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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1892
- Sprache
- Deutsch
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H 43. Eine Zwangsvollstreckung des Verlegers gegen den Urheber auf Herausgabe eines Manuskripts findet nur insoweit statt, als sich dasselbe in durchaus drucksertigeiu Zustande be findet; ob dies der Fall ist, entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Grund eines Gutachtens des litterarischen Sachverständigen- Vereins. K 44. Durch den Verlags-Vertrag kann bestimmt werden, daß der Urheber bei Meldung der Zahlung einer festzusetzenden Vertragsstrafe binnen einer vereinbarten Frist ein Werk ähnlichen Inhalts wie das den Gegenstand des Verlags-Vertrags bildende nicht veröffentlichen darf. Z 45. Unter dem Manuskripte im Sinne dieses Gesetzes wird die ursprüngliche, zur Vervielfältigung bestimmte Form eines Schriftwerkes bezüglich eines Werkes der bildenden Künste verstanden, welche die Grundlage der Vervielfältigung bildet Der thalsächliche Besitz desselben läßt die an ihm bestehenden Eigentumsverhältnisse unberührt, der Urheber ist jedoch ver pflichtet, wenn er das Manuskript vor erfolgter Vervielfältigung von dem Verleger zurückzieht, diesem eine mit seinem Inhalte genau übereinstimmende Abschrift zu übergeben; die gleiche Ver pflichtung obliegt den Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern des Urhebers 8 46. Wenn ein Urheber von mehreren Erben beerbt wird, so müssen diese einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie dem Verleger gegenüber zu vertreten hat; die Voll macht, durch welche der Bevollmächtigte bestellt wird, muß schriftlich beurkundet werden. Z 47. Insoweit die vorstehenden Bestimmungen nicht ent- gcgenstehcn, finden auf die aus dem Verlags-Vertrage entstehenden Rechtsverhältnisse die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Kommissions-Verlag 8 48. Unter dem Kommissions-Verlags-Vertrage wird der Verlags-Vertrag verstanden, durch welchen die Parteien eine Vereinbarung über die Ausübung der Verlags-Rechte durch den Verleger treffen, ohne daß diese Rechte selbst auf diesen über tragen werden. Die Rechtsverhältnisse aus diesem Vertrage werden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über Auftrags erteilung und Vollmacht beurteilt. VI. U e be rgan g s-B estimmun gen. 8 49. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nur auf die jenigen Verlags-Verträge Anwendung, welche von dem Tage der Inkraftsetzung desselben an abgeschlossen werden. 8 50. Die Rechtsverhältnisse zwischen Urheber und Ver leger, welche auf Grund von Verlags-Verträgen entstanden sind, deren Abschluß vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes erfolgte, werden nach den bisherigen Gesetzen beurteilt. tz 51. Insoweit durch Gesetze oder Staatsverträge das ausschließliche Recht des Urhebers eines Schriftwerkes oder Werkes der bildenden Künste im Jnlande oder Auslande nach Umfang und Inhalt nach dem Vertrags-Abschluß erweitert oder vermehrt wird, kommen sämtliche Vorteile aus dieser Aenderung des gel tenden Rechtes nur dem Urheber bezüglich seinen Erben und Rechtsnachfolgern zu gut. Hingegen hat der Verleger, wenn das Urheber-Recht nach dem Vertrags-Abschluß durch gesetzgeberische Maßnahmen nach Inhalt oder Umfang vermindert oder beschränkt wird, die Folgen dieser Verminderung zu tragen. 0ie 8elb8tsin8etiä1rung ük8 8uctitiLnü1ei-8 auf urunä äs3 nsuon pieussi-wbsn Linkowmsostousr-l-ssotres vom 24. ckuni 1891. Von kaul Hs>88ute. Avveito ^UÜSAS. 8". 