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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1892
- Sprache
- Deutsch
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ständigen-Vereins festgesetzt wird. Der Verleger ist nicht ver pflichtet, solche Aenderungen und Zusätze zuzulassen, die ihn nach 8 21 zum Rücktritt vom Vertrage berechtigen würden. 8 31. Uebernimmt der Urheber die Bearbeitung einer- neuen Auflage und gerät damit in Verzug, so kann ihm der Verleger durch den zuständigen Richter eine Frist setzen lassen, welche noch Abgabe eines Gutachtens des literarischen Sachver ständigen-Vereins bestimmt wird; nach erfolglosem Ablauf der selben kann der Urheber den Verleger nicht hindern, das Werk in der bisherigen Fassung neu aufzulegen. 8 32. Wenn der Verleger »ach dem Tode des Urhebers eine neue Auflage, sofern er das Recht hierzu hat, anfertigen lassen will, so hat er sich mit den Erben bezüglich Rechtsnachfolgern über die Person des Bearbeiters, sowie über die Höhe des demselben zu gewährenden Honorars zu verständigen. Beiden Parteien steht das Recht zu, der anderen die Person des Bearbeiters vorzuschlagen Kommt eine Vereinbarung über die Person des Bearbeiters oder über die Höhe des Honorars nicht zustande, so wird diese durch den zuständigen Richter auf Grund eines Gutachtens des litte- rarischen Sachverständigen-Vereins bestimmt. Das auf diese Weise sestgestellte Honorar tragen beide Teile zur Hälfte, doch darf der auf die Erben bezüglich Rechtsnachfolger des Urhebers fallende Anteil die Hälfte des für die Auflage bedungenen Honorars in keinem Falle übersteigen. tz 33. Der Urheber haftet dem Verleger für die durch ihn veranlaßte, bei Herstellung des Werkes begangene Verletzung fremder Urheber-Rechte 8 34. Der Urheber kann von dem Verleger Schaden ersatz verlangen, wenn die Ausstattung des Werkes nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht oder grobe Verstöße gegen den Inhalt des Manuskriptes begangen worden sind. A» Stelle des Schadenersatzes kann er auch die Vernichtung und neue Herstellung des betr. Teils fordern. § 35. Der Urheber ist berechtigt, von dem Vertrage zurück zutreten: 1. wenn der Verleger den ihm obliegenden Verpflichtungen hin sichtlich rechtzeitiger Herstellung des Verlags-Gegenstandes nicht entspricht; 2. wenn derselbe den Verlags-Gegenstand nicht vertragsmäßig ausstattet, oder grobe Verstöße gegen den Inhalt des Manu skriptes bei der Herstellung begangen wurde,:; 3. wenn über das Vermögen des Verlegers der Konkurs er öffnet wird, bevor mit Erfüllung des Verlags-Vertrages auf beiden Seiten der Anfang gemacht ist; 4 wenn der Verleger wegen vorsätzlichen Nachdrucks verurteilt wird. Inwieweit in diesen Fallet, der Urheber von dem Verleger Schadenersatz beanspruchen kann, bestimmt sich »ach den Vor schriften des bürgerliche» Gesetzbuches. Wenn bei erfolgter Konkurs-Eröffnung über das Vermögen des Verlegers mit der Herstellung des Verlags-Gegenstandes be reits begonnen worden ist, kann der Konkurs-Verwalter auch gegen den Willen des Urhebers bezüglich seiner Erben und Rechts nachfolger die Aufrechterhaltung des Vertrags, jedoch nur dann bewirken, wenn er den Nachweis erbringt, daß die vollständige Erfüllung desselben gesichert ist. Das dem Urheber zustehende Honorar gilt in diesem Falle der Konkursmasse gegenüber als Maffenschuld im Sinne des H 52 der deutschen Konkurs-Ordnung. Die Veräußerung des Verlagsrechts im Konkurse ist nur nach Sicher stellung der Rechte des Urhebers, bezüglich seiner Rechtsnachfolger, zulässig. III. Erlöschen des Verlags-Vertrags. 