen? Die Sortiments handlungen sind von Jahr zu Jahr zurückgcgangcn, weil sic dem Publi kum nichts Neues bringen, sondern meist Bekanntes, und weil sie in Zeitungen Kritisiertes oft noch nicht kennen. Eine sehr üble Sitte ist auch, Auszüge vor Erscheinen zu bringen und zwar so reichhaltige, daß mancher glaubt, damit genug oder doch den Rahm davon zu haben. Es sollte dies immer erst später geschehen, wenn man glaubt damit noch weitere indifferente Kreise heranzichen zu können. V. Fiedlers Bestellkalender betreffend. Wünschenswert wäre cs. daß der Herr Herausgeber in künf tigen Jahren die Hinweisungen aus vorzunchmende wichtige ge schäftliche Arbcilen auch richtig gäbe. — Wenn der Sortimenter wirklich, wie in diesem Jahrgang angegeben, seine Ostcrmcß-Zahlungsliste am 9. Mai ausstellt <6 Tage vor Kantatelj und sie am 12. Mai an den Kommissionär abscndct, so daß sic also im besten Fall am 13. Mai (2 Tage vor Kantate!!) in Leipzig einlrifft, so wird er für die rechtzeitige Erledigung am Kantate-Montag unfehlbar zu spät kommen. 8. IV. Das bnchhändlerische Ratengeschäft und der Antiquar. Ein Agent T vertreibt auch für den Soriimmtsbuchhändler 8 das Mcycr'sche Lexikon auf Abzahlung an Privatleute. ^ offeriert nun eines Tages an Antiquar 6, — welcher selbstredend die Eigenschaft des ^ als Reisender für 8 nicht kennt — unter höchst glaubwürdiger Begründung über Ursache des Verkaufs — 1 Exemplar des Lexikon in gutem Zustande. Man einigt sich über die Summe (80 ^E), nachdem L bei seinem ersten Besuch diesen Betrag als etwas zu gering nicht angenommen hatte. ^ hatte dieses Lexikon jedoch bei 8 enlnommen unter Vorgabe, ein Unterzeichner aus Abzahlung wünsche das Werk. (Nach den Be- Mugungcn des Sortimenters 8 erhält der Unterzeichner gegen eine dionatsrate von 3 bis 5 ^ gleich bei der'ersten Rate das ganze Werk geliefert, wogegen sich 8 das Eigentumsrecht bis nach vollendeter Ab zahlung Vorbehalt. Einige Wochen später wird bei Antiquar 6 gefragt, ob er z. Z. fragt. Lexikon erworben; diese Frage wird bejaht. Hierauf ordnet der Viertels-Kommissar auf eigene Faust Beschlagnahme des Werkes an und gicbt solches trotz Protest des 0 an 8 zurück. Der Kommissarius er- erklärt u. a, cs stände in seiner Machtbefugnis so zu verfahren, er habe aus seinem Bureau keinen Platz für das Werk, daher gebe er cs dem zurück, dem es gehört. (?) 6 muß also der Gewalt weichen. 8 erklärt schließlich dem 6 man wolle sich nach stattgchabter Verhandlung gegen X verständigen. Nach Monaten erkundigt sich AntiquarO beim Sorbmentcr 8 über die Angelegen heit und erfährt, eine Verhandlung gegen ^ habe nicht stattgcfundcn, da dieser das Weite gesucht; er (6) wolle jedoch an zuständiger Stelle alsbald Erlundignng einzichcn, wie er sich zu Verhalten habe und evcnt. den Vorschlag des 0, den Schaden je zur Hälfte zu tragen, annchmcn. 8 giebt jedoch an 6 keinerlei Nachricht, worauf letzterer wieder nach Monaten sich zu 8 bcgiebt. Dieser erklärt, er könne garnichts sagen oder vornehmen, woraus Antiquar 0 erklärt, dann ziehe er auch sein Ent gegenkommen bctr. Tragung des Schadens zur Hälfte zurück und ver lange nun freie Herausgabe des Werkes. Behufs dessen wendet sich 6 an obigen Viertels-Kommissar; dieser lehnt jede Einmischung ab, läßt sich u a. dahin aus: er werde 8 instruieren, das Werk nicht heraus- zugcben; es gehöre 8 rechtmäßig zu, u. s. w. So der heutige Stand der Sache. , Nachstehende Fragen möchte man nun von berufener Seite beant wortet wissen: 1) Ist der Viertels-Kommissar zur Vornahme des Beschlages und der Wegnahme des Werkes ohne jede Weisung höheren Ortes berechtigt? 