26 8. krauklurt a/Ocksr 1892, U. Uassuto's Uok- buodbanälullg. krois 75 H no. bar. Zugleich mit der ersten ist in diesen Tagen auch die zweite Auflage des in der Ueberschrift genannten Merkchens zur Aus gabe gelangt, ein Beweis dafür, einem wie lebhaften Interesse diese neue Arbeit des rührigen Verfassers begegnet, die leider, wie so manches andere, unter dem Buchdruckerstreik zu leiden hatte und daher erst in elfter Stunde auf den Markt kommt. Den mehrfachen Anfragen aus dem Geltungsbereiche des neuen Steuergesetzes an die Redaktion dieses Blattes, wie sich der Buch händler einzuschätzen habe, konnten auch wir unter den obwal tenden technischen Schwierigkeiten leider nur brieflich, zum Teil mit dem Hinweise auf die lange zuvor angekändigte und erwartete Ar! eit Massutes gerecht werden; sie beweisen uns aber, wie dringend das Bedürfnis des Buchhändlers ist, Aufklärung und Anleitung gegenüber den Anforderungen des neuen Steuergesetzes zu empfangen Es liegt die Frage nahe, worin diese nervöse Beunruhigung liegen mag, die das neue Gesetz namentlich den Herren Sorti mentern verursacht. Es befremdet, daß eine gesetzliche Einrich tung. die den Geschäftsleuten anderer deutscher Staaten längst geläufig ist, in Preußen Beunruhigung und Sorge her- vorruft. Zum überwiegenden Teile kann diese Beunruhigung wohl darauf zurückgesührt werden, daß den Anfragenden der Wortlaut des neuen Gesetzes nicht bekannt ist und wenigstens war. Daß es für den Buchhändler (Sortimenter und Verleger) seine Schwierigkeiten hat, zum Teil unmöglich ist, im Januar den Reingewinn des Vorjahres sestzustellen, ist außer Frage. Ein Blick in das Gesetz selbst wird aber belehren, daß eine solche Ausstellung keineswegs verlangt wird. Anderseits ist nicht zu verkennen, daß wenigstens beim Sortiment eine streng geordnete Buchführung, zu deren Ausführung der Herr Versasser ja vor treffliche Anlciiungen gegeben hat, wohl imstande sein wird, schon in den ersten Tagen des Januar Klarheit über den Ge» schästsgewinn des Vorjahres zu schaffen Daß eine streng durch- gesührtc, ins einzelne gehende und übersichtliche Buchführung, die gar keine sogenannte doppelte zu sein braucht, in vielen Sortimenten fehlt, ist zu beklagen und mag zum anderen Teile die Unruhe verschulden, die angesichts der F orderungen des neuen Gesetzes vielfach Platz gegriffen hat. Der Versasser giebt in seiner gewohnten klaren und anschau lichen Darstcllungsform zunächst eine Uebersicht über alle in Betracht kommenden Vorschriften und Forderungen des Gesetzes selbst. Diese Uebersicht wkd auch der Kenntnisnahme des Ver legers, der in dem Massute'schen Buche nicht berücksichtigt worden ist und der mit der Berechnung seines steuerpflichtigen Geschästs- gcwinnes noch mehr als der Sortimenter auf den Durchschnitt der Vorjahre und aus Schätzung angewiesen ist, sehr zu empfehlen sein, während der Sortimenter eine ins einzelne gehende, gut begründete Anleiiung empfängt, um selbst bei mangelhafter Ueber sicht in der Buchführung den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Auf diesen Standpunkt, daß nämlich die erforderte über sichtliche Buchführung auf Grund regelmäßiger genauer Inventur und Bilanz und monatlicher Abschlüsse in vielen Sortimenten nicht vorhanden ist, stellt sich der Verfasser mit vollkommener Unbefangenheit von vornherein und erwägt an der Hand der Vorschriften und Zugeständnisse des neuen Gesetzes, wie eine rechtzeitige (4.—20. Januar d. I.) und möglichst richtige, weder zu niedrige, noch zu hohe Selbsteinschätzung dennoch ermöglicht werde» kann. Die nötigen Unterlagen der Buchführung sind ja überall vorhanden; es wird sich also nur darum handeln, sie möglichst schnell aufzurechnen, übersichtlich zu ordnen und den
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