8 36. Der Verlags-Vertrag erlischt von Rechtswegen: ») durch den Tod des Urhebers vor Ablieferung des noch nicht vollendeten Manuskriptes; b) wenn der Urheber vor Vollendung des Manuskriptes geistes- «runundfLnsttgster Jahrgang. krank oder aus einem anderen Grunde unfähig wird, das selbe herzustellen. Ob ein solcher Grund vorhanden ist, entscheidet im Streitfälle der zuständige Richter, eventuell nach vorgängiger Erhebung eines Gutachtens des litterari- schen Sachverständigen-Vereins; c) wenn das Werk vor seiner Ablieferung an den Verleger, ohne daß den Urheber ein Verschulden dabei trifft, vernichtet wird; ä) wenn infolge einer bei Abschluß des Verlags-Vertrages noch nicht bestandenen, seitdem aber erlassenen Anordnung der Staatsgewalt die Veröffentlichung des Werkes gegen die bestehende Gesetzgebung verstoßen würde; o) wenn die Erreichung des Zweckes, wie derselbe aus dem Verlags-Vertrage ersichtlich ist, vor Ablieferung des Manu skriptes durch eingetretene Umstände unmöglich wird, die weder von dem Urheber, noch dem Verleger abgewendet werden konnten; l) wenn dem Verlags-Gegenstande vor Veröffentlichung des Werkes der urheberrechtliche Schutz für das Land entzogen wird, in welchem derselbe kraft des Verlags-Vertrages ver breitet werden soll. Falls in den unter a bis t bezeichnet«!, Fällen ein Honorar schon von dem Verleger bezahlt worden ist, muß dasselbe, soweit die vorgenannten Umstände auf Seite des Urhebers eingetreten sind, von dem Urheber, bezüglich von seinen Rechtsnachfolgern zurückerstattet werden; eine Verzinsung desselben für die Zeit von Zahlung des Honorars an den Urheber bis zum Eintritt des Rückzahlungsgrundes ist jedoch ausgeschlossen Z 37. Der Verlags-Vertrag tritt mit seinem ursprüng lichen Inhalte nur in dem in 8 36 unter ä normierten Falle wieder in Kraft, sofern das betr gesetzliche Verbot spätestens binnen sechs Monaten nach seinem Erlaß außer Kraft gesetzt wird, jedoch steht in diesem Falle jedem der vertragschließenden Teile der Rücktritt frei. IV. Vererblichkeit des Verlags-Rechts. 8 38. Die aus dem Verlags-Vertrage sich ergebenden Rechte und Pflichten der vertragschließenden Theile gehen auf ihre beiderseitigen Erben ihrem vollen Umfange nach über. V. Besonderheiten. 8 39. Wenn der Urheber einen Verlags-Vertrag in der Weise abschließt, daß er einen Teil der Herstellungskosten über nimmt, dafür aber auch einen bestimmten Gewinnanteil bezieht, so finden die vorstehenden Bestimmungen insoweit Anwendung, als nicht durch den Charakter des Vertrags, sei es auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesell schaft oder der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Handelsgesellschaft, Abweichungen geboten sind. 8 40. Ist aus Be^ellung eines Verlegers durch Beiträge mehrerer Urheber ein Sammelwerk hergestellt worden, so steht es dem Verleger frei, bei Veranstaltung einer neuen Auslage andere Mitarbeiter zu wählen, doch ist eine Benutzung der von den Mitarbeitern an der ersten Auflage gelieferten Beiträge in diesem Falle unzulässig Die Urheber, welche bei einer neuen Auflage durch andere ersetzt werden, erlangen die freie Verfügung über die von ihnen gelieferten Beiträge, sie erhalten im besonderen das Recht, Svnder- Ausgaben derselben zu veranstalten. 8 41. Bezieht sich der Verlags-Vertrag auf ein Werk der bildenden Künste, so erstreckt sich das dem Verleger auf Grund desselben zustehende Recht nicht auch auf die Befugnis, das Original desselben gegen Entgelt öffentlich auszustellen. tz 42. Der Verleger hat für die ihm aus dem Verlags- Vertrage gegen den Urheber zustehenden Ansprüche an dem vereinbarten Honorar ein gesetzliches pfandbezügliches Reten tionsrecht. 12
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