2) Falls Sortimenter 8 sich in den Bcdingungsschcincn für die Ratenkäufer das Eigentumsrecht des Werkes bis nach Abzahlung des Gesamtbetrages Vorbehalten und fragliches Exemplar dem 8 durch A durch einen solchen gefälschten Schein abgeschwindclt wurde, hätte in diesem Falle es für 8 Erfolg, das vorbeballcnc Eigentumsrecht gegen 6 geltend zu machen, oder wäre dieses zwecklos, da ja nicht der angeb liche Unterzeichner, sondern das Werk von 6 enlnommen, bezw. er schwindelt und also in seiner Eigenschaft als Angestellter des 6 diesen einfach betrogen hat und das »Eigentumsrecht» also hier gegenstands los ist? 3) Wenn bei der erwähnten Nachfrage Antiquar 6 das Werk bereits weiter begeben gehabt hätte, konnte dann 8 sein vorbchaltenes »Eigen tumsrecht», falls ein solches vorgesehen, gegenüber 6 geltend machen? 4) Welchen Weg hat Antiquar 0 einzuschlagen, um wieder in den Besitz des ihm rechtmäßig zugehörcnden Werkes zu gelangen? Aus obigem Falle ergeben sich eine Reihe von Umständen, von welchen nur die nachstehenden als besonders wichtig angeführt sein sollen: Wenn ein Sortimcntsbuchhändler z. B. Meyers Lexikon, 18 Bände, gegen eine monatliche Ratenzahlung von 3 bis 5 ^ gleich bei der ersten Monatsrate vollständig liefert, so ist dies zunächst doch ein umschriebener Rabatt, welcher jedenfalls höher ist, als der ziffermäßig bestimmte der verschiedenen Buchhändlcrvereine. Dem Schreiber dieses war cs bis zu diesem Falle nicht bekannt, daß der Ratcnkäufer das Werk gleich bei der ersten (!) Rate von 3 bis 5 ^ vollständig (!) geliefert erhält. Hat er nun, oder über haupt jeder Buchhändler, welcher ein größeres Werk aus Privatbcsitz erwirbt, von dem man annchmen könnte, es sei auf Ratenzahlung er worben und vielleicht zur Zeit des Angebotes noch nicht voll bezahlt, die Pflicht dies zu Prüfen, oder muß er ein solches Angebot überhaupt ablchnen? Welche Nachteile kann sich Käufer zuzichcn, wenn er diese Prüfung unterläßt? Wie bekannt, ist ein Gesetz-Entwurf über das Abzahlungsgeschäft im allgemeinen im Entstehen begriffen und soll in nicht zu ferner Zeit dem Reichstage vorgelcgt werden. Hierunter fällt nun auch der buch- händlerische Vertrieb von Werken auf Ratenzahlungen. Es ist gewiß in jeder Hinsicht zu wünschen, daß der auf reeller Grundlage bestehende dies bezügliche Zweig des Buchhandels nach keiner Seite eine Beeinträchtigung erfährt, und werden hoffentlich rechtzeitig, von zuständiger Stelle im Buchhandel, die hierzu benötigten Schritte cingeleitct werden. Dagegen ist es ebenso wünschenswert, daß die moralischen Auswüchse des buch- händlerischen Ratengeschäftes beseitigt werden. Dem Verfasser dieses sind z B. viele Fälle bekannt, daß Leuten ärmster Klasse und unlcrstcr Bil dungsstufe, durch falsche Vorspiegelungen, Verdrehung der Bedingungen, falsche Angaben über den wirklichen Preis eines Werkes seitens ge wissenloser Agenten die Unterschrift zum Kaufvertrag abgelockt wurde. Beschwerden halsen dann nie; im Gegenteil erhöhte die Klage der be treffenden Vertriebsfirma, welche sich im gegebenen Falle aus den Kauf vertrag berief, noch den Schaden des Geprellten. Ferner wird mancher bisher unbescholtene Mensch, welcher nie geahnt, daß ihm von fremder Seite auf seine Unterschrift hin, ein Kredit von etwa 150 V6 eingeräumt wird, durch einen solchm Ankauf auf schiefe Bahn gebracht; es sei hier nur des nahe liegenden Weiterverkaufes des Werkes vor beendeter Abzahlung gedacht, was eine Anklage wegen Pfandverschleppung im Gefolge hat. Mir liegt u. a. das Angebot eines Tagelöhners vor: -welchen Preis Sie für das noch noch nicht in Händen gewesene Conver- sationslexikon von Meyer und Brockhaus bezahlen würden. Ihrer werden (sie!) Nachricht entgcgensehent (sie!) re.» Daß es von buchhänd lerischer Seite aus Pflicht ist, milzuwirkcn. daß zur Vermeidung solcher Fälle Schranken aufgerichtet werden, bedarf aus Billigkeitsgründcn wohl keiner Erwähnung: ebenso wie der Buchhandel jede eingreifende Gesetz reform auf diesem Gebiete, welche berechtigte Interessen unseres Handels schädigt, zu bekämpfen verpflichtet ist. —n.
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